Wie die Dekowaffensammler vielleicht wissen, ist seit Oktober die neue Demilitarisierungsrichtlinie für Kriegsmaterial in Kraft. Diese findet man unter folgendem Link hier.
Wesentlich ist dabei die extreme Steigerung der Anforderungen an die Demilitarisierung gegenüber der bisher geübten Praxis, zusätzlich zu einer Stempelung die bisher nicht gemacht werden musste. Auszugsweise hier die Vorschriften:
ZitatAlles anzeigenTechnische Maßnahmen zur Deaktivierung
(1) Halbautomatische Karabiner und Gewehre, vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner, Maschinengewehre, Maschinenkanonen und Panzerbüchsen sind vor einer Kennzeichnung als deaktiviert entsprechend den folgenden Richtlinien umzubauen:
1.an Läufen:
a) Auffräsen des Laufes in Längsrichtung in einer Mindestlänge von 100 mm und einer Mindestbreite von 5 mm (im Übergangsbereich Patronenlager/Lauf) sowie Einsetzen und Verschweißen eines Stahldornes in Schussrichtung, der mindestens zu 2/3 in die Länge des Patronenlagers hineinzureichen hat, wobei der Stahldorn mindestens 10 mm aus dem hinteren Laufende reichen muss, sodass keine scharfe Patrone eingeführt werden kann, oder
b) Durchbohren des Laufes mit mindestens fünf halbkalibergroßen Bohrungen, wobei sich mindestens eine Bohrung in der Mitte des Patronenlagers und eine in unmittelbarer Mündungsnähe zu befinden hat; durch diese zwei Bohrungen ist über deren gesamten Durchmesser und über deren gesamter Länge ein Stahldorn durch die jeweilige Bohrung zu treiben und mit dem Lauf zu verschweißen, wobei der Stahldorn mindestens 10 mm aus dem hinteren Laufende reichen muss, sodass keine scharfe Patrone eingeführt werden kann;
2. an Verschlüssen:
a) Zurücksetzen oder Wegfräsen des Stoßbodens um mindestens 15 mm und
b) Entfernen des Schlagbolzens oder diesen soweit kürzen, dass keinesfalls eine Patrone gezündet werden kann;
3. an Gehäusen:
a) nachweisliches Unbrauchbarmachen durch geeignete typenbezogene Maßnahmen, wie insbesondere durch Verschweißen mit dem Lauf oder nachhaltige Schwächung des Gehäuses um mindestens 30%, und
b) nachweisliches Schwächen einer allenfalls vorhandenen Verriegelung des Verschlusses im Gehäuse um mindestens 30%;
4. an Gasdruckeinrichtungen:
a) Öffnen des Gaszylinders im Bereich der Gaskolbenfläche durch mehrere Bohrungen oder eine Fräsung, sodass es zu keinem Druckaufbau vor dem Gaskolben kommen kann, oder
b) gänzliches oder teilweises Entfernen der Gasdruckeinrichtung und gleichzeitige nachhaltige Verhinderung eines Wiedereinbaues durch geeignete typenbezogene Maßnahmen, wie insbesondere durch Schweißen, Verbolzen oder Entfernen der Aufnahmepunkte;
5. an Schlag- und Abzugseinrichtungen nachhaltiges Unterbinden der Dauerfeuerfunktion durch Ausbau, Festlegen oder Modifikation der dafür erforderlichen Funktionsteile.
Die besonders markanten und abstrusen Abänderungen habe ich fett markiert. Seltsam erscheinen die Abänderungen an Gehäuse und an Gasdruckeinrichtung, vor allem unter dem Gesichtspunkt dass diese ja waffenrechtlich nicht von Relevanz sind (siehe auch der Bestimmungen des Waffengesetz 1996 über die waffenrechtlich relevanten Teile). De facto ist diese Verordnung somit gesetzeswidrig, aber dennoch in Kraft da diese nicht durch eine Gerichtsbarkeit aufgehoben wurde.
Diese Änderungen gelten auch für alle bestehenden Deko-Waffen. Wenn eine Deko-Waffe nicht diesen Vorschriften entspricht, so ist diese durch das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport oder einen bevollmächtigten "Umbauer" nach den oben angeführten Richtlinien nochmals abzuändern. Eventuell anfallende Kosten hat natürlich der Besitzer selbst zu tragen. Wer dies nicht machen möchte, dennoch legal seine Dekowaffen behalten will, der muss an die Rechtsabteiligung des Verteidigungsministeriums eine Ausnahmebewilligung zum Besitz von Kriegsmaterial beantragen (ich muss nicht erwähnen dass die Chancen hierfür eigentlich bei Null stehen, weil sicherheitshalber einfach alles abgelehnt wird und bei streitlustigen Personen anschließend etwa drei Jahre beim Verwaltungsgerichtshof liegt, bevor dieser eine Entscheidung trifft und das Verfahren dann von vorne beginnen kann). Nebenbei bemerkt wird nach diesem erneuten Umbau die Waffe natürlich entsprechend der Vorgaben des Ministeriums bestempelt werden.
Es gibt eine Übergangsfrist für dieses Gesetz bis zum Oktober 2014. Bis dahin nicht erneut umgebautes Dekomaterial zählt danach wieder als Kriegsmaterial. Dementsprechend kann der Besitz als Verstoß gegen das Waffengesetz geahndet werden.
Diese Verordnung hat nun übrigens auch Tageszeitungen erreicht. Der Kurier berichtet hier von den Auswirkungen dieser Bestimmungen.
Eine kleine Beruhigung für alle Besitzer von Deko-Schusswaffen, die nie als Kriegsmaterial (= ehemalige verbotene und genehmigungspflichtige Schusswaffen sowie Schusswaffen der Kategorie C und D) gezählt haben: das hierfür zuständige Innenministerium hat einen Erlass herausgegeben, wonach nach alten Richtlinien ordnungsgemäß abgeänderte Waffen nicht nochmals abgeändert werden müssen. Wenigstens eine vernünftige Behörde.
Gruß Georg