§ 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten
(1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
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Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichendIn dieser Erlaubnis wird dann wohl drinstehen, dass die Schießbude so und so abgenommen wurde und so wie sie ist betrieben werden darf. Der Schausteller ist damit dann abgesichert.
An diesen Buden dürfen dann auch 8-jährige damit schießen, womit auf einem ortsansässigen Schießstand erst ab 12 Jahren geschossen werden darf.
Dann darf ich draussen einfach ne Bude aufbauen und da schiessen auf der Straße und brauche es nur abnehmen lassen?