2 fragen

Es gibt 21 Antworten in diesem Thema, welches 3.181 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (8. Oktober 2007 um 21:29) ist von Floppyk.

  • Zitat

    Original von SERO
    ist es eigentlich schon illegal einen zu besitzen? oder nur wenn man damit schießt?


    Wie schon geklärt, ist auch ein SD (ohne :F: ) ein genehmigungspflichtiges, waffnewesentliches Teil. Für jedes waffnewesentliches Teil bedarf es eine EWB in Form einer WBK. Aber nicht jedes waffenwes. Teil ist eintragungspflichtig bzw. bedarf vorher einer behördlichen Erlaubnis in Form eines Voreintrages. So dürfen z.B. beliebig viele Wechselläufe, Wechselsysteme gekauft und besessen werden, sofern für die Grundwaffe ein WBK-Eintrag existiert. Die Läufe und Systeme müssen aber kalibergleich oder kleiner sein und müssen nicht in die WBK eingetragen werden. Letzteres empfiehlt sich aber wegen dem Munitionserwerb.

    Wer eine gelbe WBK hat, kann sich duzende Gewehre im Kal. 50 BMG kaufen und eintragen lassen, sofern Einzel- oder Repetierer. Dazu bedarf es keiner eigenen Bedürfnis. Geht auch auch Jagdschein.
    Das Kal. 50 BMG findet sich im Zollrecht wieder, da alle Kaliber über diesem automatisch zum KWKG gehören, über dessen Einfuhr der Zoll wacht. Ausnahme speziell zur Jagd hergestellte Kaliber (500, 600, 700 Nitro Express beispw.)

  • Zitat

    Original von sunix

    Friedhofsjäger sowie andere Jäger, die in besiedeltem Gebiet jagen, werden afair von den jeweiligen Gemeinden bestellt, die dann auch die erforderliche Genehmigung erteilen. Das geschieht aber nur aus triftigem Grund und nicht aus Jux und Tollerei. Natürlich brauchts dazu einen Jagdschein (was für eine Frage…). Je nach den örtlichen Gegebenheiten gibt es dann auch das Erfordernis (Bedürfnis) für die Verwendung eines Schalldämpfers und/oder Nachtsichtgerätes.

    Mach Du erst mal Deinen Jagdschein, dann erfährst Du schon, was es alles für Besonderheiten und Feinheiten gibt.

    Zur Klarstellung:
    Auch Friedhöfe können/sind inmitten eines Reviers. Friedhöfe sind aber befriedete Bezirke in denen die Jagd ruht, aber nicht verboten ist. (§6 Bundesjagdgesetz) Jedes Revier hat einen oder mehrere Jagdpächter. Da wird nix von den Gemeinden bestellt. Sollte die Jagd in einem befriedeten Bezirk aus welchen Gründen auch immer notwendig und begründbar werden, beantragt der Revierpächter eine Schießerlaubnis und jagt dort. Je nach Bundesland kann die Jagd auf einem Friedhof den Erwerb eines Schalldämpfers begründen. In Niedersachsen ist die Jagd mit SD grundsätzlich verboten. (§24 Niedersächsisches Jagdgesetz)
    Nachtsichtgeräte sind frei erwerbbar. Kann jeder ohne Altersbeschränkung kaufen. Nachtzielgeräte, d.h. mit Absehen drin und/oder Montageeinrichtung für eine Waffe sind verbotene Gegenstände. Die Jagd mit Nachtsichtbrille ist erlaubt, wenngleich die Jagd 1,5 Std. vor und nach Sunset verboten ist - Ausnahme Schwarzwild.