Beiträge von WhoDaresWins

    Zitat von disto1978

    Auch das Thema "Anscheinswaffe" ist mir nicht ganz klar bei den SSW...

    Ich denke für Deine Frage ist der Aspekt Anscheinswaffe oder nicht, belanglos.

    Zwar verbietet die §42a WaffG zunächst das führen von Anscheinswaffen. In Absatz 2 steht neben Ausnahmen von diesem Verbot aber auch der kleine, aber bedeutsame Satz "[...] Weitergehende Regelungen bleiben unberührt."
    Eine weitergehende Regelung findet sich u.a. in §10 (4) WaffG >Führen von Schusswaffen< Mit einem Waffenschein bist du berechtigt das grundsätzliche Verbot des Führens von Schusswaffen zulässig zu durchbrechen. Insofern gebrauchst Du also eine solche "weitergehende Regelung" von denen in §42a WaffG die Rede ist.

    Aber wie ich oben schon geschrieben habe, sind solche Gedanken hochwahrscheinlich eh erst vor einem Verwaltungsgericht interessant.

    Es müssen nicht zwingend übereifrige Bürger oder gar Blockwarte sein, die 110 wählen, wenn sie jemanden ohne Uniform (Polizei, Waidmann, Geldtransportunternehmen o.ä.) offen eine Waffe führen sehen. In weiten Teilen dieser Gesellschaft ist das Thema Waffenbesitz/Waffenrecht unbekannt, verpöhnt oder mit irrationalen Ängsten belegt. Dementsprechend verhält sich der "Durchschnittsdeutsche".

    Der zweite Punkt ist, die Polizei ist Rechtsträger einer sog. Befugnisnorm; §§1 (1), 3 PolG. Derzufolge hat sie u.a. Störungen der öffentlichen Ordnung zu beseitigen. Weiterhin hat die Polizei einen Ermessensspielraum bei der Wahl der Maßnahmen, um die Störung der öffentlichen Ordnung zu beseitigen. Nenn' es meinetwegen Freifahrt für Willkür.

    Daraus ergibt sich ein wahrscheinlicher Ablauf, wenn du eine Waffe offen geholstert führst: Jemand ruft die Polizei, die Polizei rückt an und stellt Dich, möglicherweise schaust du dabei auch in einen "aufgebohrten" Lauf. Danach wird die Polizei ihren Ermessenspielraum gegen Dich nutzen und die Waffe sicherstellen.
    Irgendwann kommt ein Brief der Waffenbehörde, indem sie deinen KWS widerruft. Sie wird deine persönliche Eignung in Zweifel ziehen. >Können sie sich nicht denken, dass open carry Irritationen bei Passanten auslöst< Vielleicht kommt die Polizei sogar persönlich zu dir vorbei und stellt den KWS sicher. Je nachdem wie sie ihren Ermessenspielraum auslegen, zocken sie dir alle deine Waffen ab.
    Als nächstes kannst Du eine Reihe von Widersprüchen verfassen und dich mit unserem Behördenapparat herumschlagen. Vielleicht musst Du die Behördenentscheide auch vor einem Verwaltungsgericht auf Zulässigkeit überprüfen lassen.

    Zitat von Gilmore

    Wie geht das Filtern ?

    1. Filter setzen:

    - Klick den Reiter Start an
    - Am äußeren rechten Rand im Menüband findest Du die Funktion "Sortieren und Filtern"; Klick darauf
    - Wähle jetzt im Dropdown-Menü "Filtern" aus


    --> Jetzt sollte über jede Spalte eine Dropdown Liste in Form eines kleinen Pfeils zu sehen sein.

    2. Filtern:

    - Klick den kleinen Pfeil an, der jetzt neben der Spaltenüberschrift zu sehen ist.
    - Jetzt bist Du im Dropdown Menü: Dort stehen alle verschiedenen Zellenwerte der Spalte genau ein Mal. z.B. in Spalte Kaliber: 9mm P.A.K, 9mm R.K., .315K etc.
    - Der Filter wird wirksam, indem Du ein Häckchen neben einen oder mehrere bspw. Kaliber setzt.
    - Wirkung des Filters: Der Filter prüft jetzt in welchen Zeilen sich das ausgewählte Kaliber befindet und blendet alle anderen Zeilen aus.


