eine Art Blasrohrgewehr, Bau legal?

Es gibt 26 Antworten in diesem Thema, welches 6.420 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (9. Januar 2009 um 02:04) ist von Sparky.

  • Wie gesagt, Waffen die nicht ins Waffengesetz aufgenommen sind, da sie nicht mit gespeicherter Energie tranportiert werden können, Bogen/Blasrohr, alles gar kein Thema, das Problem beginnt, wird eine dieser Waffen abgeändert, Bogen zu Armbrust, Blasrohr zu, nennen wirs mal, Luftgewehr.
    Übrigens, lest mal den Visierbericht "Der Stohmann" Ausgabe 1/2000, S.106, dort wird auch schon auf die möglichen Konflikte mit der Gesetzesgebung hingewiesen (kleine Anmerkung: Aufgrund des besagten Berichtes, hat Mc Donald damals den Durchmesser seiner Trinkhalme geändert).
    Gruß Michel

    Früher war ich klein und gemein, Heute bin ich größer und böser.
    Das Gehirn ist eine tolle Sache, wenn man es benutzt.

    Einmal editiert, zuletzt von Fx 2000 (8. Januar 2009 um 17:14)

  • Hmm, Waffen die nicht ins WaffG sind aber auch keine Waffen.
    Eine Armbrust ist auch keine Waffe nach dem WaffG sondern ein gleichgestellter Gegenstand und u.a. auch selbst gebaut werden. Also ist gespeicherte Energie nicht unbedingt ausschlaggebend für ein Verbot des selbst Bauens. Ein Vorderlader dessen Vorbild vor 1871 gebaut wurde und über eine Funken oder Luntenzündung verfügt darf ja auch selbst gebaut werden. Er muß zwar beschoßen werden wenn er genutzt werden soll aber bauen darf man ihn. Die einzigen Punkte die ich im WaffG über Geschoße finde betrifft die Härte, Leuchtspurmuni und Treispiegel / Sabot. Von verbotenen Nadelgeschoßen finde ich nichts aber vielleicht kannst Du den entsprechenden Punkt im WaffG benennen ?

    Joachim

    Edit: Ein Bögen ist übrigens vom Zweck her keine Waffe sondern ein Sportgerät deshalb finde er auch keinerlei erwähnung.

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

    Einmal editiert, zuletzt von pupsnase (8. Januar 2009 um 12:13)

  • Richtig, ein,einer Waffe gleichgestellter Gegenstand,, somit ist er im Waffengesetzt erwähnt. Ich weiß, Vorderlader deren Vorbild...... darunter fallen übrigens auch Zündnadelgewehre. Nichts des zum Trotz finden sich all diese Dinge im Waffengesetz wieder und unterliegen im auch, den auch einen Vorderlader darfst Du nicht ohne Ausnahmegenhmigung der zuständigen Behörde in der Öffentlichkeit führen, schon gar nicht geladen, noch schießen. Wo wir wieder bei der Definition einer Waffe, und/oder ein einer Waffe gleichgestellter Gegenstandes sind, die ja der Ausgangspunkt unseres Gesprächs ist. Vor allem ist interessant warum der Passus des gleichgestellten Gegenstandes überhaupt aufgenommen wurde, damit eben Gegenstände die die entsprechenden Kriterien erfüllen eben als solche, sprich Waffen, gehandhabt werden können, ob dies getan wird entscheiden die Instansen.
    Bezüglich der Nadelgeschosse oder Geschosse mit einem Durchmesser unter???? mußt Du mir etwas Zeit geben, es ist Heute mein 10ter Tag im Internet und schlage deswegen viel in Papierform nach. Es gibt nichts mehr nachzuschlagen, sogenannte Nadelgschosse sind nicht mehr Bestandteil des Waffengesetzes. Gruß Michel
    Ach übrigens, neulich beim Zappen blieb ich bei einer Zoosendung hängen, man benutzte dort ein Blasrohr für Betäubungspfeile mit, salopp gesagt, anbaubarer Druckluftdose, das Blasrohr läßt sich auf normalen Wge so gut wie nicht verwenden. Im Bericht wurde ausgeführt, das es behördliche Auflagen zur Lagerung und des Nutzerkreises gäbe, weiter wurde jedoch nicht darauf eingegangen.
    Gruß MIchel
    Ps.: Ich glaube auch nicht alles was im Fersehen kommt und was im Internet als steht............naja.
    Ach ja,danke für diesen ausgsprochen lohnenswerten Gedankenaustausch.

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    4 Mal editiert, zuletzt von Fx 2000 (8. Januar 2009 um 17:13)

  • Hallo pupsnase,

    meines Wissens sind die Nadelgeschosse (Flechettes) nicht mehr im Waffengesetz erwähnt. Wenn ich mich richtig erinnere stand dieses Verbot im alten § 37 WaffG (Verbotene Gegenstände).

    Hohlspitzmunition war ja damals auch verboten. Die Verbotseigenschaft der Nadelgeschosse wurde gemeinsam mit der der Hohlspitzmunition aufgehoben, wenn ich mich nicht irre. Aber Hohlspitzmun. ist auf jeden Fall nicht mehr verboten.

