Wen(n) es interessiert
In Nordrhein-Westfalen ist Polizeivollzugsbeamten das Führen der dienstlich zugelassenen Waffen und Munition auch außerhalb des Dienstes gestattet, sofern sie dienstlich dazu berechtigt sind. Nachzulesen im §55 WaffG.
Es gibt aber Beschränkungen, welche hier zum Teil schon angeführt wurden.
Dazu zählt auch der Besuch von Gaststätten/Kneipen/Volksfeste/Freibad etc.. -wie gesagt, natürlich nur in der Freizeit-
Daher wunderte ich mich etwas über die Aussage, dass die Waffe in einer Gaststätte geführt wurde.
Aber in Bayern ticken die Uhren evtl. anders, und Polizei ist Ländersache.
Die Aufbewahrung zu Hause ist übrigens nur insoweit geregelt, dass die Waffe sicher aufbewahrt und von Zugriffen unberechtigter Personen geschützt werden muß.
Da man dies ohne geeignetes Behältniss wohl kaum gewährleisten kann, hat zumindest bei mir dazu geführt, dass auch ich meine Waffe auf der Dienststelle gelassen habe.
Die Fertigung einer Verlustmeldung war mir nämlich immer zu aufwendig...
Gruß
Axel