    Zitat von Gilmore

    Was kann so ein Filter ? Zum Beispiel:

    • alle Waffen in einem Kaliber auflisten
    • alles zu einem Zulassungsinhaber auflisten

    Die Auswahl in der Dropdown Liste des Kalibers schränkt die Zeilen auf jene ein, die das Prüfkriterium des Kalibers erfüllen z.B. 9mm P.A.K. Der Filter in der Spalte Zulassungsinhaber schränkt die angezeigten Zeilen auf jene ein, die das Prüfkriterium "Zulassungsinhaber" enthalten.
    Am Ende bleiben nur die Zeilen eingeblendet, die die in der Dropdown-Liste von Dir ausgewählten Prüfkriterien erfüllen.

    Die Einflussgröße Lichtstreuung bei einem Laser kann mit der Linse variiert werden. Damit hätte man einen breiteren Lichtstrahl und somit eine höhere Wahrscheinlichkeit die Augen des Angreifers zu treffen. The_Playstation kann dazu sicherlich eine qualifizierte Einschätzung abgeben.

    Problematisch sind die rechtlichen Folgen: Bereits ein 100mW Laser kann die Netzhaut schwer schädigen. Neben der strafrechtlichen Dimension wegen schwerer Körperverletzung kann der Angreifer zivilrechtliche Schadensersatzforderungen gegen einen einklagen.
    Natürlich sind die gesundheitlichen Folgen des Angreifers völlig unerheblich, wenn man in der nächsten Minute am Boden liegend tot getreten werden könnte. Dennoch finde ich, dass dieser Aspekt erörert gehört, wenn wir, im Falle eines Lasers, über ein SV-Tool diskutieren, dass den Angreifer dauerhaft schädigen kann.


    Zitat von mono

    Ja, aber wer verkauft Dir den Laser?

    Ich habe selbst bauen als Quelle der Beschaffung vorgeschlagen. Deshalb der gravierende Nachteil: Man braucht eine gehörige Portion technisch/physikalisches Wissen. Ich als Gemeinkostencontroller kann das selbst bauen mit meinem fachlichen Beschlag knicken. Das trifft aber nicht auf alle hier zu. Siehe The_Playstation.

    Die Andere Möglichkeit wäre der Import aus dem Nicht-EWR Raum. Es existieren Online Shops mit Geschäftssitz in China, wo man sehr starke Laser kaufen kann. Inwiefern diese durch deutsche Strafverfolgungsbehörden greifbar sind weiß ich allerdings nicht. Allein aber, dass diese nach D. importieren zeigt, dass sie vor deutschen Strafverfolgungsbehörden geschützt zu sein scheinen. Der Laser könnte im deutschen Zoll hängen bleiben, dann wäre es eben Pech. Andernfalls kommt er zu Dir nach Hause, dann war es Glück; wichtig dabei ist: Es geht praktisch.
    Ob der chinesiche Importeur Probleme bekommt oder nicht, kann dir ja egal sein, denn du selbst hast gegen keine Strafnorm verstoßen bzw. keinen Ordnungsübertritt begangen.

    Zitat von mono

    Das Produktsicherheitsgesetz fühlt sich übergangen und diskriminiert ... §§39-40 ... wann und wo es zuschlägt dürfte ne spannende Hausaufgabe für Juristen sein.

    Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Gut gemeinter Ratschlag: Ließ immer §1 eines Gesetzes


    Zitat von §1 (1) ProdSG

    Dieses Gesetz gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.

    Eine Privatperson, die einen Laser für den Eigengebrauch herstellt, handelt nicht gewerblich. Dies scheitert u.a. daran, dass kein Leistungsaustausch mit Dritten stattfindet. Auch kann von einer Wiederholungsabsicht keine Rede sein. Vgl. z.B. §2 (1) UStG analog zu Tatbestandvoraussetzung Geschäftstätigkeit.
    Somit ist das Produktsicherheitsgesetz für Privatpersonen nicht einschlägig.

    Zitat von the_playstation

    Damit ein Laser sich irgendwo reinbohrt, muß Er wesentlich stärker sein. In der Leistungsklasse erhitzt Er halt. Das Material schmilzt, fängt an zu brennen (die Gase, die austreten), verkohlt. Zum Schneiden bzw damit das Material wegdifundiert, benötigt man höhere Leistungen. Ab 10 KW vieleicht. Also Faktor 100. Kokeln geht ab 1-2W.

