Mehrfach-Abschussbecher Spezialwissen gefragt !

Es gibt 4 Antworten in diesem Thema, welches 1.687 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (30. November 2018 um 19:22) ist von Olafsson.

  • Hallo,
    ich war bisher nur eifriger passiver Leser zu verschiedenen interessanten Themen hier.
    Bin jetzt aktiv neu hier und habe zwei Fragen:

    1.) Der Umarex Pyro 5-fach Abschussbecher ist lt. Liste für Röhm RG 69 PTB 594 zugelassen.
    Ist er für die Röhm RG 69 mit PTB 458 nicht zugelassen ? Einer der Adapter würde wahrscheinlich passen. Aber die PTB ist nicht gelistet.

    2.) Außerdem:
    Gibt es für Erma Egr 66 bzw. Egr 77 keinen zugelassen Mehrfach-Abschussbecher?

    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
    ?(
    Viele Grüße


    Je genauer du planst, desto härter trifft dich der Zufall.
    Peter Rühmkorf, deutscher Schauspieler

    Ich brauch´es nicht, so sprach der Rabe,
    doch ist es schön, wenn ich es habe.

  • Zur Frage 1:

    Die Frage dürfte zweigeteilt sein: einmal Zulässigkeit der Nutzung von Abschussbechern mit nicht passenden PTB-Nummern in technischer Hinsicht ("....fliegt einem der Becher am Ende um die Ohren....?") und zweitens in rechtlicher Hinsicht (MUSS ! man immer den passenden Abschussbecher nehmen?)

    Zu ersterem kann ich auch nix konkret sagen, zum Rechtlichen gibt es hier diesen alten CO2air-Thread:

    Übersicht: Signalbecher für Röhm Schreckschusswaffen

    Dort heißt es wörtlich: "Alle Waffen ab 2004 dürfen nur mit dem Becher genutzt werden der auch eine Zulassung, also die PTB Nummer, der Waffe hat!".

    Grund ist die Begrenzung der Schussenergie von Geschossen aus dem Abschussbecher auf die bekannten 7,5 J, die hier in D generell gilt.

    Vielleicht hilft das schon..... :)

  • leicht OT, aber eben beim Googlen gefunden: PDF vom LK Starnberg:

    https://www.lk-starnberg.de/media/custom/6….PDF?1481880004

    Zitat:

    "
    Wann und wo darf mit einer Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe geschossen werden?
    Wer außerhalb einer behördli
    ch genehmigten Schießstätte s
    chießen will, bedarf hierzu einer eigenen Schießerlaubnis.
    Ausnahmen:

    Schussabgabe in Fällen der Notwehr und des Notstandes (§ 32 StGB).

    Schussabgabe durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung mit Schusswaffen, aus denen nur Kartu-
    schenmunition verschossen werden kann.

    Schussabgabe mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann, zum Vertreiben von Vö-
    geln in landwirtschaftlichen Betrieben.

    Schussabgabe mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen

    Schussabgabe mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportver-
    anstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
    Besonderer Hinweis zu Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann:
    Die Freistellung vom Erfordernis einer Schießerlaubnis bei Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen
    werden kann, setzt voraus, dass die Schusswaffe bauartbedingt nur die Verwendung von Kartuschenmunition zulässt. Kartu-
    schenmunition sind Hülsen mit Treibladungen, die ein Geschoss nicht enthalten. Üblicherweise sind Gaspistolen und Gasrevol-
    ver im Handel mit einem Abschussbecher, der an der Laufmündung aufgeschraubt werden kann. Dieser dient zum Abschießen
    von Munition, in der explosionsgefährliche Stoffe oder Stof
    fgemische enthalten sind, die einen Licht-, Schall-, Rauch- oder
    ähnlichen Effekt erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten (Pyrotechnische Munition). Aus sol-
    chen Schusswaffen kann somit auch andere Munition als Kartuschenmunition verschossen werden.

    Pyrotechnische Munition mit hauptsächlich Lichteffekten wird vornehmlich an Sylvester anstelle der handelsüblichen Syl-
    vest
    err
    aketen verwendet. Ein Abschießen dieser Munition ohne Schießerlaubnis ist daher rechtswidrig. Die allgemeine Er-
    laubnis nach dem Sprengstoffgesetz zum Abfeuern von Krachern und Raketen in der Sylvesternacht ersetzt nicht die erforder-
    liche Schießerlaubnis nach dem Waffengesetz!"

  • Zur den Produktionszeitraeumen EGR 66 + EGR 77 mussten die Abschussbecher noch nicht mit der PTB-Nr. versehen werden.
    Prinzipiell sollten dafuer alle Abschubbecher ohne PTB (z. B. egun 7208034) erlaubt sein.
    Die genannten Becher werden z. Zt. oft angeboten.
    Bei einem Kauf darauf achten, dass moeglichst alle Adapter mitgeliefert werden.
    Genau genommen duerfen auf den genannten Waffen keine Abschussbecher mit PTB-Nr.
    verwendet werden, da diese nur fuer Waffen dieser PTB-Nummern erlaubt sind.
    Gruss
    pak9

  • Ja...danke erstmal für die schnellen Antworten. Aber sorry, das hilft mir nicht wirklich weiter.

    Aber vielleicht weiß jemand was den Unterschied macht zwischen Röhm RG 69 PTB 594 und Röhm RG 69 mit PTB 458 ? Warum eine Zulassung für die eine und keine Zulassung für die andere Waffe...
    Liegt es am Baujahr? Nur weil die vor 2004 gebaut wurde wird die PTB nicht genannt?...ist doch aber unlogisch, oder bin ich doof?
    Bei den Ermas würde ich einen Versuch wagen, die sind so stabil und würden doch wohl keinen Schaden nehmen...oder was könnte passieren?


    Je genauer du planst, desto härter trifft dich der Zufall.
    Peter Rühmkorf, deutscher Schauspieler

    Ich brauch´es nicht, so sprach der Rabe,
    doch ist es schön, wenn ich es habe.

    2 Mal editiert, zuletzt von Olafsson (30. November 2018 um 20:34)