Übergangsregelungen vom 18.03.03

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    Hinweise zum Vollzug des neuen Waffengesetzes durch die Waffenbehörden ab dem 1.4.2003

    1. Zu § 4 Abs. 3 und 4 WaffG-neu (Wiederholungsprüfungen bei Altfällen Wiedervorlageturnus):

    a) Zuverlässigkeits- und Eignungswiederholungsprüfung:

    Die gemäß bisheriger Rechtslage festgesetzten Wiedervorlagen für die periodische Wiederholung der Zuverlässigkeitsüberprüfung können bis zur nächsten Wiedervorlage beibehalten bleiben; sie sind bei dieser Gelegenheit umzustellen.

    b) Bedürfniswiederholungsprüfung:

    Die (neu eingeführte) Bedürfniswiederholungsprüfung bei Altfällen ist bis zur Anerkennung der Schießsportverbände vorerst zurückzustellen.
    Es wird rechtzeitig bekannt gegeben, bis zu welchem Zeitraum Altfälle für die Bedürfniswiederholungsprüfung rückerfasst werden.

    2. Zu § 6 Abs. 2 und 3 WaffG-neu (Prüfung der persönlichen Eignung):

    a) Auswahl und Kreis der für die Fälle des § 6 Abs. 2 und 3 WaffG-neu in Frage kommenden Gutachter:

    aa) Auswahl des Gutachters:

    Der Gutachter wird vom Betroffenen beauftragt; diesem steht auch die Auswahl des Gutachters frei. Es gibt allerdings keinen Anerkennungsautomatismus. Im Vorgriff auf die künftige Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz (AWaffV), die von der Ermächtigung des § 6 Abs. 4 WaffG-neu Gebrauch machen wird, werden im Folgenden Hinweise zum Vorgehen zur Gutachtenbeibringung gegeben; diese Hinweise dienen zugleich der Beratung des Betroffenen durch die Behörde.

    bb) Kreis der Gutachter:

    Der Gutachter muss ein sachkundiger Amtsarzt, Facharzt oder Fachpsychologe sein. Dazu im Einzelnen:

    aaa) Fachrichtungen:

    Sowohl in den Fällen des § 6 Abs. 2 WaffG-neu, denen auf Grund der nun in Zweifelsfällen verpflichtend von der Behörde zu verlangenden Beibringung eines Gutachtens eine erhöhte Bedeutung zukommt, als auch in den Fällen des § 6 Abs. 3 WaffG-neu kommen Gutachter folgender Fachrichtungen in Betracht:

    Amtsärzte; dabei ist das Gesundheitsamt als Behörde gemeint, welches regelmäßig entweder selbst über einen sozial-psychiatrischen Dienst verfügt
    oder in eigener Regie einen geeigneten Gutachter aus dem Kreis der Amtsärzte einschließlich Forensiker oder der niedergelassenen Gutachter einschaltet.

    Fachärzte folgender Fachrichtungen:
    Psychiatrie
    Psychiatrie und Psychotherapie
    Psychiatrie und Neurologie
    Nervenheilkunde
    Kinder- und Jugendpsychiatrie
    Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.

    Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind.

    Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie, klinische Psychologie.

    bbb) Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet:

    Für die Übergangszeit erfolgen keine Maßgaben an das Vorliegen der Sachkunde des Gutachters auf dem betreffenden Gebiet etwa in Gestalt eines Nachweises der Erfahrung in der Erstellung von Gutachten.

    cc) Behandler-Verbot:

    Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten 5 Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben; dies hat der Gutachter in dem Gutachten zu versichern. Der Gutachter kann, wenn dies geboten erscheint, Haus- oder Fachärzte, bei denen der Betroffene in Behandlung stand oder steht, konsultieren. Weigert sich der Betroffene, seine Einwilligung hierzu zu erteilen, so ist das im Gutachten zu vermerken; es kann den Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen rechtfertigen.

    b) Ziel des Gutachtens:

    In jedem Fall muss das Gutachten eine klare Aussage darüber enthalten, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist.

    aa) In den Fällen des § 6 Abs. 2 WaffG-neu:

    Hier geht es um die persönliche Nichtgeeignetheit für den Umgang mit Waffen oder Munition allgemein. Das Gutachten soll zu den die behördlichen Zweifel begründenden Tatsachen Stellung nehmen und eine Aussage dazu enthalten, ob das Gutachten die Zweifel bestätigt oder zerstreut.
    Insbesondere bei Zweifeln am Vorhandensein der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit geht es um die konkrete Darlegung von Tatsachen, aus denen sich die Annahme ihres Fehlens ergibt.

    bb) In den Fällen des § 6 Abs. 3 WaffG-neu:

    Hier geht es um die Nichtgeeignetheit für den Umgang mit großkalibrigen Schusswaffen. Da im Fall der Begutachtung lediglich wegen Unterschreitens der Altersgrenze von 25 Jahren keine konkreten Anhaltspunkte im Vorverhalten des Betroffenen den Anlass geben, hat die Begutachtung die Feststellung der geistig-seelischen Reife für den Umgang mit diesen Schusswaffen zum Gegenstand; dieser Begriff umschließt sowohl die emotionale als auch die intellektuelle Reife.

    c) Einschaltung des Gutachters, ihm zur Verfügung zu stellende Unterlagen:

    Die Einschaltung des Gutachters erfolgt durch den Betroffenen.

