Es gibt 32 Antworten in diesem Thema, welches 10.293 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (28. Juli 2008 um 20:28) ist von Motorbiker.

  • Guten Tag,
    Als ich mir wieder mal durch die unentlichhen Weiten des amazon.de Universums gekämpft hatte, hab ich das http://www.amazon.de/Herbertz-Sprin…6926658&sr=8-10 entdeckt. Ein Springmesser! Nun ist meine frage darf man die Dinger kaufen, und wenn nein warum werden sie dann auf der deutschen Seite angeboten.

    MFG Moritz

    Dass ihr Menschen, rief ich aus, um von einer Sache zu reden, gleich sprechen müsst:
    Wisst ihr mit Bestimmtheit die Uhrsachen zu entwickeln, warum sie geschehen musste?
    Hättet ihr das, ihr würdet nicht so eilfertig mit euren Urteilen sein.

    frei nach -Goethe-

    Einmal editiert, zuletzt von master747 (24. Juli 2008 um 21:16)

  • Cool dann werd ich mir so ein billig Teil mal anschaffen. Hab noch so n Gutschein rumliegen^^.

    Dass ihr Menschen, rief ich aus, um von einer Sache zu reden, gleich sprechen müsst:
    Wisst ihr mit Bestimmtheit die Uhrsachen zu entwickeln, warum sie geschehen musste?
    Hättet ihr das, ihr würdet nicht so eilfertig mit euren Urteilen sein.

    frei nach -Goethe-

    Einmal editiert, zuletzt von master747 (24. Juli 2008 um 21:23)

  • Kaufen darf man das gute Stück, nur evtl. darf man es nicht bei sich führen!

    Welche Springmesser sind noch erlaubt?

    "Die entsprechenden Kriterien werden im Waffengesetz erläutert.
    Demnach sind Springmesser erlaubt wenn

    • die Klinge seitlich aus dem Griff heraus springt (also nicht nach vorne heraus!)
    • der aus dem Griff stehende Teil der Klinge höchstens 8,5 Zentimeter lang ist
    • die Klinge in der Mitte eine Breite aufweist,
    die mindestens 20 Prozent der Klingenlänge entspricht
    • die Klinge nicht zweiseitig geschliffen ist
    • die Klinge einen durchgehenden Rücken hat!

    Alle diese Eigenschaften muss ein Springmesser erfüllen, um legal zu sein.
    Wenn bereits ein Kriterium nicht erfüllt wird, ist das Messer illegal!"

    Seit 1.4.08 ist es allerdings verboten Einhandmesser mit Arretierung bei sich zu führen!

    Wo ich mir nicht sicher bin ist:
    Da scheinbar ein zweiter Handgriff zum arretieren benötigt wird könnte dieses Springmesser doch nicht unter das neue WaffG. fallen.

    Vieleicht weis jemand anderes mehr, Silberhopper

    Was Du selber nicht ertragen kannst, das tu' auch keinem anderen an!

  • 1. Anscheinswaffen,
    2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
    3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen. (2) Absatz 1 gilt nicht
    1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
    2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
    3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt. (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

    12cm?? wieso jez auf einmal 8,5?

    Ich komm nich mehr klar, wer hier will mir erzählen das JEDER der sich ein messer kauft vorher das Waffg genaustens studiert und in 5 Foren nachfragt ob er damit auf die Straße darf?!?

    ich fühl mich schon fast benachteiligt das alles zu wissen!

    bissl musik?? schaut mal rein würd mich freuen

    Einmal editiert, zuletzt von maltomat (24. Juli 2008 um 22:16)

  • Sei lieber froh DASS Du es weißt - besser als keinen Plan haben, in eine Kontrolle geraten und gaaaaaanz viel Ärger am Hals haben... :(

    Was das Studium des Waffengesetzes angeht, hast Du leider recht. Alternativ lohnt Nachfragen bei der örtlichen Polizei.

    Zitat

    Original von maltomat
    12cm?? wieso jez auf einmal 8,5?

    Die 12 cm beziehen sich auf feststehende Messer, die 8,5 cm auf Springmesser. Ein Springer mit 86 mm Klinge ist daher in D bereits ein verbotener Gegenstand. Für alle nach dem Gesetz legalen Springmesser gilt leider das selbe Führverbot wie für Einhand-Messer, weil eben Springer mit einer Hand geöffnet und festgestellt werden... Ärgerlich, da ich mir vor 10 Jahren ein richtig gutes geleistet habe - ein Puma BOOSTER (nicht das Herbertz-Remake...)

    Ich bitte darum, mir in Zukunft keine Fragen mehr zu stellen (auch nicht per PN!!!), warum ich Neu-Usern hier immer wieder die gleichen Fragen beantworte - das ist allein MEINE Entscheidung! X(
    User, die von mir eine Rechtfertigung für meine Hilfestellungen verlangen, werden AB SOFORT komplett ignoriert!!!!!

