Hey Alfha, danke für Deine Solidarität, ich hab's Gruntram vor ner Weile schon in einer PM erzählt, aber jetzt, nachdem ich die §§ gewälzt hab, meine Armbrust durch Hartnäckigkeit und Bestehen auf meinem Recht wiederbekommen hab, kann ich es ja nochmal erzählen.
Also die Beamten von der BPOL sind gekommen, weil ein Zugführer in einiger Entfernung vorbeifuhr mich wohl in der Pampa gesehen hat und die AB für ein Gewehr hielt. Die sind dann bei mir mit Maschinenpistolen und drei Einsatzfahrzeugen aufgeschlagen und erst mal ordentlich Wind gemacht. Da mich ein paar der Beamten teilweise beiläufig kannten, hat sich das schnell gelegt, aber sie haben sich gleich mal der AB und meiner Person bemächtigt und beides auf die Wache mitgeschleppt.
Dort habe ich Widerspruch gegen die Beschlagnahme eingelegt und Stellung genommen, wiedergeben wollten sie sie trotzdem nicht.
Hab dann noch ein paar Mal mit dem KK für Waffen vom PP gesprochen und deren Verwaltungsleuten für die WaKa, am Dienstag (Mittwoch war der Eingriff) hatte ich die AB immer noch nicht wieder, also rief ich noch mal an und hab diesmal im Detail aufgeführt, wieso das nicht sein darf, was da gerade ablief (s.u.) und da den Beamten dort klar war, dass ich nichts Böses mit der AB vorhabe und ich den deutlich gemacht hab, dass wenn das so weiter geht, ich keine andere Option hab als gegen sie zu klagen, haben wir uns dann auf die Rückgabe (heute) geeinigt.
Mal kurz zur Rechtslage und was Euch auch passieren könnte: Generell ist das Schießen von Waffen gemäß WaffG ohne Erlaubnis (welche auf fremdem oder öffentlichem Grund nicht gegeben ist) als Straftat oder OWi sanktioniert. Interessiert aber nicht, da der Gesetzgeber ganz klar vorgibt, dass mit einer Armbrust technisch und legal nicht geschossen werden kann (ob das jetzt Sinn macht, ist eine andere Frage).
Generell ist der Staatsanwaltschaft oder eben Polizisten (und der BPOL) erlaubt Waffen wie eine AB, zur Abwehr einer Gefahr, sicherzustellen, und das ohne richterlichen Entscheid. Wenn die das aber tun (so wie sie es bei mir gemacht haben), muss gemäß § 98 StPO binnen drei Tagen ein richterlicher Entscheid erfolgen, der die Sicherstellung entweder im Rahmen der Gefahrenabwehr oder als Sicherstellung eines Beweismittels o.ä. rechtfertigt.
Des Weiteren hat Gefahrenabwehr begründet zu sein. Wenn ihr also auf einem objektiv sicheren Geländer (worüber sich in freier Wildbahn wohl trefflich streiten lässt) schießt, ist die Gefahrenabwehr durch den Vollzug auch nicht gerechtfertigt.
Wie gesagt: Der Bogen ist jetzt gerade nach Berlin zu AIA rausgegangen, der schaut sich das mal genauer an. Dass der Staat die Sehne (bzw. die Gewichte) auf dem Gewissen hat, ist aber schon klar. Herr Nischan meinte, dass ein Trockenschuss bei der Serpent LTD durch die Pufferstangen keine so starken Auswirkungen hat, wie mit einer AB ohne Dämpfer. Kann jetzt natürlich einerseits heißen, dass damit trocken geschossen worden sein könnte, aber nichts passiert ist, oder, dass damit trocken geschossen worden ist und die Schäden so subtil/verdeckt entstanden sind, dass sie sich nicht unmittelbar nachweisen lassen (wäre natürlich noch ärgerlicher, als wenn offensichtlich ein Trockenschuss nachgewiesen werden kann).