Beiträge von maluhi

    Hab meinen per Email beantragt, mit dem Formular, das war vor knapp 3 Wochen.

    Hab seitdem nichts mehr gehört und soll morgen ein Einschreiben abholen. Könnte er das sein?

    Ich bin auf gut Glück beim LKA vorbeigefahren und habe festgestellt, dass ich außerhalb der Öffnungszeiten der Waffenbehörde dort bin. Daher wollte ich meinen Antrag unter Vorlage des Persos unten abgeben (es gibt mehrere Behörden in dem Gebäude und eine Pförtnerin). Der Antrag wurde nicht angenommen, da man diesen - zumindest in Berlin - persönlich abgeben muss. Also war ich einen Tag später nochmal dort, bin persönlich hoch zum LKA und habe den Antrag dort abgegeben. Die Sachbearbeiterin hat jede einzelne Zeile mit den Angaben auf meinem Personalausweis verglichen, jeweils einen Haken gemacht und nochmal per Unterschrift bestätigt, dass sie meinen Perso gesehen hat.

    Es würde mich daher wundern, wenn man den KWS anderswo per E-Mail beantragen könnte.

    Ok, also doch hier...

    Hier in diesem Ländergesetz ist die Ermächtigungsgrundlage für meine Behauptung 3 (1) Satz eins. Damit kann ich jederzeit eine Durchsuchung begründen, weil ich jede Person überprüfen und kontrollieren darf. Sonst würde es logischerweise nie Routinekontrollen geben. Auch eine normale Beleuchtungskontrolle oder Alkohol ist eine Routinekontrolle. Vorgefallen ist ja noch nichts. Das ist das Gleiche, als ob einem eine Person intuitiv komisch vorkommt. Da kann es doch dann jeden erwischen, oder?


    Gehen wir mal davon aus, dass keine Straftat o.ä. vorliegt und wir wirklich nur über "Routinekontrollen" reden.

    Eine routinemäßige Identitätsfeststellung ist nicht vorgesehen. Der von mir vor ein paar Posts zitierte §21 regelt genau, wann diese erfolgen darf. Darüberhinaus gibt in Deutschland keine Pflicht den Personalausweis mitzuführen, daher muss dieser auch nicht vorgezeigt werden, solange nicht die Bedingungen aus §21 erfüllt sind. (By the way: Ich zeige meinen Perso immer ohne Zicken vor, aber hier geht es ja gerade darum was das Gesetz hergibt..). Kein Richter würde dir bspw. ein nachträgliches GO dafür geben eine Person zwecks Identitätsfeststellung mit auf die Wache zu nehmen, weil nur Führerschein und Fahrzeugpapiere vorgezeigt werden konnten, aber ansonsten nichts gegen die Person vorlag. Dürfte sich mit Durchsuchungen zum Zweck der Identitätsfeststellung genauso verhalten.

    Aber darüber möchte ich hier jetzt nicht auch noch eine Diskussion anfangen... Nehmen wir doch daher einfach mal an, dass eine Identitätsfeststellung bei allgemeinen Verkehrskontrollen (ohne besondere Vorkommnisse) vorzunehmen ist:


    Du kannst nicht einfach die Einschränkungen, die im Gesetz genannt werden, weglassen. Da steht ganz eindeutig "wenn das nach den Umständen zum Schutz des Polizeivollzugsbeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist". Wenn also die Umstände keine Gefahr gegen Leib oder Leben hergeben (und dazu muss ein begründeter Verdacht vorliegen!), dann greift das Recht hier nicht. Sobald der Perso vorgezeigt ist, hat die Durchsuchung nicht mehr den Zweck der Identitätsfestellung. Und hätte der Gesetzgeber das Recht zur Durchsuchung nach Waffen uneingeschränkt einräumen wollen, würde hier keine Einschränkung genannt, sondern es gäbe keinen einschränkenden Nebensatz.

    § 13 Bayerisches Polizeigesetz Abs. 2


    Wie wäre es mit Absatz 1 des selben Paragraphen, der genau definiert, wann die Identität festgestellt werden darf: 

    Ich für meinen Teil glaube nicht, dass der Gesetzgeber Absatz 1 nur zum Spaß ins Gesetz aufgenommen hat, damit Absatz 2 dann alle Einschränkungen aufhebt und eine Generalvollmacht für Identitätsfeststellungen erteilt...


    Es wäre unverhältnismässig, wenn jeder dahergelaufene Polizist jeden Bürger überall verdachtsunabhängig von Kopf bis Fuss und inkl. Auto ohne Grund durchsuchen dürfte. Wir sind ja nicht mehr im Dritten Reich...