    Hinsichtlich der Einbindung bzw. Mitwirkung der Behörde ist Folgendes zu beachten:

    aa) Fälle des § 6 Abs. 2 WaffG-neu:

    Im Fall des § 6 Abs. 2 WaffG-neu, bei dem die Beibringung des Gutachtens auf einer Anordnung der Behörde beruht, hat der Betroffene dem Gutachter die Anordnung vorzulegen. Die Anordnung muss in ihrer Begründung detaillierte Ausführungen enthalten,

    - auf Grund welcher Wahrnehmungen die Behörde Zweifel hegt,

    - welchem Fall / welchen Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 WaffG-neu die Zweifel zuzuordnen sind und

    - welche Tatsachen diese Zweifel begründen.

    Der Gutachter kann, wenn dies geboten erscheint, von der Behörde die
    Übersendung der gesamten Akte verlangen. Weigert sich der Betroffene, seine Einwilligung hierzu zu erteilen, so ist das im Gutachten zu vermerken; es kann den Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen rechtfertigen.

    bb) Fälle des § 6 Abs. 3 WaffG-neu:

    Es empfiehlt sich, in den Fällen des § 6 Abs. 3 WaffG-neu für den Gutachter ein Begleitschreiben beizugeben, aus dem sich ergibt, auf welche Anforderungen sich hierbei die Erstellung des Gutachtens beschränkt (s. unten unter d, cc). Gerade in der Übergangszeit vor dem Vorliegen einer im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Rechtsvorschrift können auf diese Weise Unsicherheiten und Rückfragen von vornherein minimiert werden.

    d) Erstellung des Gutachtens, methodisches Vorgehen:

    aa) Vorstellungspflicht des Betroffenen / persönlicher Eindruck:

    Der Gutachter hat sich von dem Betroffenen in jedem Fall einen persönlichen Eindruck zu verschaffen; in dem Gutachten ist zu vermerken, dass und wann sich der Betroffene beim Gutachter persönlich vorgestellt hat.

    bb) Gutachten in den Fällen des § 6 Abs. 2 WaffG-neu:

    Hier bedarf es einer Untersuchung nach den allgemein anerkannten Regeln und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft (einstufiges Verfahren).

    cc) Besonderheiten für Gutachten in den Fällen des § 6 Abs. 3 WaffG-neu:

    Für die Begutachtung von unter 25jährigen ist in der Regel unbeschadet der Vorstellungspflicht gemäß oben unter aa) - ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife ungeeignet ist für den Umgang mit großkalibrigen Schusswaffen (s. oben b, bb), ausreichend. Die Frage, welche Testverfahren anerkannt sind, beurteilt sich nach den Reliabilitäts- und Validitätskriterien der jeweiligen Fachwissenschaft.

    Nur wenn allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene ungeeignet ist, bedarf es einer weiter gehenden Untersuchung nach den allgemein anerkannten Regeln und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft (Zweistufigkeit des Verfahrens).

    e) Gutachtenbeibringungs- bzw. -vorlagepflicht von Dienstwaffenträgern im Falle des § 6 Abs. 3 WaffG-neu:

    Personen, die Dienstwaffenträger sind, sind vorerst nicht von der Pflicht zur Vorlage eines Gutachtens nach § 6 Abs. 3 WaffG-neu ausgenommen.

    Es ist beabsichtigt, in der AWaffV Personen, denen die personalaktenführende Dienststelle den unbeschränkten Umgang mit Dienstwaffen gestattet, von der Vorlagepflicht auszunehmen; nähere Einzelheiten bedürfen derzeit noch der Abstimmung.
    Die Behörde soll einen Betroffenen, der sich als Polizist oder (Zeit- oder Berufs-) Soldat zu erkennen gibt, darauf hinweisen und ihm anheim stellen, seinen Antrag erst nach Vorliegen der AWaffV zu stellen.

    f) Kosten des Gutachtens (zur Information der Waffenbehörden im Hinblick auf Anfragen von Antragstellern):

    Für die Durchführung eines Tests nach anerkannten Testverfahren (s. oben unter d, cc) ist nach hiesigem Kenntnisstand von etwa 150 Euro zuzüglich der Sachkosten auszugehen.

