Hm, ein interessantes Thema, das aber meiner Meinung nach heißer gekocht als gegessen wird. Hier meine Interpretation der Sachlage:
1. Der Austausch einer Feder ist eben nicht "Herstellen, Instandsetzen oder Bearbeiten" einer Schusswaffe. Allenfalls ein Instand"halten" und dient lediglich dem Erhalt der Waffe im Originalzustand. Dieser Vorgang wird von den beiden genannten Paragraphen 21 und 26 WaffG nicht berührt. Eine Änderung der Waffe findet de facto nicht statt, eine "Nacharbeit" ist nicht erforderlich. Demnach brauche ich dafür auch keine Erlaubnis.
2. Als Besitzer einer Waffe übe ich die tatsächliche Gewalt über meinen Besitz aus. Wenn ich die Waffe komplett zerlegen und wieder zusammenbauen möchte (aus welchen Gründen auch immer), kann ich dieses durchaus tun. Wenn ich dabei absolut identische Teile gegeneinander austausche (ob nun eine Schraube, eine Visierung, eine Dichtung oder eine Feder), hat sich nichts, aber auch gar nichts geändert.
3. Es ist müßig, zu erwägen, ob eine Feder ein "wesentliches Teil" einer Druckluftwaffe darstellt. Das WaffG und die entsprechenden Anlagen gehen vor allem von tatsächlichen Feuerwaffen aus, deren Einzelteile eben nicht alle frei erhältlich sind und die nicht wie Druckluftwaffen über Verschleißteile verfügen. Anders gesagt: Eine Feder ist nicht wesentlicher als eine Kolbendichtung, sogar eine Laufdichtung kann für die Leistung der Waffe als ebenso wesentlich angesehen werden. Wo ist hier nun die Grenze? Liegt das Kriterium vielleicht im technischen Aufwand der Instandhaltung? Wohl kaum, denn die vom WaffG zugebilligten Arbeiten an Schaft oder Visierung können mindestens ebenso aufwändig sein.
Fazit: Der Austausch absolut identischer, frei erhältlicher Teile wird meiner Meinung nach vom WaffG nicht berührt. Dies gilt natürlich nicht für den Einbau abweichender Teile, hier fände tatsächlich eine "Bearbeitung" statt. Selbst wenn die Leistung nach dieser Bearbeitung letztlich schwächer ausfiele.
Gruß an euch
Billy