    Ok kein Problem. Dann nehme ich die Frage hier zurück. Sparky, kannst mich gern per PM anschreiben, falls Lust hast. Möchte per PM mit Sicherheit nicht streiten oder ausgedehnte Diskussionen über Gesetzestexte führen - bin wie gesagt kein Anwalt. Aber falls ich etwas übersehen habe, würde ich mich freuen wenn du mir entsprechende Paragraphen per PM schickst. Werde eventuelle private Nachrichten selbstverständlich hier nicht öffentlich erwähnen.

    Das Thema hat mir keine Ruhe gelassen und ich habe mal genauer ins Berliner Polizeirecht geschaut.

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    § 21
    Identitätsfeststellung
    (1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die Identität einer Person feststellen, wenn das zur Abwehr einer Gefahr oder zur Erfüllung der ihnen durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben (§ 1 Abs. 2) erforderlich ist.
    (2) Die Polizei kann ferner die Identität einer Person feststellen,
    1.wenn die Person sich an einem Ort aufhält,
    a)von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
    aa) dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
    bb) sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,
    cc) sich dort gesuchte Straftäter verbergen,
    b) an dem Personen der Prostitution nachgehen,
    2. wenn das zum Schutz privater Rechte (§ 1 Abs. 4) oder zur Leistung von Vollzugshilfe (§ 1 Abs. 5) erforderlich ist,
    3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an einem Objekt dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder dieses Objekt gefährdet sind, und die Identitätsfeststellung auf Grund der Gefährdungslage oder personenbezogener Anhaltspunkte erforderlich ist,
    4. wenn sie an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, eine der in dieser Vorschrift genannten Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder nach § 255 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit der vorgenannten Straftat zu verhüten, und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass solche Straftaten begangen werden sollen. Die Einrichtung der Kontrollstelle ist außer bei Gefahr im Verzug nur mit Zustimmung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zulässig. Die Polizei kann mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen.
    (3) 1 Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. 2 Sie können die Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. 3 Die Polizei kann die Person festhalten und zur Dienststelle bringen, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. 4 Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können die Person und die von ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden.
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    § 34
    Durchsuchung von Personen
    (1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Person durchsuchen, wenn
    1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
    2. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet.
    (2) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 21 Abs. 3 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn
    1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,
    2. sie sich an einem der in § 21 Abs. 2 Nr. 1 genannten Orte aufhält,
    3. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an einem Objekt dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder dieses Objekt gefährdet sind,
    4. sie an einer Kontrollstelle nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 angetroffen wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten der in § 21 Abs. 2 Nr. 4 genannten Art begangen werden sollen.
    (3) 1 Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn das nach den Umständen zum Schutz des Polizeivollzugsbeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. 2 Dasselbe gilt, wenn eine Person vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll.
    (4) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; das gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
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    § 35
    Durchsuchung von Sachen
    (1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Sache durchsuchen, wenn
    1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 34 durchsucht werden darf,
    2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder hilflos ist,
    3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf.
    (2) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 21 Abs. 3 Satz 4 eine Sache durchsuchen, wenn
    1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf,
    2. sie sich an einem der in § 21 Abs. 2 Nr. 1 genannten Orte befindet,
    3. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an einem Objekt dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder dieses Objekt gefährdet sind,
    4. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken.
    (3) 1 Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. 2 Ist er abwesend, so soll sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. 3 Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.
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    Ich lese da nirgends raus, dass grundlos eine Person oder eine mitgeführte Sache durchsucht werden darf, solange dies nicht an oder in der Nähe eines "gefährlichen" Ortes/Grenznähe/Autobahn/Bahnhof passiert. Selbst wenn man annimmt, dass bei einer Verkehrskontrolle eine Identitätsfeststellung notwendig ist, wäre eine Durchsuchung zum Zwecke selbiger beendet sobald man den Personalausweis vorzeigen kann. In §34 Abs. 3 Satz 1 steht bzgl. Durchsuchungen zum Eigenschutz "... wenn das nach den Umständen ... gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.". Man kann also nicht grundlos von einer Gefahr für Leib oder Leben ausgehen. Laut Juraforum ( http://www.juraforum.de/lexikon/gefahr-fuer-leib-und-leben ), ist Gefahr für Leib und Leben in einigen Polizeigesetzen (z.B. §2 BremPolG) dahingehend definiert, dass eine mehr als leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht. In entsprechenden Anwendungsvorschriften wird die Aussage genauer geregelt. Etwa dahin gehend, dass eine Drohung vorhanden sein muss. Es reicht also nicht allein aus, eine Drohung anzunehmen. Es genügt des Weiteren auch nicht, Gefahr für Leib und Leben zu vermuten, es muss eine konkrete diesbezügliche Sachlage vorhanden sein.

    Sparky: Ich lasse mich gern eines besseren belehren, kann aber beim besten Willen selbst nirgends eine Grundlage für deine Aussagen finden. Bitte belege diese doch am besten kurz mit Fakten.

