ZitatAlles anzeigenWaffenrechtlich zu beurteilen sind
Butterflymesser und Springmesser
Mit einer Klingenlänge bis zu 41mm und einer Klingenbreite bis 10mmEinige der Gegenstände sind mit Anhängevorrichtungen (z.B. Schlüsselanhängern) oder ähnlichen als Verzierung geeigneten Gegenständen (z.B. Quaste) versehen.
Dabei variieren die Klingenlängen von 3cm bis 4cm, teils liegen beidseit geschliffene Klingen vor, teils werden die Klingen als stumpf und zum Schneiden nicht geeignet bezeichnet. Die Gesamtlänge liegt zwsichen 7cm und 10cm, bei einem Gewicht von 10g bis 30g.
Zu prüfen ist, ob die Gegenstände wegen ihrer Gestaltung, insbesondere wegen ihrer Größe und des Klappmechanismus, als Springmesser bzw. Faltmesser im Sinne der Anlage 1 zu §1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 2.1.1 (Springmesser) oder 2.1.4 (Butterflymesser) anzusehen sind und damit verbotene Gegenstände im Sinne der Nummern 1.4.1 und 1.4.e der Anlage 2 zu §2 Abs. 2 bis 4 WaffG Abschnitt 1 darstellen.
Maßgebend ist danach, ob es sich insofern überhaupt um eine Waffe im Sinne der Ausgangsdefinition des §1 Abs. 2 Nummer 2b WaffG handelt. Fraglich ist, ob die Schlüsselanhänger von ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise – trotz der Gestaltung als Faltmesser oder Springmesser – überhaupt geeignet sind, die Anriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.
Dies ist bei den hier vorgelegten Messern aufgrund der Klingenlängen nicht der Fall.Es handelt sich bei den Butterflymessern und Springmessern mit einer Klingenlänge bis zu 41mm und einer Klingenbreite bis 10mm nicht um Waffen im Sinne des §1 Abs. 2 Nummer 2b.
Ein Verbot nach §2 Abs. 3 in Verbindung mit Nummern 1.4.1 und 1.4.3 der Anlage 2 WaffG besteht nicht.
Zu berücksichtigen ist, dass dieser Feststellungsbescheid noch auf dem WaffG von 2003 fußt.