    3. Zu § 7 WaffG-neu (Einheitlicher Nachweis der Sachkunde):

    Die nach § 7 Abs. 2 WaffG-neu durch Rechtsverordnung noch zu erlassenden Vorschriften über die Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die Prüfung und das Prüfungsverfahren werden zwar im Wesentlichen den §§ 29 bis 32 der bisherigen 1. WaffV entsprechen.

    Künftig wird allerdings ausnahmslos eine einheitlich-umfassende Sachkunde verlangt. Eine auf bestimmte Waffen- oder Munitionsarten (Lang- /Kurzwaffen, groß-/ kleinkalibrige Waffen) beschränkte Sachkunde (vgl. § 29 Abs. 2 der bisherigen 1. WaffV) wird es nicht mehr geben. Die beteiligten Sportschützenverbände nehmen in der Praxis schon heute regelmäßig eine einheitlich-umfassende Sachkundeprüfung ab in der Erkenntnis, dass sich die meisten Sportschützen im Lauf der Zeit mit verschiedenen Waffenarten ausstatten. Im Übrigen sieht § 7 WaffG-neu im Unterschied zur Regelung betreffend die Fachkunde in § 22 Abs. 2 Nr. 1 WaffG-neu keine ausdrückliche Beschränkbarkeit auf Waffen- und Munitionsarten vor. Aus diesen Gründen ist § 29 Abs. 2 der bisherigen 1. WaffV schon jetzt (in der Übergangszeit) nicht mehr anwendbar.

    4. Zu § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG-neu (Kleiner Waffenschein):

    a) Zu verwendendes Dokument:

    Bis zur Ausgabe eines neuen Formulars Kleiner Waffenschein, welches das Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates per Verwaltungsvorschrift einführen wird (nicht vor Anfang 2004), wird das bisher gebräuchliche Formular Waffenschein verwendet; dieses ist gemäß den folgenden Hinweisen zu modifizieren.

    b) Art der Erteilung des Kleinen Waffenscheins und dahin gehende Modifikationen des Dokuments:

    Der Kleine Waffenschein ist ein Waffenschein, aber ein solcher eigener Art. Das bringt § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG-neu zum Ausdruck, der schon auf Grund der Unterschiedlichkeit der Erteilungsvoraussetzungen, aber auch der für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen geltenden rechtlichen Bestimmungen im Vergleich zu scharfen Schusswaffen so zu lesen ist, dass die Bestimmungen des § 10 Abs. 4 Satz 2 und 3 WaffG-neu nicht bzw. nur modifiziert gelten.

    Der Kleine Waffenschein ist im Unterschied zu § 10 Abs. 4 Satz 2 und 3 WaffG-neu

    - für die Gattung der Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen,

    - unbefristet und

    - ohne ausdrückliche Beschränkung auf bestimmte Anlässe oder Gebiete (wobei § 42 WaffG-neu Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen unberührt bleibt)

    zu erteilen.

    Dies ist durch entsprechende Streichungen bzw. Zusätze auf dem Formular Waffenschein kenntlich zu machen.

    c) Gebühr:

    Bis zum Inkrafttreten der neuen WaffkostV ist die Gebühr für die Erteilung des Kleinen Waffenscheins auf Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur WaffKostV idF vom 20.4.1990 zu stützen.

    Die Gebühr soll auf 50 Euro festgelegt werden.

    5. Zu § 14 WaffG-neu (Bedürfnisprüfung bei Sportschützen):

    Die Anwendbarkeit des § 14 WaffG-neu ist noch nicht in vollem Umfang gewährleistet, da ein großer Teil der darin enthaltenen, bevorrechtigenden Regelungen von dem Vorliegen der Anerkennung eines Verbandes nach § 15 Abs. 1 bis 3 WaffG-neu abhängig ist, dem ein Sportschütze angehört. Hinsichtlich der Regelung über die Anerkennung eines Bedürfnisses für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen wird daher auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG-neu zurückgegriffen werden müssen; dies sollte grundsätzlich unter Berücksichtigung der bereits geltenden Elemente des § 14 WaffG-neu, die unabhängig von der Anerkennung eines Schießsportverbandes bestimmte Mindeststandards voraussetzen, geschehen.

    Im Einzelnen:

    Absatz 1 ist von dieser Einschränkung nicht betroffen. Er ist uneingeschränkt anwendbar.

    Absatz 2 Satz 1 setzt demgegenüber das Vorliegen der Bescheinigung eines anerkannten Verbandes voraus und kommt daher noch nicht zur Geltung. Die Anerkennung des Bedürfnisses eines Sportschützen zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition kann daher nur auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG-neu erfolgen. Eine Obergrenze des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen ist allerdings zumindest mit dem in Absatz 3 beschriebenen Kontingent markiert, das ja künftig grundsätzlich gelten soll. Eine Entscheidung über ein Ausschöpfen dieses Kontingents im Ausnahmefall müsste aber unter Berücksichtigung der Tatsache erfolgen, dass eine tatsächliche Anerkennung eines Verbandes, dem der Antragsteller angehört und die hierfür künftig in aller Regel die Voraussetzung ist, eben noch nicht feststeht. In der Regel werden daher diesbezügliche Anträge solange zurückgestellt werden müssen, bis über die Anerkennungsverfahren entschieden ist.