    Gebe dir da nur zum Teil recht. Bin natürlich auch freundlich, trotzdem ich nicht mithelfe. Ich sage den Beamten freundlich, dass ich nicht dies und das nicht möchte und frage sogar noch höflich, ob ich kooperieren MUSS. Falls gefragt wird wieso ich etwas nicht möchte, erkläre ich das gern. Falls mal ein Beamter etwas falsches tun sollte, ist es wichtig zum Ausdruck gebracht zu haben, dass man dagegen ist, sollte ihn dann trotzdem machen lassen. Wenn man einfach schweigt gilt das als Zustimmung und dein Anwalt kann im Nachhinein eben nichts mehr dagegen machen.
    Kommt aber auch immer darauf an, wen man gerade erwischt. Bin letztens erst kontrolliert worden, war selbst freundlich, wurde aber angepampt wieso ich seit Jahren ohne Eintragung von ein paar ABEs rumfahre. Habe dem Beamten erklärt, dass seit einiger Zeit die Fahrzeug-Papiere nicht mehr korrigiert werden, aber natürlich alles eingetragen ist und er solle das bitte bei der Zulassungsstelle prüfen. Da wurde sich erstmal über Leute lustig gemacht, die keine Ahnung haben und denken nach TÜV-Abnahme wäre alles automatisch eingetragen. Sie haben dann mit Stilllegung gedroht. Habe viel Spaß gewünscht. Frage mich da echt, wie Polizisten, die Verkehrskontrollen machen, so eine Änderung Jahrelang verschlafen können und dann auch noch frech werden. War natürlich im Endeffekt alles korrekt eingetragen - aber halt nicht auf den Papieren vermerkt.

    Zum Thema: Eine SSW, natürlich immer rechtzeitig ansagen, bevor die Beamten diese evtl. selbst entdecken.

    Wenn gefährliches Werkzeug o.ä. von außen ersichtlich ist, klar. Aber an einem nicht gefährdeten Ort ohne Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Gefährdung für Leib und Leben des Polizisten vorliegt, bspw. den Kofferraum grundlos zu durchsuchen, halte ich für sehr gewagt. Ist aber nur meine laienhafte Meinung. Mag sein, dass man durch "Eigenschutz" viel begründen kann.

    Wäre mir bei einer Kontrolle aber ziemlich egal. Ich stimme nichts zu und gebe auch keine Auskunft (außer natürlich Ausweis, Fahrzeugpapiere, Warndreieck, Verbandskasten). Stimmt man zu ist die Entscheidung endgültig. Stimmt man nicht zu kann man selbst einen richterlichen Beschluss im Nachgang anfechten. Natürlich immer vorausgesetzt, dass man wirklich unschuldig ist. Aber seit dem falsch-positiven Drogentest und den anschließenden Beschimpfungen sehe ich gar nicht ein irgendwelche Mithilfe zu leisten - hat bis jetzt, zumindest bei mir, nur Nachteile gebracht.

    Und die haben sich hier ja auch gemeldet. Nur denken einige es besser zu wissen :D

    Ich denke die StPO ist recht eindeutig:

    Zitat


    § 102
    Durchsuchung bei Beschuldigten

    Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

    Zitat


    § 103
    Durchsuchung bei anderen Personen

    (1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.

    (2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.

    Bei begründetem Verdacht darf die Polizei trotzdem gemäß § 102 StPO iVm § 46 OWiG eine Durchsuchung durchführen. Siehe dazu auch §§94, 98 StPO.

    Ein Kfz ist eine mitgeführte Sache und eine solche darf zur Eigensicherung jederzeit durchsucht werden. Von vorne bis hinten. Und es bedarf auch keinerlei Ausflucht hinsichtlich eines zu sehenden Warndreiecks oder Verbandskastens, um in den Kofferraum zu sehen. Das ist Blödsinn. Wenn ich dort reinschauen will, dann tue ich das auch.

    Nichts mit begründetem Anfangsverdacht. Wir sind ja noch gar nicht im Bereich der Vorschriften der StPO, sondern immer noch im Polizeirecht.

    Sorry, aber das ist falsch. Du darfst - auch unter Einbeziehung von Polizeirecht - keine Personen und/oder Autos durchsuchen, außer sie stimmt zu oder gilt als Verdächtiger nach §102 oder Unverdächtiger nach §103 StPO. Machst du das trotzdem, obwohl die Person sagt sie möchte das nicht (Schweigen gilt als Zustimmung), machst du dich gem. §344 StGB der Verfolgung Unschuldiger strafbar...

