Online-Auktionshaus löscht kommentarlos negative Bewertungen und schützt betrügerische Verkäufer

Es gibt 23 Antworten in diesem Thema, welches 3.032 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (15. März 2012 um 09:48) ist von White.

  • Allgemein für solche Situationen:
    -> Widerruf (312d BGB), wenn keine Belehrung erfolgte, läuft die vier (nicht zwei) Wochenfrist nicht.
    -> Mängelrechte geltend machen (Rücktritt) (die Behauptung, der Mangel wäre erst später entstanden, gilt nicht.
    -> Während die Polizei bei solchen Sachen eher träge ist, ist die Idee mit dem Finanzamt wohl nicht übel
    -> Bevor man rechtliche Schritte ergreift, sollte man die Gesellschaftsform prüfen. Liegt ein gewöhnliches Handelsgewerbe (und keine GmbH etc.) vor, noch das Insolvenzregister abchecken
    -> Den Verkäufer auf jeden Fall in Verzug setzen (angemessene Fristen setzen und verstreichen lassen), damit die Anwaltskosten auch vom Händler getragen werden müssen

  • Meine Gedanken dazu:

    Der Verkäufer ist hier gewerblich. Da es sich um eine gebrauchte Sache handelt, hat der Käufer eine gesetzliche Gewährleistung von einem Jahr. Nach 6 Monaten tritt erst die Beweislastumkehr ein (hier noch nicht der Fall). Ich würde (schriftlich) eine Mängelrüge verfassen, und dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels einräumen. Verstreicht diese ohne Ergebnis, würde ich den Kaufbetrag (ebenfalls mit Fristsetzung) einfordern. Wenn wiederum ohne Ergebnis: http://www.online-mahnantrag.de
    Sämtliche bisher entstandenen und durch den Antrag entstehenden Kosten werden dem Kaufpreis hinzu addiert. Nun hat der Typ zwei Möglichkeiten: Entweder zahlen, oder Widerspruch einlegen. Dann geht es vor Gericht, wo man ihm evtl. unangenehme Fragen bezüglich seiner gewerblich/privaten Verkäufen stellen wird. :thumbsup:

    Wers nachlesen möchte, im BGB wird es u.a. ab §433 interessant.

    Auch ein Nachtrag zu Ulis Ausführung: Private Käufer sind (im Gegensatz zu gewerblichen Händlern, siehe HGB §§377-379) nicht dazu verpflichtet, gekaufte Ware unmittelbar auf Mängel zu untersuchen.

    Das ist kein Rechtsberatung, nur die Vorgehensweise, wie ich es machen würde, bzw. es schon mehrfach getan habe (allerdings bei "kompletter Nichterfüllung").

    airgunsmith.tumblr.com
    "Sportverbände sind von ihrem Wesen her Verbreiter von Unsinn, von Bürokratie und profilierungsgetränkten Wichtigtuern."
    Dieter Hildebrandt, faz.net, 09.07.2012

  • Wenn wiederum ohne Ergebnis: http://www.online-mahnantrag.de

    Besten Dank, kannte ich noch nicht. Würde ich auch nach den fruchtlos verstrichenen Fristen einreichen. Kostet nicht die Welt und setzt den Typen in Zugzwang. Widerspricht er nicht, hat man einen vollstreckbaren Titel gegen ihn in der Hand. Dann mußt Du zwar die Kosten für den Gerichtsvollzieher vorstrecken, aber ich glaube nicht, das der Verkäufer vor Gericht zieht. Unbedingt vorher prüfen, ob der Verkäufer am zuständigen Amtsgericht nicht als "Insolvenz-Kandidat" geführt wird, dann ist es nämlich Essig.... und wer die Musik bestellt hat, muß dann auch die Band bezahlen. :thumbsup:


  • [...]
    Das ist kein Rechtsberatung, nur die Vorgehensweise, wie ich es machen würde, bzw. es schon mehrfach getan habe (allerdings bei "kompletter Nichterfüllung").

    Dies ist aber ein ganz wesentlicher Punkt.
    Ein Mahnantrag ist in Fällen unzulässig, in denen die Forderung streitig ist oder von einer Gegenleistung abhängt. Dies ist bei Mängelrügen der Fall, da die Rückgewähr der Ware beim Rücktritt gegen Geld Zug um Zug erfolgt und damit von einer Gegenleistung abhängt. Vgl. dazu § 688 II Nr. 2 ZPO. Der Mahnantrag wird dann zurückgewiesen. Das Geld kann man sich also manchmal lieber sparen ;).
    Bei Nichtleistung dagegen kann man nach Fristsetzung zurücktreten, dann hängt die Forderung nicht (mehr) von einer Gegenleistung ab. Auch scheinbar kleine Unterschiede können manchmal viel verändern.