Anscheinswaffe (1976-2003)

  • Anscheinswaffe (1976-2003)

    Gemäß §37 des alten WaffG (März 1976 - März 2003) wurden als Anscheinswaffen solche Waffen und Gegenstände bezeichnet, die das Aussehen einer vollautomatischen Schusswaffe haben.


    Im Gesetzestext hieß es in den Allg. Verwaltungsveorschriften (WaffVwV):

    "Unter das Verbot nach §37 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e WaffG fallen Waffen, die ihrer äußeren Form einer vollautomatischen Kriegswaffe überwiegend nachgebildet sind oder in sonstiger Weise den Anschein einer solchen Waffe hervorrufen.[...]
    Der Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe wird auch dann hervorgerufen, wenn eines oder mehrere der nachfolgend aufgeführten Merkmale wie etwa

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      herausstehendes langes Magazin oder Trommelmagazin

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      Feuerdämpfer, Mündungsbremse oder Stabilisator

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      Kühlrippen oder andere der Kühlung dienende Vorrichtungen

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      pistolenartiger, mit dem Abzug bzw. mit dem Vorderschaft kombinierter Griff

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      Aufstützvorrichtung (Zweibein)

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    • Schulterstütze, teilweise kipp- oder schiebbar


    an der Waffe vorhanden sind. Unerheblich ist dabei, ob die genannten Vorrichtungen nur als Attrappe an der Waffe angebracht sind."