Merkblatt SSW Transport auch ohne KWS erlaubt

Es gibt 23 Antworten in diesem Thema, welches 4.478 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (13. November 2009 um 12:31) ist von Floppyk.

  • Zitat

    Original von Cannyblue
    Der Transport ohne kleinen Waffenschein muss einem bestimmten Zweck dienen (z.B. auf dem Weg zu einem Waffenhändler oder zu einer Sportveranstaltung zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen) und darf nicht generell erfolgen.

    Das ist ja - in meinen Augen - auch Quatsch.
    Wenn ich nem Kumpel meinen Neuerwerb zeigen will, nehm ich sie zu ihm mit hin. Könnte ja auch sein, dass ich sie ihm verkaufen will. ;)

    Denn im Gegensatz zur WBK-pflichtigen Waffe brauche ich mir vor Ort keine Gedanken um die Aufbewahrung machen. Mein Transportbehältnis entspricht dann ja (wahrscheinlich) schon den Anforderungen zur Aufbewahrung freier Waffen. Und auch der Kumpel (sofern über 18 J.) ist ja auch "berechtigt", die Waffe in die Hand zu nehmen, die tatsächlich Gewalt darüber zu erlangen/ auszuführen.
    Bei einer WBK-Waffe ist es ein wenig anders. Aber wenn der andere ebenfalls WBK-Inhaber ist, würde es ebenfalls gehen.

    Der "bestimmte Zweck" des Transports ja damit auch klar gestellt.


    Was der Gesetzgeber wohl ausschließen möchte ist, dass man die Waffe "ganz zufällig" (weil ständig) dabei hat.

    Fördermitglied des VDB.

  • Zitat

    Original von Cannyblue
    Man muß nur sehen das man nicht die Grundlagen vom Tansport für Waffen, man Schreckschuss und Scharfe Waffen durcheiander bringt.


    Ich denke, Du bringst da was durcheinander.
    Es wird beim Transport und Führen gar nicht zwischen einer freien und erlaubnispflichtigen Waffe unterschieden. Allenfalls das angedrohte Strafmaß ist unterschiedlich. (OWI bei Messer etc.)

    Zitat

    Original von Cannyblue
    Da ich selbst einige Probleme, bin ich auch oft auf hinweisen von Online Händlern gestossen.


    Die wissen es oft auch nicht korrekt, obwohl der VDB Merkblätter verschickt hat.

    Zitat

    Original von Cannyblue
    Bei Praktisch allen hieß es immer, der Tansport von Schreckschuss Waffen ist frei, ein KWS wird nur zum Führen einer Waffe benötigt, Jedoch müssen beim Transport die Waffen und Munition getrennt von einander sein, das heißt, das die Normale Umverpackung von Munition und Waffen ausreicht.


    Das ist ein Irrtum, denn der nichtzugriffsbereite Transport muss erstmal als solcher gelten. Zwar muss nicht explizit die Waffe in einem Koffer mit Schloss liegen, aber dann muss sich die Waffe in einem verschlossenem Kofferraum befinden, der keinen Zugang vom Innenraum aus hat.

    Zitat

    Original von Cannyblue
    Sprich ich gehe in einen Laden kaufe mir n H&K P30, mit 100 Schuss Munition, bekomme es in einer Tüte überreicht und fertig.


    Das sollte so nicht sein. Der kleine Plastikwaffenkoffer sollte dann schon mit einem Kabelbinder verschlossen sein. Daher schreibt das WaffG auch keine Klassifizierung vor, um z.B. solche einfachen Sicherungen oder eingeschweißte Verpackungen gelten zu lassen.

    Zitat

    Original von Cannyblue
    Die behältnisse sind auf Ihre Art und weise verschlossenen bzw geschlossen.


    Falsche und gefährliche Annahme.
    Eine (einfache) Tasche kann geschlossen sein, jedoch nicht verschlossen.
    Das ist schon dutzendfach ausdiskutiert worden.

    Das WaffG verlangt ein verschlossenes Behältnis:

    13.
    ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht
    werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis
    mitgeführt wird.

    Zitat

    Original von Cannyblue
    Niemand bekommt beim Kauf von Munition und Schreckschusswaffen ein Vorhängeschloss mit.


    Muss ja auch nicht. Es ist keine Klassifizierung eines Schlosses erforderlich. Lediglich der schnelle, einfache Zugriff soll verhindert werden. Dazu reichen auch je nach Beschaffenheit des Behältnisses auch einfache Maßnahmen, wie z.B. ein Kabelbinder, aus. M.W. ist der Handel über diesen Umstand informiert worden und eben nicht das Zeugs in einer blosen Plastiktüte über den Ladentisch zu übergeben.