    Zitat von Udo1865


    Die Luftballons stehen still und halten auch nix aus, weil deren Oberfläche zu dünn ist um Wärme abzuleiten.
    Ein Mensch steht nicht still und hat bessere Ableitfähigkeiten. Du wirst
    keine 1/10 Sekunde den Laser am gleichen Punkt halten können.


    Okay, wir sind zum Ergebnis gekommen, dass ein Laser aus physikalischen Gründen wohl kein geeignetes SV-Mittel ist.
    Gut, dass darüber ein Austausch stattgefunden hat.
    Ich habe mich mit meinem Vorschlag geirrt, entschuldigt bitte.

    Zitat von the_playstation

    Für mich zu groß, uneffizient, unpraktisch. Da gibt es interessantere Möglichkeiten.

    An was denkst Du?


    Gruß
    WDW

    Zitat von Old Surehand

    Ich frage mich, ob der Vorschlag ernstgemeint ist, oder ob wir damit jetzt offiziell in der Ulk-Phase des Threads angekommen sind

    Mein Post ist im vollen Ernst abgegeben. Der Thread handelt von legalen SV-Mitteln. Die Absicht des TS liegt darin, zunächst Möglichkeiten zur legalen SV zu sammeln
    und dann deren Effektivität zu bewerten.

    Zitat von Old Surehand

    Und dann? Wie ist der Laser geeignet, um einen Angriff effektiv abzuwehren?

    Schau das Video an. Dort ist zu sehen, wie der Laser in sehr kurzer Zeit getroffenen Ziele in Brand setzt. Wird ein Laser auf einen Angreifer gerichtet, kann er in kurzer Zeit (Sekunden) zumindest dessen Kleidung in Brand setzen. Die Wirkung ist, der Angreifer steht in Brand; er wird jetzt andere Sorgen haben, als seinen Angriff fortzusetzen. Ziel der SV ist es, den Angriff auf die eigene oder auf andere Personen zu beenden.
    Ein starker Laserstrahl wirkt ähnlich wie eine Projektilwaffe; er bohrt durch seine enorme Hitze einen Brandkanal in den getroffenen Körper. Damit ist eine Ähnlichkeit zu einer Schusswaffe gegeben. Eine Schusswaffe schießt einen Wundkanal in den getroffenen Körper. Damit setzt eine Schusswaffe ähnlich wie ein starker Laser die Abwehrfähigkeit eines Menschen herab. Eine Schusswaffe ist regelmäßig ein geeignetes S-Mittel.


    Zitat von Old Surehand

    wo der nächste dann seinen Akkuschrauber samt Holster vorschlägt, und der übernächste ein Blatt Papier, weil man damit gut schneiden kann.

    Wie Dir der Brückenschlag von einem starken Laser als SV-Mittel aus o.g. Gründen und einem Akkuschrauber und Papier gelingt, möchtest Du zunächst bitte erklären; es erschließt sich mir nicht.

    Zitat von the_playstation

    Mein 100W Laser ist wesentlich kleiner, leichter und stärker.
    Aber auch für Laser gibt es Richtlinien, Schutzklassen, Gesetze, ...
    Gerade im Bereich Laserpointer wobei ich Laser in der Leistungsklasse
    nicht mehr als Pointer betrachten würde.


    Gruß Play


    Wie kann Dein Laser stärker sein, als der aus dem Yt-Video, wenn Deiner nur 100W hat?; 100<200.
    Der Begriff Laserpointer ist nicht gefallen.
    Wichtig ist zu nennen, dass diese Laser nicht unter das Waffengesetz, Waffenrichtlinien und Waffenverordnungen fallen.
    Richtlinien sind nur für die Verwaltungs.- und Vollzugspraxis von Behörden relevant. Für Privatpersonen sind sie nicht bindend.
    Der Kern ist: Der Erwerb, die Herstellung, der Besitz und das Führen von Lasern begründen keinen Verstoß gegen eine Strafnorm, sind also keine Straftat und auch keine Ordnungswidrigkeit.

