„Bearbeitung“ von Airsofts bzw. „Tausch wesentlicher Teile“.

Es gibt 2 Antworten in diesem Thema, welches 1.186 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (30. Mai 2006 um 20:55) ist von sunix.

  • Hallo zusammen,

    durch einen anderen Thread (https://www.co2air.de/wbb2/thread.php?threadid=29038) hat sich bei mir die Frage aufgetan, wie es eigentlich um die Legalität des handelsüblichen Zubehörs bestellt ist. Stichworte: (Erlaubnispflichtige) Bearbeitung von Schusswaffen, Tausch „wesentlicher Teile“.

    Wenn man das WaffG mit seinen Verwaltungsvorschriften ganz stupide/rigide auslegt, dann wäre es z.B. verboten (siehe Text unten):

    * Sich einen Metallschlitten auf seine GBB zu setzen

    * Ein inner Barrel von Drittanbietern zu verwenden (man wird wohl das inner Barrel nicht als „Einstecklauf“ bezeichnen können)

    * An seinem Paintballmarkierer einen anderen als den mit der Waffe gelieferten Lauf zu verwenden (ich weiß, das gehört jetzt streng genommen nicht in den AS-Bereich)

    * Eine Schalldämpferattrappe an seine AS zu montieren

    Da aber all diese Punkte wohl im Bereich der legalen Möglichkeiten liegen und insbesondere eine gängige Praxis darstellen, muss es wohl einen wesentlichen Punkt geben, der mir entgangen ist. Es wäre prima, wenn hier jemand Licht ins dunkel bringen könnte.

    In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz heißt es (Nr. 41.3) nämlich:

    "Eine Schusswaffe wird bearbeitet, wenn ihre Funktionsweise geändert
    wird ( z.B. Umarbeitung einer Schreckschusswaffe in eine Waffen für
    Patronenmunition, einer nicht selbsttätigen Waffe in eine
    Selbstladewaffe, einer Schusswaffe für Einzelfeuer in eine für
    Dauerfeuer ), wenn wesentliche Teile ( § 3 Abs. 2 WaffG )
    ausgetauscht, geändert oder in ihrer Haltbarkeit beeinträchtigt werden
    (z.B. Verkürzung des Laufs, Änderung des Patronenlagers) oder wenn
    das Aussehen der Waffe wesentlich geändert wird (z.B. wesentliche
    Verkürzung des Schaftes, Montieren von Kühlrippen, Anbringung eines
    Zielfernrohrs durch mechanische Veränderung an der Waffe). Auch
    das Umarbeiten scharfer Schusswaffen in Zier- oder Sammlerwaffen
    ist ein Bearbeiten im Sinne des § 41 WaffG. Keine Bearbeitung liegt
    jedoch vor, wenn ein Einstecklauf eingesetzt wird. Das Zerstören einer
    Schusswaffe oder wesentlicher Teile von Schusswaffen ist keine
    erlaubnispflichtige Tätigkeit."

    Auch im WaffG selbst wird es an einigen Stellen deutlich, dass die von mir genannten Dinge nach dem Wortlaut des Gesetzes eigentlich in den Bereich einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit fallen (in der Verwaltungsvorschrift wird das an der zitierten Stelle nur besonders evident).

    Viele Grüße
    Armin

  • Zur Zeit gibt es meines Wissens keine aktuelle Verwaltungsvorschrift.

    Wechselläufe sind zwar wesentliche Teile, ihr Einbau ist allerdings, solange er ohne Bearbeitung von Waffe oder Lauf erfolgt, völlig erlaubnisfrei.

    WBK-Besitzer können sich ja auch Wechselläufe bzw. Wechselsysteme für ihre scharfen Waffen kaufen und einbauen (hier gilt halt nur, dass man auf die WBK der Waffe nur Wechselteile gleichen oder geringeren Kalibers erwerben darf).

    Auch für einige LGs bekommt man ohne weiteres Wechselläufe, die man ebenfalls problemlos einbauen darf.

    Metallschlitten: Ersatz- bzw. Tauschteil, legal, wenn keine Bearbeitung nötig ist (passend fräsen oder so).
    InnerBarrel: Ersatz- bzw. Tauschteil, legal, wenn keine Bearbeitung nötig ist (passend drehen oder so). Egal, ob von Drittanbieter oder nicht, Teile für freie Waffen sind frei.
    Ersatzlauf für Markierer: siehe oben.
    SD-Attrappe: Das Aussehen einer Waffe interessiert seit dem 01.04.2003 nicht mehr!

    Stefan

  • Danke, Stefan, für die Aufklärung! Das passt dann wieder nahtlos mit dem „Bearbeitungsbegriff“, so wie er im WaffG direkt bzw. im Anhang geregelt ist, zusammen.

    Für alle, die sich für den Knackpunkt hierbei interessieren: Wenn eine Verwaltungsvorschrift (wie hier) nicht aktualisiert wurde und daher inkonsistent (ganz oder in Teilen) mit geltendem Recht ist, dann ist sie hinfällig, da sie lediglich Innenwirkung (für die rechtsstaatlichen Organe) aber keinen eigenen Gesetzescharakter besitzt.

    Gruß
    Armin