    Der Nachweis des Bedürfnisses muss sich dabei bereits an der Bestimmung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 orientieren, da das Gesetz künftig (in jedem Fall zumindest) regelmäßige Schießübungen in einem Verein über einen Zeitraum von 12 Monaten voraussetzt. Es wird andererseits nicht bei allen Verbänden, die ja noch kein Anerkennungsverfahren durchlaufen und daher nicht in allen Fällen die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen haben, die Vorlage einer Verbandsbescheinigung verlangt werden können. Wenn daher noch wie bisher üblich auf Bescheinigungen der Vereine zurückgegriffen wird, müssen diese von der Behörde allerdings mit Blick auf ihre Aussagekraft besonders kritisch gewürdigt werden, soweit Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass diese hinter der einer Verbandsbescheinigung zurückbleibt.
    Zu den Anforderungen, die in Absatz 2 Satz 2 niedergelegt sind, wird auf die Ausführungen unten unter Nr. 6 verwiesen.
    Absatz 2 Satz 3 ist uneingeschränkt anzuwenden, da er selbst unter den bevorrechtigten Bedingungen der Mitgliedschaft in einem anerkannten Verband zur Anwendung käme.

    Absatz 3 ist von dem Vorliegen der Bescheinigungen anerkannter Schießsportverbände abhängig und daher grundsätzlich noch nicht anwendbar. In besonderen Einzelfällen, und sofern jedenfalls die Anforderungen nach Nr. 1 und 2 erbracht sind, werden auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG neu - Entscheidungen möglich sein, die den Erwerb und Besitz von über das in der Vorschrift genannte Kontingent hinausgehenden Schusswaffen gestatten. Auch hier müsste eine solche Entscheidung aber wieder unter Berücksichtigung der Tatsache erfolgen, dass eine tatsächliche Anerkennung eines Verbandes, dem der Antragsteller angehört und die hierfür künftig in aller Regel die Voraussetzung ist, noch nicht feststeht; sie sollte daher in den meisten Fällen solange zurückgestellt werden.

    Absatz 4 knüpft ebenfalls an das Vorliegen der genannten Bescheinigungen anerkannter Schießsportverbände an und findet daher noch keine Anwendung. Dies bedeutet, dass grundsätzlich keine Neuausstellung so genannter Gelber Waffenbesitzkarten, d.h. unbefristeter Erwerbserlaubnisse für die in Absatz 4 genannten Schusswaffen ohne Erfordernis des Voreintrags, möglich ist, soweit ein Bedürfnis hierfür nicht ausnahmsweise über § 8 Abs. 1 Nr.1 WaffG-neu nachgewiesen werden kann.

    Bestehende Gelbe Waffenbesitzkarten gelten über § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG-neu in dem Umfang fort, wie diese noch nach bisherigem Recht ausgestellt wurden.

    6. Zu § 15 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 WaffG-neu (Ausschluss bestimmter Schusswaffen vom Schießsport):

    Nach § 15 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 WaffG-neu ist das Bundesministerium des Innern ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Schießsports Vorschriften über die Anforderungen und Inhalte der Sportordnungen zum sportlichen Schießen zu erlassen und insbesondere zu regeln, dass vom Schießsport bestimmte Schusswaffen wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder Wirkungsweise ganz oder teilweise ausgeschlossen sind.

    Über die Frage, ob z.B. Verteidigungswaffen, die bei einer militärischen Einheit, einer Polizei oder sonstigen Einrichtung mit Sicherheitsaufgaben eingeführt waren oder sind, vom schießsportlichen Schießen auszuschließen sind, ist noch nicht entschieden. Zum einen bedarf es abschließender Prüfung, ob gegenwärtig im Schießsport für das gesamte Spektrum derartiger Schusswaffen abgesehen von denjenigen, die nach dem Waffengesetz für den zivilen Umgang schlechthin verboten sind (Anlage 2 Abschnitt 1) auch Schießdisziplinen bestehen. Zum anderen ist noch offen, ob beispielsweise leicht verdeckt tragbare Verteidigungswaffen oder feuerkräftige halbautomatische Dienstgewehre vom Schießsport ausgeschlossen werden, zumal ihre schießsportliche Eignung (Präzision) häufig als gering bewertet wird; der letztere Gesichtspunkt gilt insbesondere auch für die Frage der weiteren Zulassung von Vorderschaftsrepetierflinten für das Trap- und Skeetschießen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden Kurzwaffen mit einer Lauflänge unter 3 Zoll künftig vom Schießsport ausgeschlossen.

