Ausnahme von den Aufbewahrungsvorschriften

  • Ausnahmen von den Aufbewahrungsvorschriften gemäß § 13 VI AWaffV - Wie ein Repetiergewehr (8 x 57) legal in der Aussteuertruhe aufbewahrt werden darf - Aufsatz und Praxistipp über einen weithin unbekannten Ausnahmeantrag

    Inhaltsverzeichnis
    1 Ausnahme von den Aufbewahrungsvorschriften gemäß § 13 VI AWaffV
    1.1 Zitation der Norm
    1.2 Anwendungsbereich
    1.3 Tatbestandliche Voraussetzungen des § 13 VI AWaffV
    1.3.1 Antrag
    1.3.2 Gefährlichkeit für öffentliche Sicherheit und Ordnung
    1.3.3 Besondere Härte für den Antragsteller
    1.3.4 Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und den Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
    1.3.5 Rechtsfolge
    1.4 Verordnungsseitig genannte Ausnahmefälle
    1.4.1 Nennung der Ausnahmefälle
    1.4.2 Analyse der Ausnahmefälle
    1.4.3 Schlussfolgerungen
    2 Nennung weitere möglicher Ausnahmefälle
    2.1 Field-Target Schützen
    2.2 Flinten- und Kleinkaliberlangwaffenschützen
    2.3 Sportschützen mit nur einer Freien Pistole
    2.4 Sportschützen mit einer einzelnen großkalibrigen Einzellader- oder Repetierlangwaffe
    2.5 Erwerber einer jagdlichen Repetierlangwaffe infolge eines Erbfalls
    2.6 Mutmaßliche Schädlichkeit für den Antragserfolg durch eine Gelbe WBK
    3 Beispielhafte Antragsbegründung und Tipps
    3.1 Beispielhafte Antragsbegründung
    3.2 Tipps für eine Erhöhung der Erfolgschance
    _____________________________________________________________________________________________________

    1 Ausnahme von den Aufbewahrungsvorschriften gemäß § 13 VI AWaffV
    1.1 Zitation der Norm

    „Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse, Waffenräume oder alternative Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.“, § 13 VI AWaffV

    1.2 Anwendungsbereich

    Ausnahmen von den Aufbewahrungsvorschriften kommen für Waffen und Munition in Betracht, vgl. Titel des § 13 AWaffV: „Aufbewahrung von Waffen und Munition“. Unter den Begriff Waffen und Munition fallen folgende Gegenstände: Erlaubnispflichtige Schusswaffen, erlaubnispflichtige Munition, erlaubnisfreie Schusswaffen sowie erlaubnisfreie Munition und verbotene Waffen sowie verbotene Munition.

    1.3 Tatbestandliche Voraussetzungen des § 13 VI AWaffV

    1.3.1 Antrag

    Eine Ausnahme setzt zunächst einen Ausnahmeantrag unter Verweis auf § 13 VI AWaffV voraus. Antragsteller kann eine natürliche Person sein, die die Ausnahme für sich selbst begehrt, bei eingetragenen Vereinen ist Antragsteller der Vorstand, § 26 I S. 2 BGB (z. B. schießsportliche und jagdliche Vereine). Bei einer Personengesellschaft (z. B. Büchsenmacherei firmiert als offene Handelsgesellschaft), stellen die Gesellschafter kraft ihrer Vertretungsmacht den Antrag, §§ 105 III HGB i. V. m. 709, 714 BGB. Anzumerken ist: Der Antragsteller kann sich gegenüber der zuständigen Waffenbehörde von einem Dritten seiner Wahl vertreten lassen. Vertreter kann auch ein Minderjähriger sein, da dieser im Rahmen seiner Vertretungsmacht keine eigene Willenserklärung (= Rechte und Pflichten durch den Antrag wirken unmittelbar für und gegen den Vertretenen) gegenüber der Waffenbehörde abgibt, § 164 I BGB.


    1.3.2 Gefährlichkeit für öffentliche Sicherheit und Ordnung

    Die Waffen oder Munition, für die die Ausnahme beantragt wird, stellen hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine geringe Bedrohung dar. Bei der Einschätzung ihrer Gefährlichkeit ist auf die Art der Waffe(n), die Anzahl der Waffe(n) oder auf die Art und die Anzahl der Munition abzustellen.


