ZitatOriginal von Cannyblue
Der Transport ohne kleinen Waffenschein muss einem bestimmten Zweck dienen (z.B. auf dem Weg zu einem Waffenhändler oder zu einer Sportveranstaltung zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen) und darf nicht generell erfolgen.
Das ist ja - in meinen Augen - auch Quatsch.
Wenn ich nem Kumpel meinen Neuerwerb zeigen will, nehm ich sie zu ihm mit hin. Könnte ja auch sein, dass ich sie ihm verkaufen will.
Denn im Gegensatz zur WBK-pflichtigen Waffe brauche ich mir vor Ort keine Gedanken um die Aufbewahrung machen. Mein Transportbehältnis entspricht dann ja (wahrscheinlich) schon den Anforderungen zur Aufbewahrung freier Waffen. Und auch der Kumpel (sofern über 18 J.) ist ja auch "berechtigt", die Waffe in die Hand zu nehmen, die tatsächlich Gewalt darüber zu erlangen/ auszuführen.
Bei einer WBK-Waffe ist es ein wenig anders. Aber wenn der andere ebenfalls WBK-Inhaber ist, würde es ebenfalls gehen.
Der "bestimmte Zweck" des Transports ja damit auch klar gestellt.
Was der Gesetzgeber wohl ausschließen möchte ist, dass man die Waffe "ganz zufällig" (weil ständig) dabei hat.