    Die vorstehenden Gesichtspunkte sind während der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der AWaffV bei Anträgen von Sportschützen auf Erwerb einer Dienstwaffe für den Schießsport zu berücksichtigen; insbesondere ist der Sportschütze eindringlich darauf hinzuweisen, dass das Bedürfnis für den Besitz derartiger Schusswaffen nachträglich entfallen kann mit den Konsequenzen aus § 46 WaffG-neu.

    7. Zu §§ 29 ff. WaffG-neu (Verbringens- oder Mitnahmeerlaubnisse):

    Abweichend von § 27 WaffG-alt wird künftig für ein Verbringen oder eine Mitnahme der in § 29 Abs. 1 WaffG-neu genannten Schusswaffen und Munition insbesondere auch aus Drittstaaten nach oder durch Deutschland eine eigenständige Erlaubnis vorgeschrieben. Erlaubnisse dieser Art werden durch die nach § 48 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 WaffG-neu sachlich und örtlich zuständigen Waffenbehörden erteilt.

    a) Verbringen / Mitnahme aus EU-Mitgliedstaaten:

    Soweit es sich um die Fälle des Verbringens oder der Mitnahme aus EU-Mitgliedstaaten handelt, gelten im Grundsatz die bisherigen Erteilungsverfahren und Formulare wie in den Anlagen zur WaffVwV dargestellt fort, sofern hier kein Widerspruch zum neuen Waffengesetz enthalten ist.

    b) Verbringen / Mitnahme aus Drittstaaten:

    Für das Verbringen und die Mitnahme aus Drittstaaten liegen bundeseinheitliche Erlaubnisscheine noch nicht vor. Die hier erforderlichen Angaben und Inhalte können sich aber an den o.g. Erlaubnisscheinen bzw. den Eintragungen orientieren, die für das Verbringen aus EU-Mitgliedstaaten verwendet bzw. für die Mitnahme aus solchen Staaten vorgenommen werden. Die Voraussetzungen für solche Erlaubnisse ergeben sich aus § 29 Abs. 1, § 30 und § 32 Abs. 1 und 4 WaffG-neu.

    8. Zu § 35 Abs. 2 WaffG-neu (Hinweispflicht und Protokollierung beim Kleinen Waffenschein):

    Im gewerbsmäßigen Waffenhandel (Direkt- und Versandhandel) ist beim Überlassen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen auf das Erfordernis des Kleinen Waffenscheins und einer Schießerlaubnis sowie auf die Strafbarkeit des Führens ohne Kleinen Waffenschein hinzuweisen und dieser Hinweis zu protokollieren (§ 35 Abs. 2 WaffG-neu).

    Die Protokollierung hat schriftlich zu erfolgen. Beim Überlassen im Wege des Versandhandels hat der Waffenhändler in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, dass die Hinweise dem Erwerber zur Kenntnis gebracht worden sind.

    Es ist dem Waffenhändler freigestellt, ob er das Protokoll vom Erwerber gegenzeichnen lässt. Dem Waffenhändler soll empfohlen werden, im Eigeninteresse (Beweiswert) auf eine Gegenzeichnung hinzuwirken.

    Es ist in das Ermessen des Waffenhändlers gestellt, ob er die Protokolle buchmäßig, kladdenmäßig, in Loseblattform oder in sonstiger Weise niederlegt.

    Die Protokolle sind entsprechend der Aufbewahrungsdauer für Waffenbücher 10 Jahre lang aufzubewahren.

    9. Zu § 36 WaffG-neu (Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition):

    Die folgenden Hinweise ergehen im Vorgriff auf die AWaffV, in der von der Ermächtigung des § 36 Abs. 5 WaffG-neu Gebrauch gemacht werden wird.

    a) Aufbewahrung im privaten Bereich:

    aa) Allgemeiner Hinweis zu Behältnissen nach DIN/EN bzw. nach VDMA:

    Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein konkretes Behältnis einer bestimmten Sicherheitsstufe / einem bestimmten Widerstandsgrad entspricht, trägt der Besitzer.

    Nach Erkenntnissen der Stiftung Warentest ist bereits jetzt eine erhebliche Anzahl von Behältnissen auf dem Markt, die zwar vom Hersteller / Importeur mit einem Etikett nach Sicherheitsstufe xy versehen sind, den korrespondierenden VDMA-Normen (die mit Ablauf des 31.12.2003 zurückgenommen werden) jedoch objektiv nicht entsprechen. Dies liegt daran, dass die Klassifizierung auf einer bloßen Herstellererklärung hinsichtlich der Einhaltung von Baunormen beruht, die lediglich stichprobenartig überwacht wird. Wenn die Behörde Kenntnis erhält oder feststellt, dass ein Behältnis objektiv nicht der angegebenen Klassifizierung entspricht, gibt sie dem Besitzer auf, unverzüglich die sichere Aufbewahrung in einem objektiv normkonformen Behältnis zu gewährleisten. Der Besitzer kann sich gegenüber der Behörde nicht auf die Etikettierung berufen, sondern hat lediglich zivilrechtliche Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer. Die Gefahr unterwertiger, falsch etikettierter Sicherheitsbehältnisse ist bei solchen nach DIN/EN kaum gegeben, weil es sich hierbei um eine durch akkreditierte Stellen überwachte zertifizierte Herstellungsweise handelt.

