Die juristische Frage ist doch, was wollte der Gesetzgeber mit dem Paragraphen im WaffG erreichen?
Im Zweifelsfalle wird der Staatsanwalt so argumentieren, daß der Gesetzgeber gefährliche Gegenstände von Orten mit regem Publikumsverkehr (wo z.B. auch noch ausgelassene Stimmung unter Alkoholeinfluß) fernhalten will.
Damit fallen bei wohlwollender Auslegung sämtliche Biergärten, Kneipen, Disco´s usw. darunter, vor allem wenn die Geschichte aus gegebenem Anlaß von der Polizei bearbeitet wird.
Weit wichtiger erscheint mir die Frage, wie es eigentlich mit dem Alkoholgenuß des SSW-führenden bestellt ist (0,0 o/oo ???)
Wenn jemand besoffen eine Waffe führt, verliert er dann nicht automatisch den KWS ?
Bin mal gespannt, ob irgendein RA hierzu Stellung nehmen kann ...