Was ist eine öffentliche Veranstaltung ? oder Wo darf ich keine SSW führen ?

Es gibt 25 Antworten in diesem Thema, welches 5.503 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (20. Mai 2004 um 15:03) ist von edbru.

  • Die juristische Frage ist doch, was wollte der Gesetzgeber mit dem Paragraphen im WaffG erreichen?

    Im Zweifelsfalle wird der Staatsanwalt so argumentieren, daß der Gesetzgeber gefährliche Gegenstände von Orten mit regem Publikumsverkehr (wo z.B. auch noch ausgelassene Stimmung unter Alkoholeinfluß) fernhalten will.

    Damit fallen bei wohlwollender Auslegung sämtliche Biergärten, Kneipen, Disco´s usw. darunter, vor allem wenn die Geschichte aus gegebenem Anlaß von der Polizei bearbeitet wird.

    Weit wichtiger erscheint mir die Frage, wie es eigentlich mit dem Alkoholgenuß des SSW-führenden bestellt ist (0,0 o/oo ???)
    Wenn jemand besoffen eine Waffe führt, verliert er dann nicht automatisch den KWS ?

    Bin mal gespannt, ob irgendein RA hierzu Stellung nehmen kann ... :crazy2: :nuts:

  • So, wie versprochen habe ich mich heute mal bemüht, Licht in die Sache zu bringen. Zum einen habe ich einen Auszug aus einem WaffG Kommentar (siehe Bild1) und zum anderen einen Auszug aus der NJW 91, 2715 (Bild2). Ich kann schonmal soviel verraten, dass alle meine Beispielsituationen (Kneipe, Disco, Kino, Schwimmbad) grundsätzlich nicht unter den § 42 WaffG fallen. In den Artikeln steht zwar immer § 39 WaffG, aber das sind halt noch die alten Paragraphen. Am Gesetzeswortlaut hat sich nichts geändert diesbezüglich. Interessanter und leichter für den Nicht-Juristen zu lesen ist aber von beidem der NJW-Auszug.

    Wenn Bedarf besteht, kann ich auch höherwertige Bilder/Kopien zur Verfügung stellen.

    Gruß
    Mr.Lomax

  • Habs jetzt nochmal eingescannt und via OCR eingelesen

    Begriff der Veranstaltung im Sinne des Waffengesetzes
    WaffG § 39 I

    Veranstaltungen i. S. des § 39 I WaffG sind planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag herausgehobene Ereignisse.
    BGH, Beschl, v. 22. 2. 1991 - 1 StR 44/91 (LG Nürnberg-Fürth)

    Zum Sachverhalt: Der Angeklagte, führte am 26. 4. 1989 in der öffentlichen Spielhalle Casino M in N. in einem Schulterhalfter einen mit fünf Platzpatronen geladenen Revolver mit dem Prüfzeichen der physikalisch-technischen Bundesanstalt sowie zwei Knallkörper mit einem dazu passenden Abschußbecher mit sich. Das LG hat den Angekl. wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tatein¬heit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen zu Ein¬zelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten sowie fünf Monaten verurteilt und hieraus unter Einbeziehung einer weiteren Freiheits¬strafe von sechs Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gebildet. Wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hat die StrK den Angekl. zu einer weiteren Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrer¬laubnis von einem Jahr festgesetzt.
    Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angekl. hatte teilweise Erfolg.