    Unabhängig von der Gleichwertigkeits-Fiktion in § 36 Abs. 2 Satz 1, 2. HS WaffG-neu ist festzustellen, dass der Sicherheitsstandard eines Behältnisses nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 objektiv deutlich höher ist als der eines Behältnisses nach VDMA 24992 Sicherheitsstufe B. Der deutlich höhere Entwendungsschutz von Behältnissen nach der DIN/EN-Norm sollte auch unter dem Gesichtspunkt des Preis-Leistungs-Verhältnisses bei der Anschaffung von Behältnissen vom Erwerber einbezogen werden.

    Die Behörde soll insbesondere bei Beratungsgesprächen auf die vorgenannten Gesichtspunkte hinweisen.

    bb) Aufbewahrung von Kurzwaffen und mit Ausnahmegenehmigung besessenen verbotenen Waffen:

    aaa) Aufbewahrung von bis zu 5 derartigen Waffen:

    Bis zu 5 Kurzwaffen / verbotene Waffen sind in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufzubewahren.

    bbb) Aufbewahrung von mehr als 5 Kurzwaffen / verbotenen Waffen:

    Hier besteht ein Wahlrecht:

    Option 1: Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 1 oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht, oder

    Option 2: Aufbewahrung in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen gemäß oben bb, aaa, also bis zu 10 solcher Waffen in 2 Sicherheitsbehältnissen, bis zu 15 in 3 Sicherheitsbehältnissen, bis zu 20 in 4 Sicherheitsbehältnissen usw.

    In den Übergangsregelungen wird davon abgesehen, eine Höchstzahl

    - derartiger Waffen für ein Sicherheitsbehältnis der höheren Qualität (bei Option 1) bzw.

    - für die Aneinanderreihung von Sicherheitsbehältnissen der Ausgangsqualität (für Option 2)

    festzusetzen.

    cc) Aufbewahrung von Langwaffen:

    Für bis zu 10 Langwaffen gilt § 36 Abs. 2 Satz 2 WaffG-neu (Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992).

    Für mehr als 10 Langwaffen Wahlrecht:

    Option 1: Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 entspricht, oder

    Option 2: Aufbewahrung in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 WaffG-neu (Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992), also bis zu 20 solcher Waffen in 2 Sicherheitsbehältnissen, bis zu 30 in 3 Sicherheitsbehältnissen, bis zu 40 in 4 Sicherheitsbehältnissen usw.

    In den Übergangsregelungen wird davon abgesehen, eine Höchstzahl

    - derartiger Waffen für ein Sicherheitsbehältnis der höheren Qualität (bei Option 1) bzw.

    - für die Aneinanderreihung von Sicherheitsbehältnissen der Ausgangsqualität (für Option 2)

    festzusetzen.

    dd) Aufbewahrung von Munition:

    Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, ist in einem Stahlblechschrank ohne Klassifizierung mit Stangenriegelschloss oder einem gleichwertigen Behältnis aufzubewahren.

    ee) Zusammenaufbewahrung von Waffen und Munition, besondere Kombinationen von Sicherheitsbehältnissen (Schränke mit Innenfächern):

    aaa) Zulässigkeit von marktüblichen Jägerschränken:

    Werden Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu zwei Kurzwaffen und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden.

    bbb) Aufbewahrung von Munition in einem Sicherheitsbehältnis für Waffen, das der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 entspricht:

    Im Falle der Aufbewahrung von Waffen in einem Sicherheitsbehältnis nach der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Stangenriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt.

    Eine Zusammenaufbewahrung wie im Falle des § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG-neu ist nicht zulässig; insoweit gilt wegen des objektiv deutlich geringeren Entwendungsschutzes (s. oben unter a, aa) die Gleichstellungsfiktion des § 36 Abs. 2 Satz 1, 2. HS WaffG-neu nicht.

    ff) Gleichwertige Aufbewahrung:

    Die Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen. Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 WaffG-neu oder im Sinne der vorstehenden Hinweise abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum mit der Ausstattung nach DIN/EN 1143, der in Massivbauart oder aus vorgefertigten Bauteilen oder aus einer Kombination dieser Elemente gebaut und fensterlos ist, aufbewahrt werden.

    gg) Aufbewahrung in einem nicht dauernd bewohnten Gebäude:

    In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen bis zu 3 Einzellader-Langwaffen aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung hat in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 1 entsprechenden Sicherheitsbehältnis zu erfolgen. Im Falle der Aufbewahrung einer höheren Anzahl von Einzellader-Langwaffen oder einer anderen Art von erlaubnispflichtigen oder mit Ausnahmegenehmigung besessenen verbotenen Waffen ist die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle zu beteiligen.