    Beim Erwerb durch einen Jäger kommt es auf die gültige Fassung des Landesjagdrechts an. In einigen Ländern ist das Jagen mit Luftdruckwaffen zulässig >Windbüchsen<
    In diesem Fall ergibt sich ein waffenrechtliches Bedürfnis aus jagdlichen Zwecken, §13 (1) WaffG. Bei Inhabern eines gültigen Jahresjagdscheins entfällt die Bedürfnisprüfung bei Langwaffen generell, §13 (2) S.2 WaffG. Der Erwerb i.V.m. einem gültigen Jagdschein begründet auch die Erteilung einer WBK bzw. die Eintragung in eine vorhandene WBK.

    Weiterhin ist der Erwerb durch einen freien Waffensachverständigen auf rot zumindest denkbar, §18 (2) WaffG i.V.m. mit einer roten WBK begründen die Erwerbserlaubnis.

    Eine Reichweite, die keine Feuerwaffe erreicht, eine V0, die von nichts in diesem Universum übertroffen werden kann, zu deren Erwerb und Besitz keine Erlaubnis notwendig ist und sogar der im WaffG strengstens reglementierte Tatbestand "Führen" unreguliert ist:

    Ein 200W Laser:

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    Das Teil ist zugegeben unhandlich, da zu groß. Möglicherweise kann man einen Laser mit dieser Leistung auch kleiner bauen. In etwa so, dass er das Format eines Star Wars Laserschwerts hat.

    Ich halte einen derartig starken Laser für ein geeignetes Mittel zur SV:

    - Kaum gesetzliche Regulierung. Insbesondere freier Erwerb, Besitz und Führen als Privatperson.
    - Das klassische Problem der Reichweite von Nichtschusswaffen ist irrelevant
    - Mit dem Laser dürfte man zuverlässig auch einer Gruppe von Angreifern beikommen können.
    - Erhebliche Wirkung im Ziel: Schwere Brandverletzungen; Brandverletzungen sind zudem deutlich schmerzhafter, als Fleischwunden. Ähnliche Wirkung wie bei Projektilwaffen -brennt einen Wundkanal
    - Nichtletale Waffe; Angreifer überlebt
    - Und nochmal: Kein Herumschlagen mit den deutschen Waffenbehörden


    Problematisch ist:

    - Technisches Know How, um einen solchen Laser herzustellen. Selbst Leute mit einer technischen/naturwissenschaftlichen Ausbildung müssten wohl einige Zeit zur Herstellung investieren.
    - Technisch-physikalische Grenzen in Sachen Handlichkeit und Größe vs Leistung; Kühlung erforderlich
    - Verhältnismäßigkeit. Ist es verhältnismäßig einen Angreifer mit dieser Quasischusswaffe abzuwehren bzw. unter welchen Umständen? Angriff durch eine Gruppe, Angriff mit einem Messer, Angriff mit Tötungsabsicht (U-Bahn Treter) vs. Angriff durch einem Betrunkenen, durch eine Katze ;) durch einen Hänfling - Abwägungsproblematik


    Man muss sich immer wieder in Erinnerung rufen, dass der KWS eine deutsche Erlaubnis zum führen von, im Prinzip, lauten Faschingspistolen ist. Waffen, die laut Peng machen oder -mit CS Muni geladen- die Wirkung von einem richtig miesen Pfefferspray haben. Michels Herrscher haben beschlossen, dass klein unmündig Michel dafür beim Amt Bitte zu stellen hat. Und jetzt sind Michels Herrscher der Ansicht, dass man Michel keine Peng Peng Pistole mehr führen lassen sollte.

    Mistermister hat einen Belastungstest mit der P22Q durchgeführt. Die hat weitgehend problemlos 1'500 Platzer durchgehalten.
    Meine P22Q hat nach etwa 1'100 Schuss einen Schlittenriss erlitten. Habe sie zu Umarex eingeschickt; Umarex hat den Schlitten anstandslos ausgetauscht. Daumen runter für die Quali. Dicker Daumen hoch für den Kundenservice. Herstellergewährleistung war seit etwa 2 Jahren abgelaufen und die Waffe von mir an einigen Stellen verändert. Nach etwa 1'300 Schuss ausgerechnet am Silvestertag 16/17 ist der Montagebügel kaputt gegangen -Waffe war sodann unbrauchbar. Mein einziger Trost war die Zoraki 917 meines Kumpels.
    Wenn Du ohenhin vor hast eher wenig zu schießen und kleinere Hände hast, ist die P22Q eine gute Wahl.