    1.3.3 Besondere Härte für den Antragsteller

    Die Einhaltung der ansonsten geltenden Aufbewahrungsvorschriften müssen für den Antragsteller eine besondere Härte darstellen. Eine besondere Härte kann sich aus Kosten für einen vorschriftsmäßigen Waffen- oder Munitionstresor ergeben, Platzmangel oder Ungenutzter Kapazität, falls der Antragsteller nur eine einzelne Waffe besitzt oder zu besitzen beabsichtigt und der fehlenden Verfügbarkeit entsprechend kleinerer Tresore.


    1.3.4 Abwägung zwischen Interessen des Antragstellers und den Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

    Die letzte tatbestandliche Voraussetzung liegt in Form einer Abwägung vor. Die Norm des § 13 VI AWaffV erfüllt den Zweck den Antragsteller vor (unbilligen) Härten zu schützen. Demnach muss sein Interesse an einer Ausnahme der Aufbewahrungsvorschriften schwerer wiegen, als das öffentliche Sicherheitsinteresse an der vorgeschriebenen strengeren Aufbewahrungsvorschrift (Ausnahmesituation).


    1.3.5 Rechtsfolge

    Kommt die Waffenbehörde zu dem Ergebnis, dass die via Antrag geltend gemachte Ausnahmesituation vorliegt, hat sie niedrigere Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen oder Munition zu stellen. Die Bejahung der Ausnahmesituation forciert die Waffenbehörde demnach zur Anordnung niedriger als ansonsten vorgeschriebener Aufbewahrungsvorschriften.


    1.4.1 Nennung der Ausnahmefälle

    Als Gründe, die eine Ausnahme von den Aufbewahrungsvorschriften rechtfertigen können, nennt der Verordnungsgeber beispielhaft folgende Fallkonstellationen:

    • Ein Biathlet oder ein Traditions- oder Gebirgsschütze besitzt nur eine übliche Einzellader- oder Repetierlangwaffe; in diesem Fall reicht ein fest verschlossenes Behältnis.
    • Für Feuerwaffen, die Langwaffen sind und deren Geschossenergie 7,5 Joule unterschreitet, genügt ein fest verschlossenen Behältnis. Ist die Feuerwaffe eine Kurzwaffe gleicher Art, reicht ein A-Schrank aus, vgl. zu beiden: Rz. 36.2.12 WaffVwV

    Die Aufzählung ist nicht erschöpfend (!). Möglich sind auch anders gelagerte Fallkonstellationen, die den verordnungsseitig genannten Fallkonstellationen weitgehend entsprechen. Dies ist aus dem Wortlaut der Rz. 36.2.12 WaffVwV ersichtlich.


    1.4.2 Analyse der Ausnahmefälle

    Die Möglichkeit der Waffenbehörde einen Ausnahmeantrag zu bewilligen, scheint nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht zu kommen. In der ersten Fallkonstellation gehört der Antragsteller einer zahlenmäßig kleinen Gruppe von Waffenbesitzern an (Biathleten und Traditions- sowie Gebirgsschützen) und besitzt daneben lediglich eine nichtselbstladende Langwaffe. Die erste Fallkonstellation verbindet folglich ein eher exotisches Bedürfnis mit der im Waffengesetz als unbedenklichst geltenden Waffenkategorie – eine Einzellader- oder Repetierlangwaffe.

    Die zweite Fallkonstellation richtet sich an Inhaber bedürfnisfreier, jedoch erlaubnispflichtiger Feuerwaffen. Hier fehlt also grundsätzlich ein waffenrechtlich achtenswerter Grund am Besitz der Waffe. Die Fallkonstellation adressiert an Waffenbesitzer, die die wegen ihrer Geschossenergie weitgehend ungefährliche Waffen besitzen (Analoge Luftdruckwaffen sind erlaubnisfrei). Während Langwaffen als weniger deliktrelevant angesehen werden (fest verschlossenen Behältnis ist ausreichend), gilt für Kurzwaffen das Pauschalurteil einer höheren Deliktrelevanz, weswegen mutmaßlich für sie bereits mindestens ein A-Schrank erforderlich sei.


