Neues Softair-Outdoor Gesetz?

Es gibt 24 Antworten in diesem Thema, welches 4.432 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (19. Mai 2009 um 19:13) ist von Grossmulukke.

  • Als ob das in der Theorie auch noch mit Bussgeldern belegt wird ist auch noch fraglich. Irgendwo hören die Grenzen der Kontrolle auch mal auf, zumal sieht einen rein Theoretisch keiner in der Wohnung eines Freundes ballern (im Fenster stehen mal ausgenommen).
    Und wenn schon, das Bussgeld kann von ein paar € bis zu 10000€ sein. Ob die 10000€ jemals verhängt werden steht in der Frage.

    Muss man bei Schusswaffen nicht auch darauf achten, das sie kein Unbefugter erreichen kann. Also würde es nur gehen, wenn der Typ in der anderen Wohnung auch eine WBK hat.

  • Sorry, das ich das Thema nochma rauskrame.
    Also, das Führen einer "F"-Waffe ausserhalb des eigenen Grundstücks ist ein verstoß gegen das Waffengesetz... oder is das jetz ne OWI?
    Was ist wenn das gebiet befriedet war (nicht eigenes Eigentum)?

    Jäger und Gammler

  • Ausserhalb von befriedetem Grund: STRAFTAT
    Auf eigenem befriedetem Grund: ERLAUBT
    Auf fremden befriedeten Grund mit Erlaubnis des Grundstücksbesitzers: ERLAUBT

    mfG.
    TheDuke

    Einmal editiert, zuletzt von TheDuke (19. Mai 2009 um 19:04)

  • Zitat

    Original von Grossmulukke
    Sorry, das ich das Thema nochma rauskrame.
    Also, das Führen einer "F"-Waffe ausserhalb des eigenen Grundstücks ist ein verstoß gegen das Waffengesetz... oder is das jetz ne OWI?
    Was ist wenn das gebiet befriedet war (nicht eigenes Eigentum)?

    Ein Verstoß gegen das WaffG kann sowohl eine Ordnungswidrigkeit als auch eine Straftat sein - je nachdem, was man macht.

    Das Führen einer "F"-Waffe auf öffentlichem Grund ist allerdings eine Straftat ("Führen einer Schusswaffe ohne waffenrechtliche Erlaubnis"), die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. (siehe WaffG, § 52 (3), 2). So lese ich das zumindest aus dem WaffG heraus - die §§ 52 und 53 (Strafvorschriften und Bußgeldvorschriften) sind arg unübersichtlich.

    Wenn das Gebiet befriedet ist und Du die Erlaubnis des Besitzers hast, kann Dir keiner was.

    Wenn das Gebiet befriedet ist und Du die Erlaubnis des Bsitzers NICHT hast, ist das wahrscheinlich Hausfriedensbruch mit einer Waffe, was noch um einiges schwerer wiegen dürfte als ein einfaches Führen auf öffentlichem Grund.

    @ All:
    Korrigiert mich, wenn ich was falsch interpretiert habe.

    Muss mir noch ne gute Signatur ausdenken.