Einhandmesser Umbau und Rechtslage

Es gibt 3 Antworten in diesem Thema, welches 1.545 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (6. Januar 2013 um 16:05) ist von Schnurbel.

  • Hallo an alle. Ich habe eine Frage an die Rechtsspezialisten zum Thema Einhandmesser. Das Führverbot besagt doch, daß Einhänder, die mit einer Hand geöffnet UND verriegelt werden können, unter das Führverbot fallen. Nun gab es mal von Böker das Speedlock Curting, das ich aber mittlerweile in keinem Shop mehr finde - nicht mal bei Böker direkt, also nehme ich an, daß es nicht mehr hergestellt wird. Nun habe ich eine andere Idee. Ich habe vor, mir einen Assisted Opener (Federunterstützung) zuzulegen und die Verriegelung zu deaktivieren, so daß die Klinge nur von der Feder offengehalten wird und ohne weitere Maßnahmen eingeklappt werden kann, so wie eben beim Speedlock Curting. Frage: wäre damit das Führverbot außer Kraft gesetzt? Oder müßte ich doch mit Konsequenzen rechnen? ?(
    Falls es jemanden interessiert: meine Wahl für das Probeobjekt fällt auf das Walther SilverTac.

    PS: ich habs bei ALLGEMEIN reingestellt, weil ich nicht wußte: soll das nun ins Messer- oder ins Bastel-Board... :rolleyes:

    Ich bitte darum, mir in Zukunft keine Fragen mehr zu stellen (auch nicht per PN!!!), warum ich Neu-Usern hier immer wieder die gleichen Fragen beantworte - das ist allein MEINE Entscheidung! X(
    User, die von mir eine Rechtfertigung für meine Hilfestellungen verlangen, werden AB SOFORT komplett ignoriert!!!!!

  • hey motobiker,

    als ich mich da mal mit beschäftigt habe, habe ich mir die gleiche frage gestellt.
    meiner meinung nach ist es legal wenn du die arretierung deaktivierst.

    meines wissens gibt es bei messern die federgestützt geöffnet werden können kein führverbot
    wenn die bestimmungen zum einhandmesser, bzw zu faltbaren messern eingehalten werden.
    werd das jetzt nicht alles ausführen, da ich aufgrund deiner bisherigen beiträge zum thema messer sicher
    bin, dass dein wissen darüber erheblich größer ist als das meine ;-).

  • DAS ist wirklich ein egute Frage! :thumbup:

    Nur, wenn`s nicht feststehend ist, und einklappt, ist der Finger ab! :(

    Deshalb was Feststehendes am Gürtel, oder auf dem Grundstück alles beim Alten belassen.

    Ich bremse auch für Beamte!
    Hirnschrittmacher für alle.............Volker Pispers

  • Moin!

    Der Wortlaut der entsprechenden Passage im WaffG ist dieser:

    Zitat

    "§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

    (1) Es ist verboten
    1. Anscheinswaffen,
    2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
    3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen."


    Da steht nichts von "einhändig zu öffnen", d.h. wenn dein Messer nicht mehr zu verriegeln ist solltest Du auf der sicheren Seite sein. Solange Absatz 2 nicht dagegen steht, oder irgendwas anderes das ich auf die Schnelle übersehen habe. Auf jeden Fall entspricht es dann m.E. nicht mehr der gesetzlichen Definition eines Einhandmessers.

    Ideen werden von Meistern gemacht, Dogmen von Jüngern. Und der Buddha wird immer unterwegs erschlagen.