    Nicht dauernd bewohnt sind Gebäude, in denen nur vorübergehend Nutzungsberechtigte verweilen, z.B. im privaten Bereich Jagdhütten, Wochen-end- oder Ferienhäuser oder wohnungen. Die Eigenschaft als bewohntes Gebäude geht hingegen nicht dadurch verloren, dass sich der Nutzungsberechtigte / die Nutzungsberechtigten im Rahmen des Üblichen (Sozialadäquanz) und in für den Außenstehenden unvorhergesehener Weise dort zeitweise nicht aufhalten, sei es infolge der Erledigung von Alltagsgeschäften, Besorgungen oder Besuchen oder selbst von nicht allzu ausgedehnten Urlaubsabwesenheiten.

    hh) Aufbewahrung von Waffen- oder Munitionssammlungen:

    Die Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den vorgenannten Vorgaben abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; dem Antrag soll ein Aufbewahrungskonzept beigegeben werden. Die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle ist zu beteiligen.

    ii) Niedrigere Anforderungen an die Aufbewahrung in Härtefällen:

    Die Behörde kann auf Antrag von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 WaffG-neu oder der vorgenannten Vorgaben absehen, wenn die Einhaltung der Anforderungen an die Aufbewahrung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde. In diesem Fall bedarf es einer konkreten und verbindlichen Festlegung der niedrigeren Anforderungen.

    b) Aufbewahrung in Schützenhäusern, auf Schießstätten oder im gewerblichen Bereich:

    aa) Aufbewahrungsstandard:

    Die Aufbewahrung von Waffen oder Munition in Schützenhäusern, auf Schießstätten oder im gewerblichen Bereich hat mindestens den Anforderungen wie im privaten Bereich zu entsprechen. Auf Schützenhäuser und Schießstätten findet die Härtefallregelung (s. oben unter a, ii) sinngemäße Anwendung.

    bb) Aufbewahrungskonzept, Mitwirkung der kriminalpolizeilichen Beratungsstelle:

    Der Betreiber eines Schützenhauses, einer Schießstätte oder eines Waffengewerbes hat der zuständigen Behörde ein Aufbewahrungskonzept zur Genehmigung vorzulegen; bei der Genehmigung dieses Aufbewahrungskonzepts sind neben der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Belegenheit und Frequentiertheit der Aufbewahrungsstätte besonders zu berücksichtigen. Die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle ist zu beteiligen.

    10. Zu § 58 Abs. 1 Satz 3 bis 5 WaffG-neu (Anmeldepflicht für Munitions-Altbesitz):

    Die hier festgelegte Anzeigepflicht gilt nur

    - bezüglich solcher im Besitz befindlicher Munition, die bisher ohne Erlaubnis erworben wurde, und

    - für die Fälle des Munitionserwerbs vor dem 1. Januar 1973.

    Die Anzeigepflicht bezieht sich nicht allgemein auf die Fälle, in denen nach bisherigem Recht Munition auf der Grundlage einer Erlaubnis erworben wurde und die nunmehr durch die Einführung einer entsprechenden Regelung gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG-neu auch hinsichtlich des Besitzes einer Erlaubnispflicht unterliegt. Insoweit gilt § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 WaffG-neu, der die bisherigen Erlaubnisse entsprechend fortgelten lässt.

    Die Anzeige muss die Stückzahl der vorhandenen Munition umfassen, damit einmalig der vorhandene Bestand der ohne Erlaubnis weiter besessen werden darf festgestellt wird. Dabei kann bei größeren Mengen die Stückzahl auf die nächste Zehnerzahl aufgerundet werden (Bspl.: 83 auf 90; 127 auf 130). Zur Anzeige der Munition gehört auch die Angabe des Kalibers. Darüber hinaus verlangt die Bestimmung ausdrücklich auch die Benennung der Munitionsart.

    Jäger unterliegen der Anzeigepflicht nur, wenn es sich nicht um Munition handelt, die durch sie ohne Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 WaffG-alt erworben und besessen werden konnte.

    Die dargelegte Auffassung ergibt sich zunächst im Wesentlichen aus der Begründung des Bundesrates, der die Regelung vorgeschlagen hatte (BT-Drs. 14/7758, S. 119). Sie entspricht im Übrigen auch der Gesamtkonzeption des § 58 Abs. 1 WaffG-neu, der nach dessen Satz 1 und 2 die erteilten Erlaubnisse auch für den Besitz von Munition fortgelten lässt.

