Ausländische Schützen

Es gibt 7 Antworten in diesem Thema, welches 2.286 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (5. Mai 2003 um 20:32) ist von GPB.

  • Beim Stöbern in älteren Beiträgen habe ich diesen Text gefunden:Zu § 30: Erlaubnisse zur Mitnahme von Waffen und Munition nach Deutschland
    Diese aufgrund des § 30 WaffG neu eingeführte vor der Einreise zu beantragende Erlaubnis.......

    Bisher war es so das eine Einladung und ein Europäischer Waffenpaß ausreichten. Nun mit dem neuen Waffengesetz in D ist das scheinbar nicht mehr genug. Nun muß bei dem zuständigen Landratsamt auch noch eine Genehmigung beantragt werden.
    Oder habe ich das alles verkehrt gelesen?
    Wie ist es dann mit der Teilnahme in Ebern? Auch für die Engländer?
    Ich möchte wirklich nicht wegen illegalen Schußwaffenbesitzes oder Transportes durch einen übereifrigen Gesetzeshüter, der das neue Waffengesetz nach seinen Ideen auslegt, in einer Gefängniszelle landen.

    Gerrit

  • Das einem jetzt solche Steine in den Weg gelegt werden, ist schon beschämend.
    Ich hoffe, daß Dir jemand mit genügend Rechtskunde hilft,
    das ganze auch rechtlich wasserdicht zu machen.

    Warum haben die bloß solche Angst vor erwachsenen Leuten mit Luftgewehren?

  • Kinderchen jetzt weint nicht und lasst mal Papanase ran. :ngrins:


    Gerrit:

    Seit dem 01. April gilt in De ein neues WaffG.
    Nunmehr dürfte sich dein Anliegen auf den § 32 Abs. 3 Nr. 2 WaffG beziehen:

    Zitat:
    Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht für ....

    Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B, C oder D und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports mitnehmen, sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können. Zitatende

    Somit ist der Europäische Feuerwaffenpass immer noch sein Geld wert.

  • Asta, den Text habe ich bei Wo gefunden.

    Stellungnahme des DSB zum Entwurf einer Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz

    Zu § 30: Erlaubnisse zur Mitnahme von Waffen und Munition nach Deutschland
    Diese aufgrund des § 30 WaffG neu eingeführte vor der Einreise zu beantragende Erlaubnis bereitet im internationalen
    Sportverkehr Schwierigkeiten. Wenn z.B. für eine Weltcupveranstaltung in München jeder der
    etwa 600 teilnehmenden ausländischen Sportschützen um eine Genehmigung nachsuchen müsste, wäre
    dies organisatorisch sowohl vom DSB im Vorfeld als wohl auch von der Verwaltung, hier dem Landratsamt
    München, kaum angemessen zu bewältigen. Der hierdurch eingeführte bürokratische Aufwand führt allein
    aufgrund der Zuständigkeitsregelung örtliche Behörde zu unvertretbaren Hemmnissen.

  • Das, was Astanase zitierte, stammt aus dem Gesetz, die vom DSB beanstandete Stelle aus dem Entwurf der Verordnung zum Waffengesetz, über die gerade heftigst diskutiert wird. Noch gilt nur das Waffengesetz und die Verordnung eben noch nicht (müßte vom Bundesrat verabschiedet werden, und der tagt bis zur Sommerpause noch dreimal).

    Es wird am 7. Mai eine Gesprächsrunde der Verbände mit Innenminister Schily geben, wo eben diese (und viele andere) Ungereimtheiten angesprochen werden. Der DSB weist eben auf diesen Blödsinn hin, und daher ist davon auszugehen, daß die bisherige Methode (bzw. eine Pauschalanmeldung durch den Veranstalter) ausreichen wird.

    Wenn nicht: wir schicken Dir auch alle Blümchen in den Knast...


    Ich bin der Keith Richards dieses Forums und immer noch hier...

  • Gerrit,
    mir scheint es so, als hätte der DSB nicht auf den Absatz 3 geachtet, der ein klare Ausnahmeregelung vorgibt.

  • An Uli und Asta,
    man weiß wirklich nicht mehr woran man ist.
    Man kann noch so Gesetzestreu sein wie man will, aber über irgendeinen Unterunterunterparagraphen stolpert man dann doch.
    Und Unkenntnis schützt vor Strafe nicht!

    Gerrit

    Aber im Vorraus schönen Dank für die Blumen.