Mama... wie oft noch schlafen bis Silvester? *Bilder*

Es gibt 44 Antworten in diesem Thema, welches 4.859 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (31. Dezember 2008 um 19:22) ist von Tailgunner667.

  • Zitat

    Original von pyro2k
    danke für die schnellen antworten! jetzt hab ich ma nach gesehen schickes ding muss ich sagen.
    kann der LESIMAT noch gekauft werden?

    pmbond
    rotostar kenn ich das wusst ich schon danke trozdem


    Ab und zu bekommt man die bei Egun, hergestellt wird dieses Teil meinen Informationen zufolge nichtmehr.

    Grüße

  • Merkblatt zum Umgang mit einer Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe
    Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen werden im allgemeinen Sprachgebrauch als Gasrevolver oder Gaspistole
    bezeichnet. Deren Erwerb und Besitz bedürfen keiner Erlaubnis unter der Voraussetzung, dass die Waffe ein
    Zulassungszeichen („PTB-Zeichen im Kreis“)
    Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen, die dieses „PTB-Zeichen“ nicht tragen, unterliegen vollumfänglich der
    Erlaub- nispflicht des Waffengesetzes. Zum Nachweis des rechtmäßigen Besitzes bedarf es daher einer
    Waffenbesitzkarte!
    Was beim Umgang mit einer Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe mit dem „PTB-Zeichen“ im
    Wesentlichen zu beachten ist:
    • Zum Erwerb und Besitz sind nur Personen berechtigt, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben. • Besitz bedeutet
    die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über einen Gegenstand. • Erwerben heißt, ein Gegenstand gelangt in
    den persönlichen Besitz z.B. durch einen Kauf oder eine Schenkung oder eine sonstige Form der Überlassung selbst für
    kürzeste Zeit.
    • Da selbst Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen bei unsachgemäßer Handhabung erhebliche Verletzungen
    verursachen können, ist eine solche Waffe stets so aufzubewahren, dass Personen unter 18 Jahren – insbesondere
    Kinder – keinen Zugang hierzu haben.
    • Das Führen einer Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe bedarf eines Waffenscheines.
    Was bedeutet Führen einer Schusswaffe?
    Eine Schusswaffe führt, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des
    eigenen befriedeten Besitztums (z.B. der eigene eingezäunte Garten) ausübt.
    Hierfür ist der Kleine Waffenschein erforderlich. Eines Kleinen Waffenscheines bedarf es jedoch nicht für folgende
    Ausnahmefälle :
    • Das Führen mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem
    Besitztum.
    • Der Transport in nicht schussbereitem und zugriffsbereitem Zustand von einem Ort zu einem anderen.
    • Das Führen einer Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeuges auf
    diesem Fahrzeug oder bei Not- oder Rettungsübungen.
    • Das Führen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder
    akustische Signalgebung erforderlich ist.
    Wo eine Schusswaffe keinesfalls geführt werden darf:
    Auf allen öffentlichen Veranstaltungen sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel darf selbst mit
    einem Kleinen Waffenschein ohne zusätzliche Ausnahmeerlaubnis keine Waffe geführt werden.
    Wann und wo darf mit einer Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe geschossen werden?
    Wer außerhalb einer behördlich genehmigten Schießstätte schießen will, bedarf hierzu einer eigenen Schießerlaubnis.
    Ausnahmen:
    • Schussabgabe in Fällen der Notwehr und des Notstandes (§ 32 StGB).
    • Schussabgabe durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung mit Schusswaffen, aus denen nur
    Kartuschenmunition verschossen werden kann.
    • Schussabgabe mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann, zum Vertreiben von
    Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben.
    • Schussabgabe mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
    • Schussabgabe mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei
    Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
    Besonderer Hinweis zu Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann:
    Die Freistellung vom Erfordernis einer Schießerlaubnis bei Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition
    verschossen werden kann, setzt voraus, dass die Schusswaffe bauartbedingt nur die Verwendung von
    Kartuschenmunition zulässt. Kartuschenmunition sind Hülsen mit Treibladungen, die ein Geschoss nicht enthalten.
    Üblicherweise sind Gaspistolen und Gasrevolver im Handel mit einem Abschussbecher, der an der Laufmündung
    aufgeschraubt werden kann. Dieser dient zum Abschießen von Munition, in der explosionsgefährliche Stoffe oder
    Stoffgemische enthalten sind, die einen Licht-, Schall-, Rauch- oder ähnlichen Effekt erzeugen und keine
    zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten (Pyrotechnische Munition). Aus solchen Schusswaffen kann somit
    auch andere Munition als Kartuschenmunition( Platzpatronen bzw. Reizstoffpatronen) verschossen werden.
    Pyrotechnische Munition mit hauptsächlich Lichteffekten wird vornehmlich an Silvester anstelle der
    handelsüblichen Silvesterraketen verwendet. Ein Abschießen dieser Munition ohne Schießerlaubnis ist daher
    rechtswidrig. Die allgemeine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz zum Abfeuern von Krachern und Raketen in
    der Silvesternacht ersetzt nicht die erforderliche Schießerlaubnis nach dem Waffengesetz!
    Die sogenannten Pyroknallpatronen (BAM II) unterliegen der Munitionserwerbsberechtigung!! Das Verschießen
    dieser Knallpatronen ist ein Verstoß gegen das Waffengesetz und Sprengstoffgesetz!!


