Das Thema hat mir keine Ruhe gelassen und ich habe mal genauer ins Berliner Polizeirecht geschaut.
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§ 21
Identitätsfeststellung
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die Identität einer Person feststellen, wenn das zur Abwehr einer Gefahr oder zur Erfüllung der ihnen durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben (§ 1 Abs. 2) erforderlich ist.
(2) Die Polizei kann ferner die Identität einer Person feststellen,
1.wenn die Person sich an einem Ort aufhält,
a)von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
aa) dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
bb) sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,
cc) sich dort gesuchte Straftäter verbergen,
b) an dem Personen der Prostitution nachgehen,
2. wenn das zum Schutz privater Rechte (§ 1 Abs. 4) oder zur Leistung von Vollzugshilfe (§ 1 Abs. 5) erforderlich ist,
3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an einem Objekt dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder dieses Objekt gefährdet sind, und die Identitätsfeststellung auf Grund der Gefährdungslage oder personenbezogener Anhaltspunkte erforderlich ist,
4. wenn sie an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, eine der in dieser Vorschrift genannten Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder nach § 255 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit der vorgenannten Straftat zu verhüten, und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass solche Straftaten begangen werden sollen. Die Einrichtung der Kontrollstelle ist außer bei Gefahr im Verzug nur mit Zustimmung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zulässig. Die Polizei kann mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen.
(3) 1 Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. 2 Sie können die Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. 3 Die Polizei kann die Person festhalten und zur Dienststelle bringen, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. 4 Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können die Person und die von ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden.
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§ 34
Durchsuchung von Personen
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Person durchsuchen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
2. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet.
(2) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 21 Abs. 3 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn
1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,
2. sie sich an einem der in § 21 Abs. 2 Nr. 1 genannten Orte aufhält,
3. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an einem Objekt dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder dieses Objekt gefährdet sind,
4. sie an einer Kontrollstelle nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 angetroffen wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten der in § 21 Abs. 2 Nr. 4 genannten Art begangen werden sollen.
(3) 1 Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn das nach den Umständen zum Schutz des Polizeivollzugsbeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. 2 Dasselbe gilt, wenn eine Person vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll.
(4) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; das gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
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§ 35
Durchsuchung von Sachen
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Sache durchsuchen, wenn
1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 34 durchsucht werden darf,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder hilflos ist,
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf.
(2) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 21 Abs. 3 Satz 4 eine Sache durchsuchen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf,
2. sie sich an einem der in § 21 Abs. 2 Nr. 1 genannten Orte befindet,
3. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an einem Objekt dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder dieses Objekt gefährdet sind,
4. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken.
(3) 1 Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. 2 Ist er abwesend, so soll sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. 3 Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.
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Ich lese da nirgends raus, dass grundlos eine Person oder eine mitgeführte Sache durchsucht werden darf, solange dies nicht an oder in der Nähe eines "gefährlichen" Ortes/Grenznähe/Autobahn/Bahnhof passiert. Selbst wenn man annimmt, dass bei einer Verkehrskontrolle eine Identitätsfeststellung notwendig ist, wäre eine Durchsuchung zum Zwecke selbiger beendet sobald man den Personalausweis vorzeigen kann. In §34 Abs. 3 Satz 1 steht bzgl. Durchsuchungen zum Eigenschutz "... wenn das nach den Umständen ... gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.". Man kann also nicht grundlos von einer Gefahr für Leib oder Leben ausgehen. Laut Juraforum ( http://www.juraforum.de/lexikon/gefahr-fuer-leib-und-leben ), ist Gefahr für Leib und Leben in einigen Polizeigesetzen (z.B. §2 BremPolG) dahingehend definiert, dass eine mehr als leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht. In entsprechenden Anwendungsvorschriften wird die Aussage genauer geregelt. Etwa dahin gehend, dass eine Drohung vorhanden sein muss. Es reicht also nicht allein aus, eine Drohung anzunehmen. Es genügt des Weiteren auch nicht, Gefahr für Leib und Leben zu vermuten, es muss eine konkrete diesbezügliche Sachlage vorhanden sein.
Sparky: Ich lasse mich gern eines besseren belehren, kann aber beim besten Willen selbst nirgends eine Grundlage für deine Aussagen finden. Bitte belege diese doch am besten kurz mit Fakten.