Gemäß §37 des alten WaffG (März 1976 - März 2003) wurden als Anscheinswaffen solche Waffen und Gegenstände bezeichnet, die das Aussehen einer vollautomatischen Schusswaffe haben.
Im Gesetzestext hieß es in den Allg. Verwaltungsveorschriften (WaffVwV):
"Unter das Verbot nach §37 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e WaffG fallen Waffen, die ihrer äußeren Form einer vollautomatischen Kriegswaffe überwiegend nachgebildet sind oder in sonstiger Weise den Anschein einer solchen Waffe hervorrufen.[...]
Der Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe wird auch dann hervorgerufen, wenn eines oder mehrere der nachfolgend aufgeführten Merkmale wie etwa
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herausstehendes langes Magazin oder Trommelmagazin
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Feuerdämpfer, Mündungsbremse oder Stabilisator
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Kühlrippen oder andere der Kühlung dienende Vorrichtungen
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pistolenartiger, mit dem Abzug bzw. mit dem Vorderschaft kombinierter Griff
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Aufstützvorrichtung (Zweibein)
[/font] Schulterstütze, teilweise kipp- oder schiebbar
an der Waffe vorhanden sind. Unerheblich ist dabei, ob die genannten Vorrichtungen nur als Attrappe an der Waffe angebracht sind."