ZitatOriginal von rec
Das ist (mal wieder..) Quatsch: Der BüMa ist berechtigt, dass F selber anzubringen.
Er war berechtigt, das zu tun. Seit dem 19. Juli 2006 gilt die neue Beschußverordnung (Verordnungen haben Gesetzeskraft!), und die regelt das anders. Darauf hat freundlicherweise Moderator PePe bei Waffen Online hingewiesen - durchaus glaubwürdig, er arbeitet unter anderem als Gutachter für BKA/LKA:
Demnach müssen auch Einzelstücke ab jetzt vom Beschußamt geprüft sein/werden (§ 11. Nr. 6) - eine Alternative durch den Büchsenmacher ist in der Verordnung nicht mehr enthalten!
Hier ein Auszug aus dem Merkblatt des Bayerischen LKA vom Juli 2006:
Zitat
"VII. Nachträgliches Kennzeichnen mit F-ZeichenBei Druckluft- und Federdruckwaffen oder Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden (auch Soft-Air-Waffen) mit einer Geschossenergie zwischen 0,5 J und 7,5 J besteht grundsätzlich die Möglichkeit, bei einem Beschussamt (z.B. München, Mellrichstadt oder Ulm) auf der Waffe das nebenstehende so genannte „F"-Zeichen nach Abb. 1 der Anlage 1 der 1. WaffV 1976 bzw. nach Abb. 1 der Anlage 4 zur Beschussverordnung (i.Kraft 19.7.06) anbringen zu lassen.
Bei solchermaßen gekennzeichneten Waffen benötigen Personen über
18 Jahre keine waffenrechtlichen Erlaubnisse für den Erwerb und den Besitz, zum Führen ist allerdings unverändert ein Waffenschein erforderlich.
Wie die Geschoßenergie exakt gemessen wird und wo die Toleranzen bei 7,5 Joule liegen, kann man im übrigen in Anlage VI der Verordnung nachlesen (sorry, in meinem PDF nicht kopierbar). Auch für SSW-Besitzer gibt es detaillierte Hinweise, wo, wie was geprüft wird - also durchaus lesenswert, da die Verordnung den Umgang mit unseren Lieblingsdingern künftig regelt (und man bei Verstoß nach den ebenfalls aufgelisteten Strafbestimmungen verknackt wird... )