Hallo
denke mal in diesem Fall hätte eine mündliche Verwarnung...auch ausgereicht...
Leider nein! Beim Verdacht einer Straftat, hier möglicher Verstoß gg. das Waffengesetz (WaffG) ist die Polizei verpflichtet, eine Anzeige bei der zust. Staatsanwaltschaft vorzulegen. Tut sie das nicht, machen sich die Beamten selber strafbar. Nachlesen kann man das u.a. im § 163 StPO (Strafverfolgungspflicht auch Legalitätsprinzip genannt) und § 258a StGB (Strafvereitelung im Amt). Über Sinn und Unsinn eines Verbotes, auf Märkten keine (freien) Waffen verkaufen zu dürfen, kann man selbstverständlich streiten, aber dafür können die Beamten vorort wohl wenig, oder? Wenn ich Waffen verkaufen will, dann muß ich mich vorher darüber kundig machen, jeder Markt hat einen Veranstalter und auch eine Aufsicht, die wissen das alle, dass Waffenverkäufe dort nicht gestattet sind und hätten sicherlich kompetent Auskunft geben können. So ist es natürlich blöd gelaufen und wir alle hier hoffen selbstverständlich, dass das Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt wird, denn der Verkäufer hatte sicherlich keinerlei kriminelle Energie, es wollte doch nur die Luftgewehre und Messer verkaufen, mehr nicht. Der sogenannte "Zigeunerparagraph" ist völlig veraltet und gehört seit langem weg, keine Frage, wie so einiges im WaffG endlich mal geändert und nicht immer nur "verschlimmbessert" gehört!