    bitte besonders den letzten Abschnitt beachten!!!!!

    Einmal editiert, zuletzt von Insider (31. Dezember 2008 um 17:07)


  • So ein Quark, wo hast Du denn das her? Du hast aus dem Gesetzestext abgeleitet, dass ein Verschießen von Pyros zu Silvester (und auch sonst) einer Erlaubnis bedarf, weil der Gesetzgeber vergessen hat aufzuschreiben, dass man aus SRS auch pyrotechnische Munition verschießen kann (und nicht nur Kartuschenmunition)? Falls das die ganze Argumentation für ein nicht erlaubnisfreies Verschießen von Pyros sein soll, dann halte ich sie für äußerst fragwürdig. Mit dem Passus "Schusswaffe lässt bauartbedingt nur das Verschießen von Kartuschenmunition zu" sind eindeutig SRS gemeint - und mit denen ist ein Schießen (auch ein Verschießen von pyrotechnischer Munition) das ganze Jahr über erlaubt (unter Beachtung der üblichen Auflagen wie Ruhezeiten, befriedetes Besitztum etc.). Ich glaube kaum, dass irgendein Richter das anders sieht, nur weil die Formulierung im Gesetz unglücklich ist (da gibt es so einige unglückliche Formulierungen ...).


    Zitat


    Original von Insider

    Die sogenannten Pyroknallpatronen (BAM II) unterliegen der Munitionserwerbsberechtigung!! Das Verschießen
    dieser Knallpatronen ist ein Verstoß gegen das Waffengesetz und Sprengstoffgesetz!!


    Falsch. Pyrotechnik der Klasse II (BAM-PII) beinhaltet sämtliches frei verkäufliches Silvesterfeuerwerk (frei ab 18). Aus SRS verschießbare pyrotechnische Munition fällt in die Klasse BAM-PT1. Schießen ist das ganze Jahr über erlaubt (unter Beachtung der üblichen Auflagen wie Ruhezeiten, befriedetes Besitztum etc.). Was Du meinst, ist die sogenannte Vogelschreck-Munition. Diese fällt in die Klasse BAM-PT2 und ist tatsächlich nur mit MES oder Sprengstoffschein zu erwerben.

    Hier mal nicht die Pferde scheu machen ;)

    Gruß,

    Tailgunner

    Muss mir noch ne gute Signatur ausdenken.