Das ist die offizielle Vorgehensweise, wer, was, wie und wo bei den -Prüfungen zu tun und zu lassen hat:
Information zu § 9 Abs. 2 Nr. 1 BeschG
Die Farben in diesem Plan erklären auch recht eindeutig, wer offizielle Geschwindigkeitsmessungen durchführen darf:
- - Beschussämter, Hersteller, Importeur sowie Büchsenmacher mit rückgeführter Lichtschranke
Interessant und hilfreich auch die Auflistungen der registrierten Marken:
http://www.ptb.de/de/org/1/13/133/download/Marken.pdf und
http://www.ptb.de/de/org/1/13/133/anzeigeliste.htm (vor 2003)
und für die SSW-Fraktion die aktuelle Zulassungsliste §§ 7 & 8 BeschG