    Die Magakapazität der P22Q ist mit 7 Schuss schon sehr klein. Wenn Du aber die Magazinfeder ein wenig verkürzt und den Magazinsblock abfeilst, bekommst du 9 ins Magazin + 1 ins Patronenlager hinein. Allgemein ist die P22Q gut tunbar. Ich habe bspw. den Abzugsweg zurückgestellt, eine Luftgewehrkimme angebracht, den Handballen am Griff und das Korn weiß lackiert und Patronenlager, Hahn, Schlittenfanghebel, und Magazinsauslösehebel blank geschmiergelt. Sah danach richtig gut aus.

    Zitat von Udo1865


    Interessant, gilt das auch für Sylvesterraketen die i.d.R. aus Flaschen und somit niemals senkrecht abgeschossen werden? Macht man sich da nicht auch strafbar?


    Gut erkannt! Die deutschen WaffG/SprengG/SprengV sind dogmatisch nicht stringent. Du darfst Silvesterrakten am 31.12 und 01.01. -abgesehen von lokalen Abbrennverboten (Altstadtbereiche, Altenheime, Tierheime etc.- überall zünden. Unterjährig ist das Abbrennen selbst auf dem eigenen umfriedeten Besitzum untersagt (Ordnungswidrigkeit) abgesehen von Sondergenehmigung.
    Deine SSW und Pyros darfst du ganzjährig auf deinem umfriedeten Besitztum abschießen - abgesehen von Lärmschutzansprüchen der Nachbarn- wenn die Geschosse das umfriedete Besitztum nicht verlassen können.
    Der Gesetzgeber argumentiert, dass die öffentliche Ordnung durch offensichtliches Tragen und schießen mit scheinbar scharfen Waffen gestört würde. Dieser Argumentation ist nur eingeschränkt zu folgen: Es existieren PTB Waffen, insbesondere 6mm, die eindeutig von scharfen Waffen unterscheidbar sind. Auch die Anscheinswaffen unter den SSW lassen sich anhand des aufgeschraubten Abschussbechers von scharfen Waffen unterscheiden. Ebenfalls geht von Pyrogeschossen eine geringere Gefahr aus, als von Silvesterfeuerwerk, da kleinere Nettoexplosivmasse.
    Die fehlende dogmatische Stringenz der der o.g. deutschen Gesetze ist eklatant. Ich könnte noch andere Beispiele aufzählen, das aber wäre themenverfehlt.

    Hallo,

    ich habe selbiges Problem mit der Zoraki 4918 an Silvester beobachtet. Geschossen habe ich allerdings nur Zink Pyros. Von denen haben etwa 20% nicht gezündet. Die Zündversager kamen bei den Alusternen deutlich häufiger vor, als bei den Papphülsen. Verwendet habe ich Geco Platzer der alten und neuen Charge und einige Black Mamba Platzer.
    Die Zündversager kamen auch bei meiner 6mm Pistole vor (eine doppelläufige orangenfarbene Einzelladerpistole; weiß gerade nicht, wie die heißt) Insgesamt hatte die 6mm aber weniger Zündversager, als die 9mm.

    Von welchen Herstellern hast du Pyros verschossen? Gab es Auffälligkeiten? Häufigkeit der Zündversager nach Herstellern geordnet?

    Ich hatte 2014 Comet Banger von Zink mit meiner P22Q und Gecos verschossen. Davon hat so gut wie keiner gezündet.

    Zitat von JS-Pyropath

    Im strikten Sinne des Gesetzes gesehen duerfte man auch auf dem eigenen Grund keine Pyros abfeuren solange man nicht absolut sicherstellen kann das diese nicht ausserhalb des Besitztums landen, bei einigen Rattern muesste man da schon so ca. 4ha einplanen...es gibt nicht viele mit so einem umzaeunten Garten.


    In der Regel ist anzunehmen, dass Pyrogeschosse das umfriedete Besitzum nicht verlassen können, wenn die Waffe senkrecht nach oben gen Himmel abgefeuert wird.
    Demnach reicht bereits eine umzäunte Veranda aus.

    Zitat von Nordwolf84

    Die (Munition, gemeint sind VS) nicht fuer SSW zugelassen ist.

