Schreckschusswaffe im Fahrzeug -> rechtlich

Es gibt 22 Antworten in diesem Thema, welches 55.262 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (2. März 2005 um 00:05) ist von 5-atü.

  • Zitat

    Original von La Hire
    .......Wenn jemand die Tür aufreist und ein Klappmesser in der Hand hat, ist das schon Notwehr.............

    @ La Hire:

    Nein, kein gegenwärtiger Angriff. Such mal hier im Forum nach Notwehr, wurde schon einigemal angesprochen und erklärt.

    Auch wenn Du Dich subjektiv schon bedroht fühlst wenn jemand die Tür aufreist und in der Hand ein Messer "nur" hält, ist es keine Notwehr, nicht mal Putativ-Notwehr.

    Ausserdem haben die Verfasser der Artikel recht die hier vor dem Einsatz von Gas oder Pfeffer im Auto und auf diese extrem kurze Distanz warnen. Es dürfte im Infight zu einem aufgesetzten oder vergleichbaren Schuss kommen. Du ruinierst unter Umständen Dein Leben.

    Kauf dir lieber eine Mag-Lite, die Du als Lichtquelle für evtl. Pannen oder um Scheiben von Unfallfahrzeugen (Personenrettung)einzuschlagen mitführst.
    Wenn Dir dann und nur dann ein böser Mensch an dein Leben oder Deine Gesundheit will, kannst du immer noch ..............

    Gruss
    Alfred

  • Zitat

    Original von ALFHA1802
    bei dieser Aussage bin ich nicht sicher ob Du das entsprechend dem eigentlichen Sinn richtig interpretierst.

    Sicher ist im Waffenrecht nichts... aber das typische Beispiel aus der Sachkunde ist immer: Waffe im Waffenkoffer, vorgeladenes Magazin in der Jackentasche, und das ist zumindest laut unserem Sachkundelehrer (der selber ist Polizist) ein erlaubnispflichtiges Führen.

    Waffe im Waffenkoffer, Munition lose oder in der Schachtel in der Tasche, oder sogar mit im Waffenkoffer ist seinen Erläuterungen nach hingegen legal.

    Edit: Wobei ich mich auch langsam Frage warum jemand der solche Angst vor dem Aufreißen seiner Türen hat nicht einfach die Tür während der Fahrt abschließt. Macht mein Auto sogar serienmäßig automatisch von sich aus...

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

    2 Mal editiert, zuletzt von Erklärbär (2. März 2005 um 00:24)

  • Zitat

    Original von Erklärbär

    Sicher ist im Waffenrecht nichts... aber das typische Beispiel aus der Sachkunde ist immer: Waffe im Waffenkoffer, vorgeladenes Magazin in der Jackentasche, und das ist zumindest laut unserem Sachkundelehrer (der selber ist Polizist) ein erlaubnispflichtiges Führen.

    Waffe im Waffenkoffer, Munition lose oder in der Schachtel in der Tasche, oder sogar mit im Waffenkoffer ist seinen Erläuterungen nach hingegen legal.

    Ja, ja. Das scheint eine Interpretation nach der anderen zuzulassen.
    Und wie heißt es da so schön: "Vor Gericht und auf hoher See, da hilft Dir nur Gott!"

    Ein Revolver wäre mit loser Munition wahrscheinlich schneller zu bestücken, als eine Pistole.

    Dennoch scheint ja von einem im Klasse V0-Schrank verschlossenen Magazin für eine Selbstladewaffe mehr Gefahr auszugehen, als von ein paar lose verstreuten Patronen (für einen Revolver) im Blechschrank - ohne Klassifizierung.

    Fördermitglied des VDB.