Auszug aus dem Feststellungsbescheid des BKA für Rettungsmesser von 2003.
ZitatAlles anzeigenFeststellungsbescheid vom 28.08.2003
Gemäß §2 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 3 WaffG stellt das BKA fest:Rettungsmesser in Form eines
a) Springmessers mit seitlich herausspringender Klinge, die länger als 8,5cm ist
b) Fallmesserwerden hiermit als Werkzeug und nicht als Messer eingestuft, wenn ihre Klinge
- einen nahezu geraden, durchgehenden Rücken hat
- sich zur Schneide hin verjüngt
- anstelle der Spitze stumpf oder abgerundet ist,
- im vorderen Teil hinter der abgerundeten Klingenspitze eine hakenförmige Schneide hat,
- eine gebogene Schneide hat, deren Länge 60% der Klingenlänge nicht übersteigt und
- im hinteren Bereich einen wellenförmigen Schnitt aufweist.Diese Werkzeuge dürfen, da sie nicht dem Waffengesetz unterliegen, ohne waffenrechtliche Erlaubnis hergestellt und vertrieben, sowie von jedermann erworben, besessen und geführt werden. Es handelt sich bei diesen Gegenständen nicht um verbotene Gegenstände im Sinne des Waffengesetzes.
Diese Einstufung gilt ausschließlich für Werkzeuge mit der oben beschriebenen Klingenart und -form. Abweichungen hiervon machen eine erneute Beurteilung und Einstufung erforderlich.
Link zum Original-Feststellungsbescheid/ PDF-Dokument:
http://www.bka.de/profil/faq/waf…tungsmesser.pdf
Beispiel für ein danach erlaubtes Messer:
Rettungsmesser mit Hakenklinge, auf Basis des Fallschirmkappmessers
ACHTUNG: Dieser Feststellungsbescheid ergänzt das WaffG vom April 2003, mit dem Fall- und Springmesser grundsätzlich verboten waren und erlaubt den Besitz/ die Verwendung mit oben gezeigter/ ähnlicher Klingenform. Bisher gibt es keinen Feststellungsbescheid für Rettungsmesser in Form/ Ausführung von Einhandmessern, wie sie seit April 2008 dem Führverbot unterliegen.
Man muss bei dem Feststellungsbescheid berücksichtigen, dass er erstellt wurde, als Fallmesser und Springmesser zu verbotenen Waffen erklärt wurden.
Nur mit dieser Klingenform, die eine Verwendung als Hieb- und Stoßwaffe weitestgehend ausschließt, fallen die Messer nicht unter das Verbot/ macht es sie nicht zu verbotenen Waffen.
Die heutzutage stärker vertretenen Rettungsmesser (z.B. VICTORINOX Rescue Tool) zählen nicht dazu. Es sind meist Klappmesser mit Einhandfunktion, weshalb hier wiederum die Einschränkungen zum Führen von Messern zum Tragen kommen.
Aus meiner Sicht ist die Werkzeugfunktion (z. T. sind die Messer auch mit Scheibenzertrümmerer, Gurtschneider, Glassäge, usw. ausgestattet)zwar der vorherrschende Zweck eines solchen Messers – ganz gleich wie die Klinge beschaffen ist – aber im Zweifelsfalle wird ein solches Messer bei einer Polizeikontrolle sicher gestellt und die Waffenrechtsbehörde oder ein Richter müssen darüber entscheiden, ob das Messer hätte geführt werden dürfen oder nicht.
Gruß,
5-atü