    1.4.3 Schlussfolgerungen

    Ausgehend von den genannten Fallkonstellationen, die eine Ausnahme rechtfertigen, kann folgendes festgehalten werden:

    • Die Anerkennung einer Ausnahme wird wahrscheinlicher, wenn nur eine einzelne erlaubnispflichtige Einzellader- oder Repetierlangwaffe besessen oder deren Besitz beabsichtigt wird.
    • Generell: Je geringer die von Gesetzeswegen angenommene Deliktrelevanz der Waffe ist, desto eher kommt eine Ausnahme in Betracht; vgl. auch Wortlaut des § 13 VI AWaffV.
    • Exotische Bedürfnisse wirken positiv auf die Wahrscheinlichkeit der Bewilligung, da der Verordnungsgeber diese nennt und somit der Waffenbehörde zur Orientierung vorgibt.
    • Für Kurzwaffen gelten besonders strenge Anforderungen an eine Ausnahmeentscheidung. Aufgrund der Bestimmtheit des 2. Beispiels in Kapitel 1.4.2 kommt bei artgleichen Kurz- und Langwaffen für die Kurzwaffe stets eine strenger gefasste Aufbewahrungserleichterung in Betracht. Artgleiche Kurz- und Langwaffen können z. B. sein: Freie Pistole und Einzelladerbüchse.

    2 Nennung weiterer möglicher Ausnahmefälle

    Folgende Fallkonstellationen können eine Ausnahme rechtfertigen:
    2.1 Field-Target Schützen

    Für die Aufbewahrung einer oder zwei (Ersatzwaffe) FT-Luftgewehren kann ein verschlossenen Behältnis ausreichend sein. Die Geschossenergie beträgt i. d. R. 16,3 Joule. Dies ist bereits weit entfernt von der Geschossenergie lediglich einer Kleinkaliberbüchse. Es liegt weiter eine Langwaffe vor, die nur als Einzellader oder Repetierer betrieben werden kann. Die Fallkonstellation entspricht weitgehend dem ersten Beispiel in Kapitel 1.4.2 mit der Besonderheit, dass eine Waffe mit vergleichsweise sehr geringer Geschossenergie vorliegt.

    2.2 Flinten- und Kleinkaliberlangwaffenschützen

    Der Fall, wonach ein Sportschütze lediglich eine Einzelladerflinte oder eine kleinkalibrige (.22 l.r.) Einzelladerlang- oder Repetierlangwaffe besitzt, sollte ebenfalls eine dem 1. Beispiel in Kapitel 1.4.2 gleichzuachtende Fallkonstellation darstellen. Bei beiden Waffenkategorien verzichtet der Gesetzgeber bei Sportschützen auf die medizinisch-psychologische Begutachtung (MPU) für unter 25-jährige Antragsteller.


    2.3 Sportschützen mit nur einer Freien Pistole

    Der Gesetzgeber erachtet die Freie Pistole (Kleinkalibrige Einzelladerpistole für Distanzen von 50 m) ebenfalls als wenig deliktrelevant. Sportschützen können sie ab 18. Jahren erwerben; eine MPU ist nicht erforderlich. Die Freie Pistole hat weiterhin eine niedrige Kadenz. Sie ist funktionsmäßig gut mit einer Knicklauf-Luftpistole zu vergleichen und daher ein Sonderfall unter den Kurzwaffen; Kurzwaffen können üblicherweise mehrere Patronen durch Betätigung des Abzugs hintereinander abfeuern. Dennoch sieht der Gesetzgeber in Kurzwaffen pauschal gefährliche Schusswaffen. Am wahrscheinlichsten ist daher die Herabsetzung der Mindestaufbewahrung auf einen A oder B-Schrank. Diese Konstellation kommt dem 2. Beispiel in Kapitel 1.4.2 am nächsten.

    2.4 Sportschützen mit einer einzelnen großkalibrigen Einzellader- oder Repetierlangwaffe

    Diese Fallvariante ist fast identisch mit dem 1. Beispiel in Kapitel 1.4.2. Der einzige Unterschied besteht darin, dass der Sportschütze nicht zwingend unter die explizit erwähnte Sportschützengattung der Biathleten fällt. Anzumerken ist, dass Sportschützen eine unbefristete Erlaubnis für den Erwerb und Besitz der genannten Waffenkategorien beantragen können (Gelbe WBK). Der Gesetzgeber sieht folglich von dem Einzelgenehmigungsvorbehalt (Voreintrag) ab. Dies indiziert die angenommene geringere deliktrelevanz.