    Aus den Gründen: Soweit der Angekl. wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde, lässt das Urteil Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die verhängten Einzelstrafen sowie die Maßregel sind rechtsfehlerfrei. Insoweit ist die Revision unbegründet i. S. des § 349 II StPO . . . Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 53 III Nr. 5 i. V. mit § 39 I WaffG nicht.
    2. Der vom Angekl. mitgeführte Schreckschußrevolver steht einer Schußwaffe gleich (§ 1 II WaffG). Diese Vorschrift erfaßt insbesondere auch Geräte zum Abschießen von Platzpatronen (Kartuschenmunition) und von pyrotechnischer Munition (vgl. WaffwV Nr. 1.2.1; Hinze, Waffen und WaffenR, 2. Aufl., S. 6; Steindorf, in: Erbs-Kohlhaas, Strafrechtl. NebenG, § 1 WaffG Anm. 4).
    3. Jedoch handelt es sich bei dem Besuch der Spielhalle nicht um die Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung i. S. des § 30 I WaffG. Der Umstand, dass die Spielhalle jedermann - von möglichen Altersbeschränkungen abgesehen - zugänglich war, erfüllt nicht dieses Tatbestandmerkmal. Die schlichte „Öffentlichkeit" eines Ereignisses reicht nicht aus, das nach § 35 I oder IV WaffG erlaubte Waffentragen zu einem unerlaubten zu machen. Diese Bestimmungen gestatten, sofern ihre Voraussetzungen vorliegen, das Waffentragen in der Öffentlichkeit, auch wenn größere Menschenansammlungen (z.B. Bahnhof, öffentliche Verkehrsmittel, Kaufhaus, Tierpark) anzutreffen sind. § 39 I WaffG schränkt, ebenso wie § 2 IV VersammlG, diese allgemein erteilte Erlaubnis ein. Nach der Ansicht des Gesetzgebers (vgl. BT-Dr. 6/2678, S. 33) soll das Verbot des § 39 I WaffG solche Zusammenkünfte — beispielsweise zum Zwecke des Vergnügens, der Unterhaltung, des Kunstgenusses, der wirtschaftlichen Werbung - erfassen, welche nicht unter § 2 III VersammlG (öffentliche Versammlungen oder Aufzüge) fallen, bei denen aber ähnliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen (vgl. WaffVwV Nr. 39.1). Der in § 39 I WaffG verwendeten Begriff der Öffentlichen Veranstaltung liegt im Grenzbereich der Versammlung einerseits, der bloßen zufälligen Menschenan¬sammlung andererseits. „Veranstalten'', etymologisch „ms Werk setzen", „herrichten" (Grimm, Deutsches Wörterbuch) bezieht sich auf ein bestimmtes „ausgerichtetes" Ereignis, dieses hat „Teilnehmer" oder „Besucher" sowie regelmäßig einen „Veranstalter" und hebt sich ab von alltäglichen Vorgängen, Ereignissen und ständig zur Benutzung vorhandenen Einrichtungen und Lokalitäten.
    Öffentliche Veranstaltungen i. S. des § 39 I WaffG sind demnach planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag herausgehobene Ereignisse, welche nicht nach der Zahl der anwesenden Personen, sondern nach ihrem außeralltäglichen Charakter und jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt und in der Regel jedermann zugänglich sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben. Nach Ansicht des Gesetzgebers treten bei solchen besonderen, außeralltäglichen Ereignissen durch das Führen von Waffen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf, welche über die normalen, vom Waffenfuhren in der Öffentlichkeit ausgehenden Gefahren hinausreichen.
    Eine örtliche und zeitliche Begrenztheit des einem bestimmten Zweck dienenden Ereignisses ist erforderlich, um den Begriff der „Veranstaltung" nicht uferlos auszudehnen. Dauerhafte Vergnügungen etwa, welche, wie Vergnügungsparks, Tiergärten etc., den Charakter besonderer Ereignisse verloren haben und zu festen Dauereinrichtungen sowohl in örtlicher wie in zeitlicher Hinsicht geworden sind, fallen daher nicht unter den Begriff der Veranstaltung i. S. des §39 I WaffG; andererseits sind etwa Volksfeste oder Sportveranstaltungen, solange sie sich innerhalb eines eingegrenzten Rahmens halten, auch dann erfaßt, wenn ihre zeitliche Dauer sich über mehrere Tage oder Wochen erstreckt und die Teilnehmer oder Besucher vielfach wechseln.
    Bei Gast- und Unterhaltungsstätten ist zu unterscheiden: Der -jeweils nach Örtlichkeit und Besucherzielgruppe im Einzelfall zu bestimmende — normale Betrieb einer derartigen Lokalität ist keine Veranstaltung. Dagegen können unter § 39 I WaffG beispielsweise Tanzveranstaltungen fallen, welche als besonderes, heraus¬gehobenes Ereignis in einer Gaststätte stattfinden, nicht aber der normale Betrieb einer Diskothek. Dort wiederum können „Veranstaltungen" stattfinden, wenn es sich um besonders veranlaßte, zeitlich abgegrenzte Ereignisse handelt, so z.B. der Auftritt von „live" spielenden Musikern oder einer „Miß-Wahl". Auf die Anzahl der jeweils anwesenden Personen kommt es hierbei nicht an; die gesetzliche Differenzierung zwischen „Öffentlichkeit" und „Veranstaltung" knüpft nicht an die Personenzahl von Menschenansammlungen, sondern an die spezifische Stimmung bei außeralltäglichen Ereignissen an, welche Gefahren für die öf¬fentliche Sicherheit und Ordnung in sich birgt.
    Nach den dargestellten Abgrenzungsgesichtspunkten hat der Angekl. keine Veranstaltung i. S. des § 39 I WaffG besucht. Eine Spielhalle ist, wie jede Gaststätte, schlicht öffentlich. Das Führen des Schreckschußrevolvers war daher weder nach § 35 WaffG erlaubnispflichtig (§ 35 IV Nr. 1 i. V. mit § 22 WaffG) noch durch § 39 1 WaffG verboten.
    IV. Da weitere tatsächliche Feststellungen zum Sachverhalt ausgeschlossen erscheinen, hatte das RevGer. selbst in der Sache zu entscheiden und den Angekl. vom Vorwurf eines Vergehens nach § 53 III Nr. 5 WaffG freizusprechen (§ 354 II StPO). Auch die aus der verbleibenden Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie der einzubeziehenden Strafe von sechs Monaten neu zu bildende Gesamtstrafe konnte der Senat selbst verhängen. Dabei war davon auszugehen, daß der Tatrichter keine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte, als sie sich durch den Abzug der wegen Vergehens gegen das Waffengesetz verhängten Einzelstra¬fe von fünf Monaten von der ursprünglich ausgesprochenen Ge¬samtstrafe ergibt.

