Gute Messer sind hier im Thread ja schon genannt worden, deshalb möchte ich nur noch auf die Fragen hinsichtlich des Führverbotes eingehen. Insbesondere den Ausführungen der geschätzten Kollegen Floppyk und Pupsnase muß ich widersprechen.
Wir müssen seit 2 Jahren mit diesem unsäglichen Führverbot in § 42a WaffG leben. Aber in der gesamten Zeit war es völlig unstrittig, daß sämtliche Outdooraktivitäten - z.B. Wandern, Naturbeobachtung, Camping, Kanufahren, Jagen, Angeln, Bergsteigen, Fallschirmspringen etc. - entweder direkt unter den in § 42a III genannten Begriff des "Sports" fallen oder zumindest von dem als Auffangtatbestand gedachten "allgemein anerkannten Zweck" mit abgedeckt werden.
Deshalb wundere ich mich darüber, woher Ihr plötzlich Eure rechtlichen Bedenken schöpft, wenn m.W. nicht einmal die härtesten Waffengegner diese Meinung vertreten haben.
Zur zweiten Frage: Muß das Messer auf dem Weg in den Wald in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden? Antwort: Jain. Es kommt darauf an, wie weit der Weg zur eigentlichen Sportausübung ist? Wohnt man nur ein paar hundert Meter vom Wald entfernt, so bestehen keine Bedenken, wenn man es direkt trägt. Muß man hingegen vor Beginn der Wanderung jedoch mehrere Kilometer im Auto zurücklegen, so wäre der direkte Zusammenhang des Messerführens mit dem noch in der ferneren Zukunft liegenden "berechtigten Interesse" (§ 42a II Nr. 3 WaffG - dazu dann Abs. III) nur noch sehr verdünnt gegeben.
Es kommt also - wie immer - auf den Einzelfall und seine Umstände an.
Als Faustregel kann man, denke ich, festhalten: Das Führen eines von § 42a betroffenen Messers oder einer Blankwaffe ist im urbanen Raum immer besonders kritisch zu prüfen, in der freien Natur wird es hingegen in der Regel zulässig sein. (Und dies ist im Ergebnis genau das, was der Gesetzgeber erreichen wollte.)
Ein Beispiel für die von mir genannte Einzelfallprüfung: Wenn ein wackerer Wandersmann auf dem Weg von Dorf A nach Dorf C ist und dabei durch Dorf B hindurchläuft, so muß er sein Fahrtenmesser am Ortseingang selbstverständlich nicht in den Rucksack tun, um es am Ortsausgang wieder umzuschnallen. Ein Einwohner von Dorf B, der nur über die Dorfstraße geht, könnte allerdings u.U. rechtliche Probleme bekommen.
Im übrigen ist § 42a WaffG gänzlich anders strukturiert als das sonst im deutschen Waffenrecht vielfach geltende Bedürfnisprinzip (weshalb man auch nicht von einem Bedürfnis zum Messerführen reden sollte). Das Bedürfnisprinzip (§ 8 WaffG) verlangt immer eine Abwägung zwischen dem Interesse des Bürgers und den Sicherheitsinteressen des Staates. Insofern ist auch zu berücksichtigen, inwieweit dem Interesse des Bürgers mit "weniger gefährlichen" (m.a.W.: WBK-freien) Waffen entsprochen werden kann.
Dergleichen ist gem. § 42a nicht vorgesehen! (Auch wenn manche Behörde so tut, als ob.) Wenn einer der in Abs. III genannten Gründe greift, darf das sonst vom Führverbot erfaßte Messer immer getragen werden. Der Bürger ist also nicht gezwungen, einen speziellen "Bedürfnisnachweis" zu erbringen, worin er etwa nachweisen müßte, daß er das vom Führverbot erfaßte Messer unbedingt braucht. Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich die anfallenden Schneidarbeiten mit einem nicht unter § 42a fallenden Messer nicht genau so gut erledigen ließen. Liegt ein berechtigtes Interesse (§ 42a II) vor, so darf das Messer geführt werden.
(Der Abs. III enthält, nebenbei bemerkt, nur eine beispielhafte Aufzählung der Gründe für ein solches berechtigte Interesse und ist keineswegs enumerativ, wie durch das Wort "insbesondere" verdeutlicht wird.)
Ich hoffe, daß ich ein wenig Klarheit in diese schwierige und hier immer wieder auftauchende Rechtsmaterie bringen konnte.