Hier zusammengefasst und übersichtlich mit weiterführenden Links:
https://www.paketda.de/news-postgehei…bgeschafft.html
Naja, ob das "unabhängige Verbraucherportal" paketda.de nun eine offizielle Quelle ersetzt?
Bisher lautet §39 Postgeheimnis so:
...
(2) Zur Wahrung des Postgeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder daran mitwirkt. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die Erbringung der Postdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt von Postsendungen oder den näheren Umständen des Postverkehrs zu verschaffen.
Und das hier ist die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Wirtschaft und Energie vom 12. Februar 2021 (210. Sitzung) - (Fettungen usw. von mir)
a) Zweite und dritte Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von
Postdienstleistern
"Einführung einer Verpflichtung der Beschäftigten von Postdienstleistern zur Vorlage von Postsendungen bei den Strafverfolgungsbehörden, bei welchen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit ihnen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, dem Arzneimittelgesetz, dem Anti-Doping-Gesetz, dem Waffengesetz oder dem Sprengstoffgesetz begangen werden."
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/265/1926583.pdf
"Nach § 39 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Ein nach Absatz 2 Verpflichteter hat der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eine Postsendung, über deren Inhalt er sich nach Absatz 4 Satz 1 Kenntnis verschafft hat, unverzüglich zur Nachprü-fung vorzulegen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Postsendung eine strafbare Handlung nach
...
6. den §§ 51 und 52 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge-ändert worden ist,
7. den §§ 40 und 42 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 232 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
8. den §§ 19 bis 21 und 22a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. No-vember 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert wor-den ist,
in der jeweils geltenden Fassung begangen wird. Das Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.“ ‘"
Und wie sollte sich ein Postologe "Kenntnis verschaffen" und nicht nur vermuten? Das bedeutet durchaus Überprüfen durch Öffnen, alles andere ist Kaffeesatzleserei. Man wird tatsächlich bevorzugt nach einschlägigen Absenderadressen schauen. Und es ist erst recht nicht "immer schon so gewesen", siehe altes Postgeheimnis-Gesetz!!
Bei der Polizei in Pusemuckel wird dann aber bestimmt kein Schreibtischtäter selbst entscheiden, ob es sich um ein freies oder WBK-pflichtiges Luftgewehr handelt, was ihm da auf den Tisch gelegt wurde - der wird schon aus Zeitersparnis und zur Rechtssicherheit das Paket mit einem kleinen Begleitzettel "bitte WaffG prüfen" ans LKA weiterleiten.