BKA Feststellungsbescheid
ZitatDas Messer ist, zusammen mit kleinen Werkzeugen, in einem scheckkartenähnlichen Behältnis untergebracht und als solches nicht zu erkennen. Die Prüfung, ob es sich um einen Gegenstand handelt, der seiner Form nach geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen (Ziffer 1.3.1. der Anlage 2 Abschnitt 1 zum WaffG), führt zu dem Ergebnis, dass die Form und der Schliff der Klinge mit dem offensichtlich durchgehenden Rücken, die Klingenlänge (auch im Verhältnis zur Klingenbreite) sowie deren Auskerbung dafür sprechen, dass es sich hier nicht um eine Hieb- und Stoßwaffe und damit auch nicht um einen verbotenen Gegenstand im Sinne des § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Ziffer 1.3.1. handelt ...
Das Messer ist keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes, es handelt sich um einen Gegenstand des täglichen Lebens.
AZ KT 21/ZV25 - 5164.01 Z 47 vom 16.11.2004