Europäische Legalwaffen-Föderation e.V.
Denn es geht um Ihr Recht
Lassen Sie sich nicht von Behauptungen verunsichern, daß schon der Besitz von Schreckschußwaffen den kleinen Waffenschein (KWS) voraussetzen würde.
Das Waffengesetz sagt klar und deutlich, daß Erwerb und Besitz weiterhin frei ab 18 Jahre sind.
Im Waffengesetz, Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 - Erlaubnisfreie Arten des Umgangs, ist dies unter Punkt 1.3 geregelt.
Sie brauchen ihre Schreckschußwaffen daher nicht abgeben oder vernichten. Auch der nicht zugriffsbereite und nicht schussbereite Transport bleibt frei.
Doch wenn Sie sie in der Öffentlichkeit außerhalb Ihres befriedeten Besitzes mit sich führen wollen, wird der kleine Waffenschein vorausgesetzt.
Wichtig, weil immer wieder verwechselt, ist die Gesetzeslage bei anderen freien Waffen, wie Druckluftwaffen unter 7,5 Joule. Diese dürfen wie bisher frei ab 18 Jahre erworben, besessen und im befriedeten Besitz geführt werden. Außerhalb des befriedeten Besitzes dürfen sie jedoch nicht mit dem KWS geführt werden.
Wenn Sie Druckluftwaffen transportieren, sei es zum Schießstand oder zu einem Bekannten, der ihnen das Schießen in seinem befriedeten Besitz damit erlaubt, dann muß die Druckluftwaffe auf jeden Fall nicht zugriffs- und nicht schussbereit transportiert werden.
Haben Sie Fragen oder brauchen Sie einen Fachanwalt? Wir können helfen.
Mit uns für klare Verhältnisse bei freien Waffen
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