    Anm. d. Schriftltg.: Zum Besitz und Führen einer Waffe vgl. auch BGH, NStZ 1985, 221.

  • Und hier nochmal der Auszug des Kommentares zu § 39 I WaffG (jetzt § 42)

    1. Allgemeines. Nach Art. 8 Satz 1 GG haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung und Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. In Ergänzung dieser Verfassungsbestimmung schreibt § 2 Abs. 3 VersammlungsGes. (idF d. Bek. v. 15. 11. 1978 - BGBL I 1789, geändert durch G vom 9. 6. 1989 - BGBl. I 1059; hierzu Niethammer BayVerwBl. 1990, 513) vor, daß niemand auf dem Wege zu und bei öf¬fentlichen Versammlungen (hierzu VGH Mannheim NVwZ-RR 1995, 271) oder Aufzügen Waffen bei sich tragen darf, es sei denn, daß er zum Erscheinen mit Waffen behördlich ermächtigt ist. § 35 Abs. 4 Nr. 2 Buchst, d WaffG zieht hieraus die Schlußfolgerung, wenn er bestimmt, daß eines Waffenscheins nicht bedarf, wer gem. § 2 Abs. 3 VersammlungsGes. zum Erscheinen mit Waffen bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzü¬gen behördlich ermächtigt ist. Diese Ermächtigung ersetzt insoweit den Waffenschein, der flir diese Gelegenheit ohnehin keine Geltung hat (ebenso EntwurfsBegr. BT-Drucks VI/2678 S. 33). Der aus § 3 Waffen-mißbrauchsges. vom 28. 3. 1931 (RGB1. I 77) hervorgegangene § 2 Abs. 3 VersammlungsGes. betrifft jedoch nur öffentliche Versammlungen (vgl. BayObLGSt. 1994, 242 = NStZ 1994, 497 = NVwZ-RR 1995, 202 = DOV 1995, 337) und Aufzüge iS von § 1 Abs. 1, 14ff VersG. Bei an¬deren, insbesondere nicht politischen Zwecken dienenden öffentlichen Veranstaltungen (hierzu eingehend BGHSt. 37, 330 = BGH NJW 1991, 2715, der mit Recht eine öffentliche Spielhalle nicht hierunter faßt, da es sich um „planmäßige zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag herausgeho¬bene Ereignisse" handeln muß), also Zusammenkünften, zu denen jeder¬mann, sei es auch erst nach Entrichtung eines Eintrittsgeldes, Zutritt hat, greift das Verbot des VersG nicht Platz (vgl. aber § 17 a VersG nF). Es gilt insbesondere nicht für „Zusammenkünfte zum Zwecke des Vergnügens, des Kunstgenusses, der wirtschaftlichen Werbung (Markte) oder ähnliche öffentliche Veranstaltungen" (Begr. BT-Drucks. VI/2678 S. 33). Der Ge¬setzgeber hat jedoch auch flir solche Gelegenheiten ein Waffenführungs-verbot als notwendig angesehen und in § 39 WaffG aufgenommen; denn „für ein solches Verbot spricht auch, daß der Übergang von einer bloßen Menschenansammlung zur Versammlung rasch erfolgen kann" (aaO). Durch das Gesetz zur Änderung des Versammlungsgesetzes vom 25. 9. 1978 (BGBl. I 1571) wurden die einschlägigen Bestimmungen des WaffG mit denen des VersammlungsGes. koordiniert. § 2 Abs. 3 VersG untersagt nun nicht nur die Mitfuhrung von Waffen, sondern auch die von sonstigen Gegenständen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen, wie etwa Präzisionsgummischleudern (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 1. WaffV), oder zur Beschä¬digung von Sachen, wie Bolzenschneider oder Krähenfuße, geeignet und bestimmt sind, sofern nicht eine behördliche Genehmigung vorliegt. In Übereinstimmung hiermit sind die versammlungsgesetzlichen Verbotsbe¬stimmungen in den §§ 5 und 13 VersG auch auf das Mitfuhren der vorste¬hend beschriebenen „sonstigen Gegenstände" erstreckt worden. Diese Ge¬genstände dürfen auch die vom Leiter (§ 9 VersG) eingesetzten Ordner nicht bei sich haben. Dementsprechend sind auch die Sanktionsvorschriften in den §§ 24, 27 VersG auf das Mitfuhren solcher sonstigen Gegenstände bzw. ihre Verwendung durch in diesem Sinne bewaffnete Ordner ausge¬dehnt worden. Zu den umfangreichen Änderungen durch das G von 9. 6. 1989 (BGBl. I 1059) vgl. Kunert/'Bernsmann NStZ 1989, 449, 452 ff ZumBegriff des „als Schutzwaffe geeigneten Gegenstandes" nach §§ 17 a, 27 Abs. 2 Nr. 1 VersG vgl OLG Hamm NStZ-RR 1998, 87.