    Zitat

    Original von Cannyblue
    Aber wie leider auch sagen muß, helfen Gesetzte auch nicht wirklich weiter wenn euch ein Unerfahrender Beamter gegenübersteht, der euch lediglich dann etwas vorliesst, was eher zu den transportbedingungen von Echten Waffen sind.


    Es gibt keine echten und unechten Waffen. Es gibt nur erlaubnispflichtige und nicht-erlaubnispflichtige Waffen. Zu letzen zählen alle Schusswaffen mit F, PTB... Kampfmesser, Degen.. usw. Bei erlaubnispflichtigen Waffen kommt nur die Sache mit dem bedürfnisumfassten Zweck hinzu.
    Aber der Polizist auf der Straße hat oft ein Problem, wenn es um das komplizierte Waffenrecht geht. Leider wird sein Problem, oder besser - seine Unkenntnis - zu unserem Problem, da er erstmal Verrat und Verbrechen schreit. Dann hat unsereines mächtig Ärger, sobald er seinen Kuli zückt und schwingt.
    Dagegen hilft nur sich auf sichere und offensichtliche Schlösser und andere Sicherungen zu verlassen. Noch besser, wer den Gesetztext markiert im Handschuhfach liegen hat.
    So mag es gelingen, den Polizisten bei einer Verkehrskontrolle o.ä. von dem ordnungsgemäßen Tun zu überzeugen und er nicht fälschlich tätig werden wird.
    [/quote]

    Die WaffVwV definiert den Transport ganz genau und unzweifelhaft:

    12.3.3.2 Auf dem Weg z. B. zur Schießstätte oder zum Büchsenmacher –
    unabhängig, ob von einem Jäger, Sportschützen oder jedem anderen berechtigten
    Waffenbesitzer - darf eine Schusswaffe nur transportiert werden.
    Dies bedeutet, dass sie nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit befördert
    werden muss.
    Eine Schusswaffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, d. h. Munition
    oder Geschosse in der Trommel, im in der Waffe eingeführten Magazin
    oder im Patronen- bzw. Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt
    ist.
    Eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie mit wenigen schnellen Griffen
    in Anschlag gebracht werden kann, z. B. wenn sie in einem Halfter oder
    in einer bei Militär und Polizei üblichen Tasche getragen oder im geschlossenen
    Handschuhfach des PKW mitgeführt wird.
    Sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis (z.
    B. in einer verschlossenen Aktentasche, einem verschlossenen Futteral
    oder einem verschlossenen PKW-Kofferraum (nicht Kombi-Kofferraum)
    mitgeführt wird. Voraussetzung für die Erfüllung des Begriffs „nicht
    zugriffsbereit“ ist also, dass man an die Waffe nur durch die Überwindung
    einer Sicherheitseinrichtung, z. B. ein Vorhänge- oder Zahlenschloss, gelangen
    kann. Mitgeführte Munition für die transportierten Waffen ist in entsprechender
    Weise getrennt von den Waffen und nicht bereits in ein Magazin
    eingefügt zu transportieren, es sei denn, es wird ein verschlossenes,
    für den Transport von Waffen und Munition besonders gestaltetes Behältnis
    verwendet. Die Art des Beförderungsmittels (zu Fuß, per Fahrrad, Motorrad,
    Kraftfahrzeug) ist unerheblich.

    2 Mal editiert, zuletzt von Floppyk (13. November 2009 um 12:29)

  • Zitat

    Original von Cannyblue
    . Mitgeführte Munition für die transportierte Waffe ist in entsprechender Weise
    getrennt von der Waffe und nicht bereits in ein Magazin eingefügt zu befördern. Canny

    Das dürfte so eigentlich nicht stimmen. Wenn das geladene Magazin (im übrigen kein wesentlicher Bestandteil der Waffe) getrennt von der restlichen Waffe transportiert wird, dürfte da niemand dran Anstoß nehmen! Du kannst meines Erachtens deine sämtliche Munition beim Transport oder auch zu Hause in geladenen Magazinen transportieren/Lagern, halt nur getrennt von der Pistole.

    u.a. div. Crosman, Podium, Anschütz 275, div. Haenel, CP88, SSP 250, S&W 79G usw.

  • Eine Waffe ist dan geladen, wenn sich Munition oder Geschosse in ihr befinden. Dabei ist es unerheblich, ob sie gespannt bzw. gesichert ist.

    So ist auch das eingeführte volle Magazin in einer Pistole oder das Diabolo in einem nicht gespannten Knicker definitionsgemäß bereits eine geladene Schusswaffe.