Darf man eigentlich legal geerbte Waffen, die man nicht für eine Erben-WBK kostenpflichtig sichern lassen will, über einen Büchsenmacher verkaufen?
Selbstverständlich. Der Büma kann die Waffe auch wieder entsprerren, falls ein Interessant diese Probe schießen möchte. Jede Entsperrung wird protokolliert.
Das Erbe ist ja eine Besitzstandwahrung von geerbten Gegenständen. Damit darf der Erbe machen was er will, denn es ist sein Eigentum. Deswegen wird auch vom Erben keine WSK verlangt. Allerdings darf er die Waffen nicht nutzen, weil sich das Waffenerbe eben nur auf die Besitzstandwahrung bezieht und die drüber gehende Nutzung prinzipiell ein Bedürfnis voraussetzt.
Man kann sich auch die teure Sperre sparen und die Waffen gleich dem örtlichen Büchsenmacher zum Kauf oder Kommission anbieten. Allerdings kenne ich auch einen Fall, wo der Büma das abgewinkt hat, weil die Waffen nichts mehr wert waren. Die einzig gute Waffe, ein Drilling war auf der WBK, ist schon vorher verkauft worden. Der Rest war nur Schrott. Hat man mir dann angeboten, aber das habe ich dann auch abgelehnt.
Ein Büma kann die Waffen dann auch vernichten und eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.
Das aber alles nachdem die Erbfolge geklärt ist.
Im obigen Fall ist wahrscheinlich nur der K98 interessant. Wenn das aber eine Waffe im üblichen Gebrauchszustand ist, liegt der Wert irgendwo zwischen 100 und 200 €. Nur nummerngleiche Arsenalwaffen im neuwertigen Zustand dürften weitaus mehr bringen. Wenn da aber jemand ein einfaches ZF mit fragwürdiger Montage drauf gefrickelt hat, muss man einen Jäger finden, der das Ding noch gebrauchen kann. Als Ordonanzwaffe geht das dann auch nicht mehr.