Habt ihr SSW schon zur SV Benutzt ?

Es gibt 280 Antworten in diesem Thema, welches 38.767 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (15. Januar 2009 um 23:35) ist von White.

  • Den § 90 a BGB habe ich doch in meinem vorigen Post eigens erwähnt :)).
    Dieser besagt, dass Tiere zwar keine Sachen sind, aber rechtlich als solche behandelt werden.

    Zitat


    rein gesetzlich ist es legal jemanden zu töten der vorher zu mir gesagt hat "ich bring dich um" , natürlich würde nie ein richter so entscheiden aber er würde einem opfer auch keine finanzielle last auflegen ...

    Großer Quatsch mit Soßi... :ngrins:

    Das ist eine Bedrohung, § 241 StGB.
    Und da Worte verhallen, ist die Bedrohung in diesem Fall nicht notwehrfähig. Ewas anderes ergibt sich natürlich, wenn ein anderer Kontext besteht, also die Bedrohungslage weiterbesteht und/oder sodann ein unmittelbarer, rechtswidriger Angriff bevorsteht. Erst dann darf Notwehr geübt werden.
    Die Reichweite dieser Notwehr geht auch nicht bis zur Tötung (-> dann: Notwehrexzess) sondern nur bis zur Abwehr des Angriffes, bei dem bei gleicher Effektivität das relativ mildeste Mittel eingesetzt werden muss. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne findet nicht statt.

    Die Worte allein können lediglich ein Indiz sein, um später Tötungsabsicht unterstellen zu können, um aus der Körperverletzung noch einen Totschlag zu drehen.

    Bei Tieren gibt es umgekehrt viel mehr die sog. Luxus-Tier-Haftung, bei welcher der Tierhalter verschuldensunabhängig haftet! (§ 833 BGB).