    VS sind für Schreckschusswaffen zugelassen; sie werden aus SSWs gezündet. Sie sind "lediglich" MES-pflichtig, wobei die MES in jedem Fall, also auch für PM I, hier gerade diskutiert wird.


    Zitat von Nordwolf84


    Ich verweise nochmal auf die Forenregeln die jeder mit der Registrierung akzeptiert hat !
    Duerfte noch nicht so lange her sein.


    Diese Regeln stammen aus einer Zeit, in der die VS Frage für Deutschland eindeutig geklärt war: Abgabe an Inhaber eines MES oder illegal. Illegal hier kein Thema, fertig.

    Nun scheinen sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu ändern. In diesem Thread wird die Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen thematisiert und versucht, die neue Rechtslage zu verstehen. Insofern ist die Forenregel "VS Themen --> per se unerwünscht" hinfällig. Die von Dir so gern zitierten Forenregeln haben in Betreff zu VS den Zweck:
    Versucht nicht hier einen Schwarzmarkt zu finden. Fragt nicht ständig nach der Rechtslage, die ist bereits klar dargelegt und erhofft euch keine Hinweise zum Schmuggel, Selbstbauen o.ä.
    Im Zuge der in Rede stehenden EU-Harmonisierung ist die Rechtslage wieder ein Thema, da darüber Unklarheit herrscht. Somit ein klarer Fall für ein Forum für freie Waffen und Munition in dem Wert auf Gesetzestreue gelegt wird.


    Zitat von tribun77

    Was hat Funke mit dem Online-Shop zu tun? Richtig, nix!

    Da hast Du recht! Mein Fehler.

    Lieber Nordwolf 84,

    sollte dieser Thread im Gas/Schreckschuss- Bereich themenverfehlt sein, werden die Moderatoren oder Administratoren mit einiger Sicherheit eingreifen. Sei es, dass sie ihn verschieben oder löschen. Da es sich um das in Deutschland leidige Thema Vogelschreck handelt und dies ein Forum für freie (nicht für Illegale) Waffen ist, darfst Du auch sicher sein, dass die Mods & Admins diesem Thread bestimmt erhöhte Aufmerksamkeit zuwenden. Solange sie nicht eingreifen, ist alles o.k. und hier kann der Austausch über das von mir angesprochene Thema stattfinden.
    15mm Effekte gehören zum Thema Schreckschusswaffen gleichermaßen wie zum Thema Feuerwerk. 15mm Effekte sind für Schreckschusswaffen konzipierte Feuerwerkskörper. Vogelschreck gehören dazu prinzipiell ebenso dazu. Lange Zeit war das Thema Vogelschreck in Deutschland ein eindeutiger Fall: MES oder illegal. Nun gibt es im Zuge einer Hamronisierung an das EU-Recht neue Unklarheiten. Wo sollen die Deiner Meinung nach geklärt werden, wenn nicht hier? Weil das Thema eine Schnittmenge mit Feuerwerk hat, ist es ergo hier themenverfehlt? Das ist nicht überzeugend.


    Ich vermute, Funke-Feuerwerk betreibt hier ein sehr gefährliches Spiel. Auf der Vogelschreck-Verpackung von Funke steht "P1" gedruckt, während in der unten in der Produktbeschreibung von "PM1" die Rede ist. Das könnte zum Verhängnis werden.

    Ich werde in jedem Fall die Antwort-Mail von Zink hier posten, mal sehen, was daraus hervorgeht.

    Hier ist mal ein Link zu den Vogelschreck von Funke:

    http://www.pyromarket.pl/shop/silvester…birdbanger.html

    Funke verkauft Vogelschreck mit PM I Zulassung in Deutschland. Wenn man die Verpackung mit dem Zoom betrachtet, steht da kein Wort von MES-pflicht.

    Zusammenfassend:

    Zink sagt, es sei legal. Sie halten sich mit dem Verkauf aber zurück aus Angst, der freie Verkauf könnte endgültig verboten werden.

    Das LKA RP sagt: Es bleibt MSE-pflichtig und Vogelschreck seien als PM II zu klassifizieren

    Funke Feuerwerk verkauft PM I Vogelschreck frei ab 18 Jahren in der BRD. Vielleicht historische Bestände?

    ...Kompliziert