    Aktuell wird es wohl länger dauern. Heute morgen vom Waffenhändler erfahren, dass die "Vordrucke", die zur Herstellung des Scheins benutzt werden, laut LKA Berlin alle verbraucht sind...
    Habe den KWS zwar beantragt, aber noch nicht erhalten. Wird sich zeigen, auf wieviele Wochen Verzögerung das nun hinausläuft.

    das funktioniert? ?(

    Ja das geht. Rechtlich darf die Polizei ohne begründeten Anfangsverdacht weder verlangen, dass du aussteigst, noch einen Alkohol-/Drogentest-Schnelltest erzwingen. Deshalb wird einfach nach Verbandskasten und Warndreieck gefragt. Diese musst du vorzeigen. Wenn du dazu aussteigen und zum Kofferraum laufen musst, ist das dein Problem. Hast du alles vorne kannst du sitzen bleiben.

    Ich weiss das übrigens nur so genau, weil ich vor über 10 Jahren eine Zeitlang jeden Tag 100 km Fahrtweg zur Arbeit hatte und die Arbeitsstätte Nahe der Holländischen Grenze war. Da wurde ich aufgrund des fremden Kennzeichens rausgezogen, wegen Verdacht auf Drogenschmuggel. Mein Auto wurde mit Spürhund durchsucht und ich wurde gefragt, ob ich mit einem Drogenschnelltest einverstanden bin. Mir keiner Schuld bewusst habe ich zugestimmt. Das Ergebnis war (falsch!) positiv und ich musste mir anhören, dass ich der Abschaum der Gesellschaft bin, durfte nicht weiterfahren, musste ins Krankenhaus bzgl. Blutabnahme und musste notgedrungen meinen Chef anrufen, damit er mich bei der Polizei abholt. Chef hat es übrigens locker genommen. Das Ergebnis der Blutprobe war dann negativ...

    Danach habe ich mich rechtlich informiert. Erstens sind die Drogentests oft falsch positiv und zweitens sollte man bei einer Kontrolle nichts zustimmen. Da kann schon ein kleines Wegknicken beim Aussteigen für einen Anfangsverdacht für alles mögliche reichen. Am besten nur alles angefragte ohne unnötige Kommentare aus dem Fenster reichen.

    Das wissen auch Polizisten (meist?). Bei der nächsten Kontrolle habe ich den Drogenschnelltest verneint und dem Beamten gesagt er müsste mir schon von einem Arzt Blutabnehmen lassen und erhält dann - weil fehlender Anfangsverdacht - eine Anzeige wegen Körperverletzung (Ja, das pieksen mit Nadel ist Körperverletzung. Ob man vor Gericht den fehlenden Anfangsverdacht beweisen kann ist natürlich was anderes, hat aber bei einigen wohl schon geklappt). Etwas überrascht fragte der Beamte mich nach den Geünden für meine ungewöhnlich Antwort. Nachdem ich ihm meine vorherigen Erfahrungen ruhig und sachlich geschildert habe, war er verständnisvoll und wünschte mir eine gute Weiterfahrt...

    Zitat

    Berlin (dpa) Angesichts der Aufrüstung mancher Bürger mit Reizgassprays und Schreckschusswaffen fordert die Innenexpertin der Grünen, Irene Mihalic, ein strengeres Waffenrecht. Das Waffenrecht sei im Hinblick auf Schreckschuss-, Gas- und Signalwaffen zu lax,
    sagte sie den Zeitungen der Funke-Mediengruppe. Für Kauf und Besitz solcher Waffen sollte eine Berechtigung notwendig sein, fordert Mihalic. Es müsse dafür gesorgt werden, dass die Polizei das Gewaltmonopol des Staates durchsetzen könne.

    Quelle: http://www.stimme.de/deutschland-we…;art305,3551114

    https://m.youtube.com/watch?v=8CJSne2qEEM

    Wenn ich sehe, wie oft die selbst mit den stärkeren Knallpatronen versagt, wird mir beim Gedanken, mit dem Ding in eine brenzlige Situation zu kommen, ganz anders....

    Schau das Video doch mal komplett und nicht nur den Anfang. Oder, falls dir das zu lang ist, spring im Fazit bei 18:10 ein (https://www.youtube.com/watch?v=8CJSne2qEEM&t=18m10s). Zitat: "... bei den ersten drei Durchgängen gab es, glaube ich, ein paar Zufuhrstörungen. Das führe ich darauf zurück, dass die Magazinfedern zu stramm waren - diese mussten sich erst einspielen. Bei den ganzen Durchgängen danach gab es keine Zufuhrstörungen mehr. Deswegen denke ich, dass das die Magazinfedern waren (bzw.) dass die sich ein wenig 'ausleihern' mussten ..."

    Sollte also nach ein paar Magazinen, manuellem durchrepetieren oder ein paar Tagen geladen liegen lassen behoben sein. Ab da eine sehr zuverlässige und auch laut anderen Quellen *nicht* munitionsfühlige Waffe, die absolut zur SV geeignet ist.