    11. Zu § 58 Abs. 3 WaffG-neu (maßgebliche Rechtslage bei der Entscheidung über Anträge, die vor dem 1.4.2003 gestellt wurden):

    Die hier vorliegende Bestimmung hebt für Waffenherstellungs- und -handelserlaubnisse in besonderem Maße heraus, dass für Verwaltungsentscheidungen über Anträge, die noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden, ab 1. April 2003 das neue Recht gilt. Diese Hervorhebung eines allgemeinen Grundsatzes geschieht vor dem Hintergrund und als Klarstellung gegenüber dem bisherigen § 57 Abs. 1 WaffG-alt.

    Dieser Grundsatz gilt auch in allen anderen Fällen von Anträgen.

    12. Zu § 58 Abs. 8 WaffG-neu (Amnestieregelung):

    Die Amnestieregelung gibt Besitzern unerlaubt besessener Waffen im Zeitraum vom 1.4.2003 bis 30.9.2003 verschiedene Möglichkeiten, den im Gesetz bezeichneten Strafansprüchen des Staates zu entgehen. Da Ziel dieser Amnestieregelung ist, einen Anreiz zu geben, dass möglichst viele Waffen den Status der Illegalität verlieren, ist sie bewusst so angelegt, dass sie eine Reihe von Handlungsalternativen bereit stellt.

    Die Handlungsalternativen 1 (Unbrauchbarmachen) und 2 (Überlassen an einen Berechtigten) spielen sich nach den allgemeinen Regelungen für den jeweiligen Vorgang ab.

    Hinsichtlich der Handlungsalternativen 3 (Übergabe an die zuständige Behörde) und 4 (Übergabe an eine Polizeidienststelle) ist unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 46 Abs. 5 WaffG zu verfahren.

    Die Anlehnung an die Verfahrensweise nach § 46 Abs. 5 WaffG-neu rechtfertigt sich durch die strukturelle Ähnlichkeit der dort zugrunde gelegten Fälle mit denen der Amnestieregelung.

    13. Zu § 58 Abs. 9 WaffG-neu (Eignungsprüfung bei Altfällen):

    Die Abarbeitung der Altfälle soll bis zum Vorhandensein der AWaffV zurückgestellt werden.

    14. Zu Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 3 zum WaffG-neu (Spielzeugwaffen):

    Primär aus Gründen des Kindeswohls unterliegen künftig Schusswaffen, die

    - mit einer Bewegungsenergie über 0,08 Joule ausgestattet oder

    - getreue Nachahmungen erwerbserlaubnispflichtiger Schusswaffen

    sind, nach Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 3 zum WaffG-neu dem Waffengesetz mit der Konsequenz, dass sie grundsätzlich nicht Kindern und Jugendlichen überlassen werden sollen.
    Grundlage für die neue Regelung in der Anlage 2 zum WaffG-neu bildet die EU-Spielzeugrichtlinie, die den Umgang mit Spielzeugschusswaffen ab einer Bewegungsenergie von 0,08 Joule von einem Alterserfordernis von 14 Jahren abhängig macht.

    Von getreuen Nachahmungen einer echten Schusswaffe wird in diesem Zusammenhang aber nur gesprochen werden können, wenn diese ihrem äußeren und inneren Erscheinungsbild (Vorhandensein baulicher Komponenten einer solchen Schusswaffe bis in ihren inneren Mechanismus hinein, z.B. durch einen Lademechanismus für Patronen oder patronenähnliche Gegenstände) sowie ihren Maßen nach einer echten erlaubnispflichtigen Schusswaffe täuschend ähnlich sehen. Nicht erforderlich ist allerdings, dass es sich um eine originalgetreue Nachahmung eines bestimmten, existierenden Modells einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe handelt.

    Konsequenz der vorstehend erläuternden Regelung ist zunächst, dass solche Schusswaffen erst ab 18 Jahren erworben und besessen werden dürfen. Darüber hinaus benötigen sie gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1
    WaffG neu eine entsprechende Kennzeichnung, um nicht der waffenrechtlichen Erlaubnispflicht zu unterfallen.

    In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass auch bereits nach noch geltendem Recht Spielzeugwaffen bis zu einer Bewegungsenergie von 0,5 Joule oder solche, die den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe erwecken, einer solchen Kennzeichnung bedürfen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 und § 19 Abs. 1 der bisherigen 1. WaffV).
    Dies kann nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in Einzelfällen zu Härten führen, weshalb ggf. noch auf der Grundlage der vorhandenen Verordnungsermächtigungen des Gesetzes eine Klarstellung über die künftige Behandlung dieser Schusswaffen erfolgen wird. In der Zeit unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Gesetzes rechtfertigt sich daraus aber auch, den Rechtsgedanken des § 58 Abs. 7 WaffG neu entsprechend Anwendung finden zu lassen. Dieser bestimmt, dass Gegenstände, die ab 1. April 2003 erstmalig einem waffenrechtlichen Verbot unterfallen, bis zum 31. August 2003 weiter besessen werden können; erst recht kann diese Vorschrift entsprechend für Spielzeugwaffen gelten, die ab 1. April 2003 erstmalig dem Waffengesetz unterfallen.