    2 Mal editiert, zuletzt von Motorbiker (24. Juli 2008 um 22:54)

  • bei springern darf die klinge nur achtnalb cm haben...kot aber wahr

    black

    o
    L_
    OL <----This is Schäuble. Copy Schäuble into your signature to help him on his way to Überwachungsstaat.

  • Besitzen darfst Du es - für die Gartenarbeit oder zum Kartoffeln schälen. Oder eben für die Vitrine. FÜHREN nicht - außer Du entfernst den Pin zum Öffnen, sofern das möglich ist. Ich bin echt am Überlegen, mir das Messer zu kaufen und dann den Öffner abzumachen...

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  • Gibt da nicht einen Passus im WaffG., wonach Kampfmesser prinzipiell nicht geführt werden dürfen? Und Messer mit Tanto-Klinge,wie das Walther Black Tac, sind grundsätzlich als Kampfmesser wegen ihrer Klingenform eingestuft.

  • Zitat

    Original von Vogelspinne
    Gibt da nicht einen Passus im WaffG., wonach Kampfmesser prinzipiell nicht geführt werden dürfen?

    Ja

    Zitat

    Original von Vogelspinne
    Und Messer mit Tanto-Klinge,wie das Walther Black Tac, sind grundsätzlich als Kampfmesser wegen ihrer Klingenform eingestuft.

    Nein

    Rheinländischer Europäer.

    "Wenn ich bei Magdeburg in die norddeutsche Tiefebene komme, beginnt für mich Asien." - Konrad Adenauer

  • jnievele,
    ich müsste nochmal nachsehen, aber irgendwo in einem der Threads zu jetzt aktuellen WaffG. war aufgelistet, welche Messer unter das Führverbot fallen und welche der Messer wegen ihrer Klingenform als Kampfmesser eingestuft werden. Und da war von Messern mit Tanto-klinge als eingestufte Kampfmesser die Rede.
    Allerdings bin ich mir jetzt nicht mehr ganz sicher, ob es sich nur auf Messer mit feststehender Klinge bezog oder auch auf Klappmesser.

  • Zitat

    Original von Vogelspinne
    jnievele,
    ich müsste nochmal nachsehen, aber irgendwo in einem der Threads zu jetzt aktuellen WaffG. war aufgelistet, welche Messer unter das Führverbot fallen und welche der Messer wegen ihrer Klingenform als Kampfmesser eingestuft werden. Und da war von Messern mit Tanto-klinge als eingestufte Kampfmesser die Rede.

    Ich meine mich zu erinnern das das in einem der Entwürfe drinstand, aber kurz vor Schluß noch rausgeflogen ist. Nur Messer mit zweischneidiger Klinge oder Sägezähnen sind "Kampfmesser", Tantoklingen hingegen machen ein Messer nicht dazu.

    Rheinländischer Europäer.

    "Wenn ich bei Magdeburg in die norddeutsche Tiefebene komme, beginnt für mich Asien." - Konrad Adenauer

  • Aha, in Ordnung.
    Dann habe ich das falsch in Erinnerung gehabt. Messer sind eher ein Nebenschauplatz für mich und da interessiere ich mich eigentlich nur für Messer, die nach heutigen Stand sowieso verboten sind zum Führen - Dolche und historische militärische Kampfmesser.

  • Zitat

    Original von jnievele

    Ich meine mich zu erinnern das das in einem der Entwürfe drinstand, aber kurz vor Schluß noch rausgeflogen ist. Nur Messer mit zweischneidiger Klinge oder Sägezähnen sind "Kampfmesser", Tantoklingen hingegen machen ein Messer nicht dazu.

    dann ist das tanto black tac sowiso verboten es hat eine ca. 3,5cm lange säge am Anfang des griff es

  • Mit der Säge wäre wohl eher eine Monstersäge wie bei diversen Rambo-Style-Messern gemeint und nicht ein Wellenschliff an einer einschneidigen Klinge. Und diese Halb-Macheten darf man eh nicht führen, weil über 12 cm.

    Langsam glaube ich, daß sich 80 % aller Taschenmesser-Träger in D sich strafbar machen, weil Einhandmesser oder Wellenschliff oder - ach, langsam göbelt mich das alles an.

    Und die Definition Kampfmesser läßt sich kaum auf Taschenmesser anwenden, die nicht einhändig zu öffnen sind - was soll das für ein Kampfmesser sein, das man erstmal 2 Sekunden lang auffummeln muß, bevor es einsatzbereit ist?

    Ich glaube, ich muß demnächst nochmal bei der hiesigen Polizei und dem Ordnungsamt vorstellig werden, bevor ich mir ein "böses" Messer kaufe und dann gleich als Terrorist und Amokläufer abgestempelt werden könnte... Echt lachhaft, was unsere Volksverarschertreter mit diesem neuen Gesetz zusammengebratzt haben.

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