Persönliche Eignung

  • Die Persönliche Eignung im Detail - ein Aufsatz über § 6 WaffG

    Die Persönliche Eignung ist ein zentrales Element des Waffenrechts. Ausdruck findet die Persönliche Eignung in § 6 WaffG. Die Voraussetzungen für die Persönliche Eignung sind negativisch definiert. Demnach ist von Persönlicher Eignung i. S. d. WaffG auszugehen, wenn keine Tatsachen die Annahme der Abwesenheit der Persönlichen Eignung begründen.

    Gründe für fehlende Persönliche Eignung:

    Geschäftsunfähigkeit, § 6 I Nr. 1 WaffG
    Die Geschäftsunfähigkeit gliedert sich in zwei Varianten. Minderjährige, die noch nicht das siebente Lebensjahr vollendet haben, sind nicht geschäftsfähig, § 104 Nr. 1 BGB. Diese Variante ist durch die im Waffengesetz getroffenen Altersbestimmungen funktionslos. Die zweite Variante betrifft Personen, die: „sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden […]“, § 104 Nr. 2 BGB. Die Geschäftsunfähigkeit begründet fehlende Persönliche Eignung.

    Abhängigkeit von Alkohol, berauschenden Mitteln, psychische Krankheit oder Debilität, § 6 I Nr. 2 WaffG
    Die genannten Gründe führen zunächst zum Verlust der Persönlichen Eignung. Auf Tatsachen gestützte Zweifel an der Persönlichen Eignung können jedoch im Wege eines positiven amts- oder fachärztliches Gutachten ausgeräumt werden. Die Waffenbehörde hat in den Fällen des § 6 I Nr. 2 WaffG auf Kosten des Antragstellers die Vorlage eines derartigen Gutachtens anzuordnen, § 6 II WaffG. Ein begründeter Zweifel an der Persönlichen Eignung des Antragstellers ergibt sich z. B. durch die amtliche Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille oder wiederholt auch weniger als 1,6 Promille im Zusammenhang mit einer Verhaltensausfälligkeit, Rz. 6.3 WaffVwV.

    Ungeeignetheit des Antragstellers im Umgang mit Waffen oder Munition, § 6 I Nr. 3 WaffG
    auf Grund in der Person des Antragstellers liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren zu können oder, dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.

    Die Auffangnorm des § 6 I Nr. 3 WaffG kann fehlende Persönliche Eignung auch aus Tatsachen herleiten, die die Annahme mangelnder Schießfertigkeit begründen. Beispiele hierfür sind Augen- oder Ohrenleiden, Rz. 6.5 WaffVwV. In diesem Fall ist die Persönliche Eignung von Ärzten der entsprechenden Fachrichtung festzustellen.

    Regelvermutung der fehlenden Persönlichen Eignung bei beschränkter Geschäftsfähigkeit, § 6 I S. 2 WaffG
    § 6 I S. 2 WaffG ist funktionslos; beschränkte Geschäftsfähigkeit gibt es nur bei Minderjährigen, § 106 BGB. Die Regelung ist durch die im Waffengesetz getroffenen Alterserfordernissen für eine Erlaubnis zum Erwerb und dauerhaften Besitz von Waffen und Munition nicht anwendbar.

    Widerlegbar fehlende Persönliche Eignung kann sich aus Erkenntnissen der örtlichen Polizeidienststellen oder aus dem Erziehungsregister ergeben.

    Kein Fall der beschränkten Geschäftsfähigkeit ist § 105 II BGB („Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird“). Dies stellt Rz. 6.2 WaffVwV klar. Nicht mit beschränkter Geschäftsfähigkeit sind Institute der Betreuung und des Einwilligungsvorbehaltes nach § 1903 BGB zu verwechseln. Da hier, je nach Einzelfall, ein Mangel der Geschäftsfähigkeit vorliegen kann, soll die Waffenbehörde Erkundigung beim Vormundschaftsgericht einholen. Ergeben sich aus den Unterlagen des Vormundschaftsgerichts klare Aussagen, die keine Zweifel an der Persönlichen Eignung begründet, ist von Persönlicher Eignung auszugehen, Rz. 6.2 WaffVwV.

    Kraft Gesetzes unterstellter Mangel Persönlicher Eignung bei unter 25-jährigen, § 6 III WaffG
    Personen, die erstmalig eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen beantragen, haben ein amts- oder fachärztliches Gutachten über ihre Persönliche Eignung der Waffenbehörde auf eigene Kosten vorzulegen (Unterstellter Mangel der Persönlichen Eignung kraft Gesetzes). Ausgenommen von der Pflicht zur Vorlage eines Gutachtens besteht für den erstmaligen Erwerb und Besitz von Schusswaffen nach § 14 I S. 2 WaffG (Alle Arten nichtverbotener Schusswaffen im Kaliber 5,6mm lfB bzw. .22 l.r. mit einer Geschossenergie von maximal 200 Joule sowie Einzelladerflinten im Kaliber 12 oder kleiner).

    Im Einzelnen gelten vor dem Waffengesetz durch Gutachten widerlegbar als nicht persönlich geeignet, Personen unter 25 Jahren, die:

    • Als verantwortliche Personen in die WBK für Schießsportvereine eingetragen werden sollen (Fall des § 10 II S. 3 WaffG);
    • Büchsenmacher, die als Sportschütze den privaten Erwerb und Besitz einer Sportwaffe begehren;
    • Die Erteilung einer WBK an Sportschützen oder Biathleten begehren;
    • Die Erteilung einer WBK an Erben, Sammler, Sachverständige, besonders gefährdete Personen, Bewachungsunternehmer etc. begehren;
    • Die Erteilung einer gelben WBK an Sportschützen begehren, es sei denn die Waffenbesitzkarte ist inhaltlich beschränkt, dass nur Schusswaffen nach § 14 I S. 2 WaffG erworben und besessen werden dürfen;
    • Die Erteilung einer unbeschränkten Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis begehren;
    • Mit Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen an Mitarbeiter von Bewachungsunternehmen nach § 28 III S. 2 WaffG mit Schusswaffen ausgerüstet werden sollen.

    (Vgl. Rz. 6.4 WaffVwV)

    Auf einen Jäger, für den § 6 Absatz 3 gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 nicht gilt, ist § 6 Absatz 3 auch dann nicht anzuwenden, wenn er eine entsprechende Schusswaffe in anderer Eigenschaft (z.B. als Sportschütze) erwerben will, da die persönliche Eignung einer Person insoweit nur einheitlich beurteilt werden kann.

    Ein Mangel an persönlicher Eignung kann sich auch daraus ergeben, dass die für den Umgang mit Waffen und Munition erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift fehlt und dieser Mangel im Einzelfall nicht durch Hilfspersonen, z.B. den Betriebsleiter in einer Büchsenmacherei, ausgeglichen wird; dieser Gesichtspunkt gilt in erster Linie bei Erlaubnissen für einen dauerhaften Umgang mit Waffen in Deutschland, nicht jedoch etwa bei Fällen vorübergehenden Aufenthalts z.B. zur Teilnahme an einer jagdlichen oder schießsportlichen (Wettkampf oder Training), Brauchtums- oder Sammlerveranstaltung, Rz. 6.7 WaffVwV.