    2. Umfang des Verbots. Öffentliche Veranstaltungen vgl. vorst. 2 Rdn. 1, Volksfeste s. Rdn. 7 zu § 38 und § 60b GewO. Die Aufzählung in Abs. 1 ist nur beispielhaft („insbesondere"). Schützenfeste fallen in glei¬cher Weise unter Abs. 1 wie Kirchweihveranstaltungen (Kirmes) und ähn¬liche Feste. Auch auf Märkten und Messen dürfte sich das Verbot gem. Abs. 1 erstrecken, desgleichen sind Sportveranstaltungen und Wahlver¬sammlungen erfaßt (Apel Anm. 2). Schußwaffen: § 1 Abs. 1 und 2, Hieb¬oder Stoßwaffen: § 1 Abs. 7 WaffG. „Teilnehmen" ist mit Erscheinen, Anwesendsein gleichzusetzen. Darauf, ob die Zutrittsbedingungen erfüllt sind, kommt es nicht an. Waffenführen: § 4 Abs. 4 WaffG und Rdn. 18 ff. dazu sowie Rdn. 2 zu § 35. § 39 gilt auch für tragbare Kriegswaffen iS d. KWKG (§ 6 Abs. 3 WaffG).
    3. Ausnahmen (Abs. 2). Die nach Landesrecht zuständige Behörde 3 darf Ausnahmen nur für den Einzelfall (BVerwG GewA 1984, 245) durch Verwaltungsakt zulassen. Zuverlässigkeit (Nr. 1): § 5 WaffG und Anm. hierzu. Hinsichtlich des Bedürfnisses (Nr. 2) kann hier nicht etwa auf § 32 WaffG abgestellt werden, weil diese Bestimmung auf den hier gege¬benen Sachverhalt nicht „paßt", die Notwendigkeitsvoraussetzung auch meist nicht gegeben sein wird (ähnlich Hinze Anm. 4). Maßgebend sollte vielmehr die traditionsgemäße Üblichkeit sein, die bei historischen Umzügen, Aufmärschen u.a. regelmäßig gegeben sein wird. Inwieweit Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nr. 3) entstehen können (= polizeiliche Generalklausel), läßt sich nur nach dem Einzelfall beurteilen, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen nach Nr. 39.1 Satz 2 WaffVwV besonders dann, wenn nach der Art der Veranstaltung oder nach sonstigen Umständen andere das Führen von Waffen als Drohung mißdeuten könnten oder wenn zu befürchten ist, daß die mitgeführten Waffen in der Veranstaltung abhanden kommen oder daß sich Teilnehmer der Veranstaltung unfriedlich verhalten werden. Das Ent¬stehen von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung muß aus¬zuschließen sein (BVerwG aaO). Für Veranstaltungen, bei denen alkoho¬lische Getränke ausgeschenkt werden und in denen es erfahrungsgemäß zu unbedachten Handlungen kommt, dürfen Ausnahmeerlaubnisse über¬haupt nicht erteilt werden.
    Daß Polizeibeamte, welche dienstlich an einer Veranstaltung iS von Abs. 1 (Rdn. 2) teilnehmen, zB einen Umzug begleiten, bewaffnet sein dürfen, bedarf keiner besonderen Hervorhebung, ist übrigens auch in den meisten landesrechtlichen Freistellungsverordnungen vorgesehen. Bei ei¬nem Detektiv ist die Ausnahmegenehmigung (zur Teilnahme an öffentli¬chen Veranstaltungen aller Art) in Anwendung von Nr. 3 versagt worden (BVerwG aaO).

  • Pech für Marlowe, der war Detektiv und immer besoffen. :nuts:

    Aber danke für diesen Textauszug.
    War sicher einige Arbeit, das rauszusuchen.

    Eddi

    Ich brauch es nicht, so sprach der Rabe.
    Es ist nur schön wenn ich es habe.
    H. Peters (Peters Stahl)