Beim Stöbern in älteren Beiträgen habe ich diesen Text gefunden:Zu § 30: Erlaubnisse zur Mitnahme von Waffen und Munition nach Deutschland
Diese aufgrund des § 30 WaffG neu eingeführte vor der Einreise zu beantragende Erlaubnis.......
Bisher war es so das eine Einladung und ein Europäischer Waffenpaß ausreichten. Nun mit dem neuen Waffengesetz in D ist das scheinbar nicht mehr genug. Nun muß bei dem zuständigen Landratsamt auch noch eine Genehmigung beantragt werden.
Oder habe ich das alles verkehrt gelesen?
Wie ist es dann mit der Teilnahme in Ebern? Auch für die Engländer?
Ich möchte wirklich nicht wegen illegalen Schußwaffenbesitzes oder Transportes durch einen übereifrigen Gesetzeshüter, der das neue Waffengesetz nach seinen Ideen auslegt, in einer Gefängniszelle landen.
Gerrit