Unbekanter Revolver

Es gibt 45 Antworten in diesem Thema, welches 10.474 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (14. September 2008 um 15:45) ist von Floppyk.

  • Floppyk - Sag mal Floppyk, ich gehe jetzt einfach mal davon aus, dass ramzy keinen blassen dunst von der Materie hat (ich hoffe dass wir uns da einig sind).

    Müsste dann aber eigentlich nicht der Verkäufer in aller erster Linie, zu Verantwortung gezogen werden?

    Die Vernichtung der Waffe ist nicht immer die beste Lösung, Thema Beweismittelvernichtung.

    Der Verkäufer kann ja bewusst "so" gehandelt haben.

    "DENN SIE :W:ISSEN NICHT, :W:AS SIE TUN!"

    Einmal editiert, zuletzt von steinadler (14. September 2008 um 15:27)

  • Zitat

    Original von steinadler
    Floppyk - Sag mal Floppyk, ich gehe jetzt einfach mal davon aus, dass ramzy keinen blassen dunst von der Materie hat (ich hoffe dass wir uns da einig sind).


    So ein wenig Zweifel an der Sachkunde habe ich da auch, aber man kann ja nicht an alles denken. Vielleicht ist er Jäger und di ePrüfung liegt schon ein paar Jahrzehnte zurück.

    Zitat

    Original von steinadler
    Müsste dann aber eigentlich nicht der Verkäufer in aller erster Linie, zu Verantwortung gezogen werden?


    Sicher, wie ich ja schrieb, ist der Verkauf von Waffen - also nicht nur Schusswaffen - auf Märkten verboten. Selbst das Bajonett und der Säbel haben auf Flohmärkten nichts verloren.
    Da dürfte sich allein schon der Staatsanwalt für interessieren. Wenn besagter Revolver tatsächlich erlaubnispflichtig ist, wäre das noch eine Steigerung.
    Ich kann anhand der Fotos nicht urteilen, ob das Ding erlaubnispflichtig ist und von alten SSW habe ich auch keine Ahnung. Daher schrieb ich ja acuh, falls das Ding...

    Zitat

    Original von steinadler
    die Vernichtung der Waffe ist nicht immer die beste Lösung, Thema Beweismittelvernichtung.


    Da sage ich nichts zu. Blöde ist diese Sache allemal.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (14. September 2008 um 15:33)

  • Zitat

    Original von ramzy
    is doch jetz gut ich tuhe was ich tuhe und gut ist ..........

    wenns keine stört beende ich das komplette thema JETZ .

    @ ramzy:

    Hier beendest nicht Du ein Thema, oder habe ich jetzt verpasst dass Du Admin geworden bist?

    Besser wäre gewesen du hättest nichts gekauft, zumindest geschwiegen und durch selbsterkenntnis die Flex oder besser die Beratung durch einen Rechtsanwalt gesucht.
    Tja, so wird aus einem "Schnäppken" für 2 Euro auf dem Flohmarkt eine teure Sache!

    Und der Hinweis von "FloppyK" zum Thema "Unterstützung" ist nicht ganz so vom Tisch zu weisen. Anleitungen zur Verdeckung einer zumindestens evtl. vorliegenden Straftat sind eher ungern gesehen bei Judicative und deren assistierender Exekutive.
    (Wenn auch der Sinn eigentlich hilfreich gedacht war)

  • Ja, so dachte ich mir dass auch schon. :new16:

    Zitat

    Selbst das Bajonett und der Säbel haben auf Flohmärkten nichts verloren.

    Ups ..., war mir jetzt neu! Ich habe letztens erst auf einem großen Flohmarkt, wieder Bajonette die zum Kauf angeboten wurden gesehen.

    Es ist aber fast generell so, dass auf größeren Flohmärkten Bajonette zum Kauf angeboten werden (meist beim Gerümpel) ...

    "DENN SIE :W:ISSEN NICHT, :W:AS SIE TUN!"

  • Zitat

    Original von steinadler
    Es ist aber fast generell so, dass auf größeren Flohmärkten Bajonette zum Kauf angeboten werden (meist beim Gerümpel) ...


    Kam doch vor einiger Zeit mal im (Reproter) TV. Da ist die Polizei über einen Flohmarkt gelaufen und hat einiges beschlagnahmt.

    Ich dachte, das wäre bekannt. Zur Kenntnis:

    WaffG § 35 Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote
    ...
    (3) Der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist verboten:
    1. im Reisegewerbe, ausgenommen in den Fällen des § 55b Abs. 1 der Gewerbeordnung,
    2. auf festgesetzten Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung (Messen, Ausstellungen, Märkte), ausgenommen die Entgegennahme von Bestellungen auf Messen und Ausstellungen,
    3. auf Volksfesten, Schützenfesten, Märkten, Sammlertreffen oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, ausgenommen das Überlassen der benötigten Schusswaffen oder Munition in einer Schießstätte sowie von Munition, die Teil einer Sammlung (§ 17 Abs. 1) oder für eine solche bestimmt ist.
    Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten für ihren Bezirk zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.