Fragen bzgl. freien Waffen und Minderjährigen

Es gibt 49 Antworten in diesem Thema, welches 4.716 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (22. März 2004 um 19:20) ist von rugerclub.

  • Zitat


    §12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

    Abschitt (4)
    Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

    1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum

    a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,


    Zitat


    §27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten


    Absatz 3 Satz 1.
    Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),


    Absatz (6)
    An ortsveränderlichen Schießstätten, die dem Schießen zur Belustigung dienen, darf von einer verantwortlichen Aufsichtsperson Minderjährigen das Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), gestattet werden. Bei Kindern hat der Betreiber sicherzustellen, dass die verantwortliche Aufsichtsperson in jedem Fall nur einen Schützen bedient.

    Also §27 Absatz 1 Satz 1+2 regeln das Schiessen auf Schiesständen (!)

    man muss also §27 Absatz 6 in Verbindung mit §12 Absatz 4 Satz 1 Unterabsatz a) sehen.

    Demnach greift das schiessen mit :F:nicht in den §2 (ab 18. Jahre), da in §27 Absatz 3 Satz 1. das Alter mit 12 jahren fest gelegt ist.

    Alles klar???

  • ... wobei Absatz 6 wiederum das Schiessen zur Belustigung, also z.B. an der Schießbude auf der Kirmes betrifft ...

    Grundsätzlich werden aber Gesetze nach ihrer (vom Verfasser) Wichtigkeit geschrieben.

    In §3 wollte der Gesetzgeber Kinder und Jugendliche nicht nur grundsätzlich den Umgang mit Waffen und Munition verbieten, sondern überhaupt.

    Grundsätzlich heist in juristendeutsch nämlich nichts anderes als: es gibt Ausnahmen diese Ausnahmen wurden im Hinblick auf die Lobby der Sportschützen und die Nachwuchsförderung im §27 niedergelegt.

    Eine weitergehende Interpretation und Anwendung des §27 um den §3 auszuhebeln ist nicht zulässig.

    Ich kann nur jeden davor warnen, ein Grundsatzurteil hierzu anzustreben und eine Strafverfolgung zu provozieren !!!!

  • Zitat

    Original von rugerclub
    man muss also §27 Absatz 6 in Verbindung mit §12 Absatz 4 Satz 1 Unterabsatz a) sehen.

    Demnach greift das schiessen mit :F:nicht in den §2 (ab 18. Jahre), da in §27 Absatz 3 Satz 1. das Alter mit 12 jahren fest gelegt ist.

    Alles klar???

    Wie schon ManEater und andere sagten: Nö!
    Umgang mit Schusswaffen ab dem 18. / Aussnahmen nur auf Schießstätten.
    Zumindest kann keiner was anderes aus dem WaffG erkennen. Würde ich ja auch gerne aber ist nicht der Fall.

  • Viele werden damit nichts anfangen können.

    Sylvie Meller = FWR
    (Stellv. Bundesjugendleiterin beim DSB)

  • Zitat

    Original von Astanase
    promillo,
    das witzige ist, das es keine Reform so wie du sie dir herbeisehnst, mehr geben wird. Das WaffG steht und es wird zukünftig noch lustiger werden für die Inhaber von Schußwaffen. Das z. B. der BDS noch nicht anerkannt ist, wird seinen Grund haben. Liegt vielleicht nicht nur an der IPSC-Änderung. Würde mich auch nicht wundern wenn der BdMP nachträglich erneut Schwierigkeiten mit seinen Disziplinen bekommt.

    Zum Thema zurück: Wie auch ManEater schon sagte, solange keiner einen klaren Punkt benennen kann, muss jeder davon ausgehen, das Minderjährige keinen Umgang mit Schusswaffen im Privatbereich haben dürfen.
    Besser davon ausgehen, als sich auf dünnes Eis begeben.

    Noch was zum überdenken (ich maße mir das einfach mal an):
    Nicht jeder kann hier die unterschiedlichen User einschätzen. Wenn nun jemand wie du, mit relativ eindeutigen Signaturinhalten gewisse Aussagen trifft, könnte ein nicht so Bedarfter dies schnell auf die Goldwaage legen und .... macht das was du gesagt hast.

    Solltest du also nur deine Mutmassungen & Meinungen (wie wir alle) in den Raum stellen, dann bedenke, das deine Signatur einen gewissen "förmlichen Charakter" darstellt. Vielleicht dann besser ohne diese Signatur?

    Wenn ich Pech habe, bekommst du das gesagte nun in den falschen Hals. Kann damit aber leben! :ngrins: Muss ja auch damit nicht richtig liegen.
    Gehe aber davon aus, das du mich verstehst. (:)


    Hi Asta,

    Keine Sorge, ich versteh Dich schon, aber ob wir alle das Gesetz verstehen, wenn, wie gesagt, auch die richtigen Juristen ihre Probleme haben... daher waere mir auch nie im Traum eingefallen, dass wir hier von irgendwem als Rechtsberatungsstelle oder Gericht misverstanden werden koennten. Das einzige, was man definitiv sagen kann ist, dass es fuer jede der beiden Sichtweisen hinweise und Passagen im gesetz gibt, die sie untermauern.
    Der Rest ist schweigen und warten.


    Die Sig sehe ich persoenlich auch nicht als offizielle Titelaufzaehlung an, sondern als Werbung fuer die Waffenlobby.
    Na, mal sehen, ob man sie weniger offiziell machen kann, ich schlaf mal drueber. ;)

    Ja, verzeihlich ist der Großen Übermut und Tyrannei,
    Denn zu groß und niederträchtig Ist des Deutschen Kriecherei.
    (H.v.Fallersleben und leider immer noch topaktuell)

  • Zitat

    Original von rugerclub
    Am Dienstag kommt Silvie Meller von der Jagd und Hund zurück...

    ich frage dann mal nach.

    Und??