    LG Andreas

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • @ Fx 2000
    Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden sind und Armbrüste stehen im WaffG eindeutig unter Erlaubnisfreien führen. Schießen darf man allerdings, wie von dir erwähnt, nur auf zugelassenen Schießständen (sofern die E0 > 7,5 Joule) . Wobei aber die Frage ist ob eine Armbrust überhaupt im Sinne des WaffG schießt.
    Desweiteren sind mehrschüssige Kurzwaffen, deren Baujahr nach dem 1. Januar 1970 liegt, für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm, wenn der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt verboten. Das ist aber kein Munitionsverbot.

    @ Sparky
    Ich weiß Andreas. Ich möchte nur das Fx 2000 seine Angabe belegt. Oder, sofern er das nicht kann, zurück zieht.

    Joachim

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  • Hallo!
    Andreas und Joachim haben Recht, Nadelgeschosse stehen stehen nicht mehr zur Debatte, bin jetzt auch fündig geworden. Danke das Ihr mich auf meinen Fehler aufmerksam gemacht habt. Habe meine Einträge entsprechend geändert.

    Zurück zum Thema. Mir ging es ja auch nicht um das Bauen, sondern um das Benutzen. Da ist wieder die Frage wie "Waffe" definiert ist, nein falsch, wie die Definition "Waffe" ausgelegt wird.
    Hier meine Abschließende Frage und die quält mich schon länger: Wenn die Armbrust, ein einer Waffe gleichgestellter Gegenstand ist, darf ich dann auf dem Feld eines befreundeten Bauern damit schießen, wenn ich nicht sicher stellen kann das der Pfeil das Gelände verläßt und keine Umfriedung vorhanden ist? Mit dem Bogen darf ich, der wäre in diesem Fall nur ein Spielzeug und kein Sportgerät, da er nicht in/auf einer Sportstätte benutzt wird.
    Noch ein Beispiel: Ich werde beim Wildern mit der Armbrust erwischt.
    Wird nun die Armbrust als Waffe gesehen oder nicht? Die Einstufung wirkt sich auf jeden Fall auf das zu erwartende Strafmaß aus.
    Die Definition "Ein einer Waffe gleichgestellter Gegenstand" sagt doch, es ist eine Waffe. Warum ist es "Ein einer Waffe gleichgestellter Gegenstand", weil die zum verschießen des Projeklis benötige Energie im System (sprich dem Gegenstand) gespeichert werden kann.

    Mal erhrlich hab ich mich jetzt verrannt?
    Gruß Michel

    Früher war ich klein und gemein, Heute bin ich größer und böser.
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    Einmal editiert, zuletzt von Fx 2000 (8. Januar 2009 um 18:10)

  • Hallo,

    ich werde mal versuchen deine Fragen zu beantworten.

    Gleichgestellt im Sinne des WaffG bedeutet, auch in rechtlicher Sicht gleichgestellt, was die Strafmaßfindung im Falle eines Vergehens oder Verbrechens betrifft.

    Ein Bogen ist ein Sportgerät, eine Armbrust in dem Sinne auch, nur eben Waffen gleichgestellt, weil auch die Art der Anwendung, wie etwas angewandt wird, den Begriff der Waffe definieren kann.

    Wenn du nicht sicher sein kannst, dass ein Pfeil oder Bolzen deine Bahn nicht verlassen kann, dann verbietet sich doch ein Gebrauch auch alleine schon aus dem Grund, dass du mit dem Gebrauch dieser Geräte niemanden gefährden darfst. Das ist dann schon keine abstrakte Gefahr mehr, sondern eine konkrete Gefahr, was du aber auch erkennen kannst und dann natürlich von dir erwartet wird auch nach dieser Einsicht zu handeln.

    Alles was wir theoretisch tun dürfen, dürfen wir auch nur tatsächlich dann, auch wenn kein eigentliches gesetzliches Verbot vorliegt, wenn wir gegen die rechtliche Definition des sogenannten Schrankentrias nicht verstoßen, der alle unsere Freiheitsrechte einschränkt.

    Das heisst, wir dürfen nicht gegen die verfassungsmässige Ordnung/gesetzliche Vorschriften, gegen die Rechte anderer Personen, oder das bestehende Sittengesetz verstoßen.

    Es gibt nicht nur den waffenrechtlichen Begriff der Waffe. Eine Waffe im Strafrecht oder Versammlungsrecht muss sich nicht mit dem Begriff der waffenrechtlich definierten Waffe decken. Ansonsten gibt es noch den Begriff des gefährlichen Gegenstandes im Strafrecht, etwa wenn es um die Beurteilung der gefährlichen Körperverletzung geht.

    Wenn du wildern würdest, dann hast du die Armbrust als zum Wildern geeignete Waffe eingesetzt, was aber auch wiederum egal ist, weil die Armbrust ein einer Waffe gleichgestellter Gegenstand ist, auch hinsichtlich der Konsequenzen. Im Übrigen wird bei einem Verfahren immer die höherwertigere Rechtsvorschrift zur Urteilsfindung die Grundlage sein.

    Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine Armbrust genauso gefährlich sein kann wie eine Schusswaffe, das hängt aber wohl nicht damit zusammen, dass die Energie gespeichert werden kann, sondern wohl eher damit das eine Armbrust auch todbringende Verletzungen beibringen kann.

    Aber so ist es bei uns in Deutschland. Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht.

    LG Andreas

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