hm... also in einer notsituation überwiegen die rechte des angeriffenen bzw. des opfers.
sollte der minderjährige dennoch von zur schreckschusswaffe gebrauch machen, zu der er keinen zugriff haben soll wenn ein einbrecher kommt. so könnte man sagen, dass man ein vater-sohn gespräch über waffen geführt hat und nebenbei seinen sohnemann erklärt hat wie man dieser waffe umgeht bzw. sie reinigt und wartet und genau zu diesem zeitpunkt der einbrecher gekommen ist...
dies is nur eine meinung, und keine anleitung zum überlassen einer ssw!