Hallo zusammen,
durch einen anderen Thread (https://www.co2air.de/wbb2/thread.php?threadid=29038) hat sich bei mir die Frage aufgetan, wie es eigentlich um die Legalität des handelsüblichen Zubehörs bestellt ist. Stichworte: (Erlaubnispflichtige) Bearbeitung von Schusswaffen, Tausch „wesentlicher Teile“.
Wenn man das WaffG mit seinen Verwaltungsvorschriften ganz stupide/rigide auslegt, dann wäre es z.B. verboten (siehe Text unten):
* Sich einen Metallschlitten auf seine GBB zu setzen
* Ein inner Barrel von Drittanbietern zu verwenden (man wird wohl das inner Barrel nicht als „Einstecklauf“ bezeichnen können)
* An seinem Paintballmarkierer einen anderen als den mit der Waffe gelieferten Lauf zu verwenden (ich weiß, das gehört jetzt streng genommen nicht in den AS-Bereich)
* Eine Schalldämpferattrappe an seine AS zu montieren
Da aber all diese Punkte wohl im Bereich der legalen Möglichkeiten liegen und insbesondere eine gängige Praxis darstellen, muss es wohl einen wesentlichen Punkt geben, der mir entgangen ist. Es wäre prima, wenn hier jemand Licht ins dunkel bringen könnte.
In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz heißt es (Nr. 41.3) nämlich:
"Eine Schusswaffe wird bearbeitet, wenn ihre Funktionsweise geändert
wird ( z.B. Umarbeitung einer Schreckschusswaffe in eine Waffen für
Patronenmunition, einer nicht selbsttätigen Waffe in eine
Selbstladewaffe, einer Schusswaffe für Einzelfeuer in eine für
Dauerfeuer ), wenn wesentliche Teile ( § 3 Abs. 2 WaffG )
ausgetauscht, geändert oder in ihrer Haltbarkeit beeinträchtigt werden
(z.B. Verkürzung des Laufs, Änderung des Patronenlagers) oder wenn
das Aussehen der Waffe wesentlich geändert wird (z.B. wesentliche
Verkürzung des Schaftes, Montieren von Kühlrippen, Anbringung eines
Zielfernrohrs durch mechanische Veränderung an der Waffe). Auch
das Umarbeiten scharfer Schusswaffen in Zier- oder Sammlerwaffen
ist ein Bearbeiten im Sinne des § 41 WaffG. Keine Bearbeitung liegt
jedoch vor, wenn ein Einstecklauf eingesetzt wird. Das Zerstören einer
Schusswaffe oder wesentlicher Teile von Schusswaffen ist keine
erlaubnispflichtige Tätigkeit."
Auch im WaffG selbst wird es an einigen Stellen deutlich, dass die von mir genannten Dinge nach dem Wortlaut des Gesetzes eigentlich in den Bereich einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit fallen (in der Verwaltungsvorschrift wird das an der zitierten Stelle nur besonders evident).
Viele Grüße
Armin