Lagerung von WBK Waffen und Munition

Es gibt 11 Antworten in diesem Thema, welches 2.836 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (8. Februar 2014 um 20:14) ist von HW 35NEU.

  • Hallo Zusammen,

    zwei Fragen an die Profis:

    Lagerung Munition:
    Ist dieser abschließbare Metallschrank (eigentlich ein TV Board) für die Lagerung von scharfer Munition ok?

    http://www.ikea.com/de/de/catalog/products/80100190/


    Lagerung Waffen:
    Ist es gesetzlich ok den Schrank für die Aufbewahrung von WBK Waffen (natürlich gem. Gesetz A/B usw.) in einem eigenen abschließbaren Kellerabteil in einem Mietshaus aufzustellen, also nicht direkt in der eigenen Wohnung?

    Danke vorab!

  • 1. Ja, das geht OK.

    Zitat

    dass erwerbspflichtige Munition in einem Stahlblech-
    behältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegel-
    schloss (oder einer gleichwertigen Verschlussvorrich-
    tung)
    oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbe-
    wahrt werden muss (§ 13 Abs. 3 AWaffV)

    Quelle: http://www.bva.bund.de/SharedDocs/Dow…icationFile&v=2


    2. Sollte(!) auch in Ordnung sein, da das aber auf mich nicht zutrifft habe ich mich damit ehrlich gesagt noch nicht beschäftigt. So gesehen ist meine Allerbeste aber auch nicht "berechtigt", geht aber jeden Tag an einem der Tresore mehrfach vorbei. Im Keller ist das ja nichts anderes.

  • Wenn der Schrank über ein Schwenkriegelschloss bzw vergleichbares Schließsystem verfügt ist er geeignet.
    In dem speziellen Fall weiss ich aus einem andern Forum, dass der PS oft für Munition verwendet wird.


    Was das aufstellen des Waffenschrankes betrifft muss dieser sich in einem dauerhaft bewohnten Bereich befinden.
    Somit wäre dein Kellerabteil eigentlich raus.
    Wobei ich mir in deinem Falle nicht ganz sicher bin.

    Edit
    verdammt da war einer schneller!  :D

  • 1: Ja, reicht aus und wird oft verwendet.

    2: Ja, aber das Kellerabteil muss auch wirklich so beschaffen sein dass dort nicht jeder Zugang hat, Familienmitglieder oder auch die Partnerin dürfen Zugang zum Aufstellort des Tresors haben, das ist kein Problem, ein Bretterverschlag mit Vorhängeschloss reicht i.d.R. nicht aus. Im Zweifel mit dem SB einen Ortstermin vereinbaren.

  • Danke für die Antworten.

    Dauerhaft bewohnt ist einen schwammige Formulierung, auch im Eigenheim ist der Keller ja oftmals die Waffenlagerstätte, aber trotzdem wohnt da keiner (außer es ist ein ausgebauter Keller).

    Denke (hoffe) mit dauerhaft bewohnt ist gemeint dass man keine Waffen in einem leerstehenden Haus lagern darf.

  • Ich denke das du nicht gewährleisten kannst das der Keller von anderen Personen betreten wird... und du es auch nicht mitbekommst, wenn der aufgebrochen wird...(du wohnst ja nicht neben der Kellertür und stehst auch nicht den ganzen Tag daneben da du vermutlich arbeiten bist). - von da her glaube ich , das du keine Genehmigung für einen Waffenschrank im Mietshauskeller bekommst...-


    Und , ein Sachbearbeiter kommt nicht umsonst ins Haus...denke ich zumindest...also wird die Begutachtung kostenpflichtig...

    Leave No Man Behind

  • Es reicht auch den Sachbearbeiter (ich fange jetzt nicht mit dem /-in Schei$$ an :D ) zu fragen. Im Fall der Fälle ist es auch meistens der der zur Aufbewahrungskontrolle vorbei kommt.

    Sonst heißt es evtl. kreativ sein, von in Wäscheschränke gestellten A/B-Schränken hab ich schon gehört :)

  • § 13 Abs. 6 AWaffV

    "In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen."


    Pkt. 36.2.9 WaffVwV

    "Bei nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden nach § 13 Absatz 6 AWaffV handelt es sich um Gebäude, in denen nur vorübergehend Nutzungsberechtigte verweilen, wie z. B. Jagdhütten, Wochenend- oder Ferienhäuser oder –wohnungen. Die Eigenschaft als dauerhaft bewohntes Gebäude geht nicht dadurch verloren, dass sich Nutzungsberechtigte dort zeitweise nicht aufhalten, sei es infolge der Erledigung von Besorgungen oder Besuchen oder von normalen Urlaubsabwesenheiten. Auch die Wohnungen von Pendlern, die sich nur einen Teil der Woche am Arbeitsort, den anderen Teil am Hauptwohnsitz aufhalten, sind im Regelfall als dauerhaft bewohnte Gebäude einzustufen. Museen, die dem Publikumsverkehr zugänglich sind, gelten als dauerhaft bewohnte Gebäude." 


    Bei den einschlägigen Rechtsvorschriften ist nur von bewohnten oder unbewohnten Gebäuden die Rede! Meiner Meinung nach kannst du Deinen Tresor auch in den Kellerraum stellen!


    Matthias


    Einmal editiert, zuletzt von matthias0102 (8. Februar 2014 um 19:27)

  • Dass nur das Gebäude und nicht der Raum dauerhaft bewohnt sein muss ist richtig, das LKA Bayern geht jedoch davon aus dass der Keller eines Mehrfamilienhauses nicht automatisch zum dauerhaft bewohnten Gebäude gehört. Hier wird die Einschätzung des Sachbearbeiters empfohlen.

  • werde es euch wissen lassen was der Sachbearbeiter dazu sagte, wird allerdings noch eine Zeit dauern bis ich das mein Bedürfnis bekomme, bin dem Verein erst kürzlich beigetreten