    2.5 Erwerber einer jagdlichen Repetierlangwaffe infolge eines Erbfalls

    Für diesen Fall besteht ebenso eine reelle Chance auf Bewilligung einer Ausnahme. Erwerber infolge eines Erbfalls in der Variante des § 20 I 1. HS 1. Alt WaffG müssen Erbwaffen blockieren lassen. Damit ist zusätzlich eine Sicherheit gegen unbefugte Nutzung geschaffen. Zum Weiterbesitz von „Opas liebstem Jagdstutzen“ kann der Waffenbehörde zudem der bisherige Waffentresor des Erblassers nachgewiesen werden. Die grundlegende Argumentationsrichtung ist folgende: Die Sicherheitslücke zwischen einem A- oder B-Schrank und einem WG-0-Schrank wird durch das Blockiersystem geschlossen. Überdies befindet sich keine Munition im Besitz des Erben (A-oder B-Schrank + Blockiersystem schaffen ein dem WG-0-Schrank ähnliches Sicherungsniveau).


    2.6 Mutmaßliche Schädlichkeit für den Antragserfolg durch eine Gelbe WBK

    Eine Gelbe WBK berechtigt den Erlaubnisinhaber zum Erwerb von bestimmten Schusswaffen ohne vorherige Erlaubnis (Voreintrag). Damit kann der Erlaubnisinhaber unter Beachtung des Erwerbsstreckungsgebotes und anderen Voraussetzungen zunächst beliebig viele (seit dem 01.09.2020) bis zu zehn Schusswaffen bestimmter Kategorien erwerben. Mit einer derartigen Erlaubnis ist im Falle einer bewilligten Ausnahmegenehmigung für die Waffenaufbewahrung keine sichere Aufbewahrung von jederzeit erwerbbaren Neuwaffen mehr gegeben. So kann ein bereits vorhandener Waffenbestand, für den eine Ausnahme bewilligt wurde, erweitert werden, sodass in Ansehung der bloßen Menge an Schusswaffen kein Ausnahmetatbestand mehr anerkannt werden kann. Die Waffenbehörde wird dem Inhaber einer Gelben WBK infolge dieses Grundes vermutlich die Ausnahmebewilligung versagen.


    3. Beispielhafte Antragsbegründung und Tipps

    3.1 Beispielhafte Antragsbegründung

    Sportschütze beantragt Grüne WBK für eine Einzellader-Matchbüchse im Kaliber .22 l.r.

    Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, für die beantragte Waffe stelle ich zudem einen Antrag auf Herabsetzung der Aufbewahrungsvorschriften nach § 13 VI AWaffV. Meinen Antrag begründe ich wie folgt: Die Waffe stellt hinsichtlich der Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verringerte Gefahr dar:

    • Die Sportbüchse ist eine Langwaffe. Für Langwaffen gelten ohnedies geringere Anforderungen an die mengenmäßige Aufbewahrung, da sie der Gesetzgeber per se weniger deliktrelevant als Kurzwaffen ansieht.
    • Die Sportbüchse ist Einzellader und hat sonach die geringste Kadenz (Feuerrate) über alle Verschlusssysteme, die für Waffen für Patronenmunition existieren. Dies zeigt sich auch daran, dass der Gesetzgeber den Erwerb einer derartigen Waffe auch ohne Genehmigungsvorbehalt (Voreintrag) gestattet; Erwerb auf eine Gelbe WBK ist ebenfalls möglich.
    • Das Kaliber ist ebenfalls kaum deliktrelevant. Der Gesetzgeber verlangt von Sportschützen, die eine Schusswaffe bis zu einem Kaliber von .22 l. r. mit einer Geschossenergie von maximal 200 Joule erwerben und besitzen möchten, keine medizinisch-psychologische Untersuchung. Zudem gilt das herabgesetzte Mindestalter von 18 Jahren (statt mindestens 21 Jahren bzw. 25 Jahren ohne MPU).
    • Mit der beantragten Grünen WBK kann ich ohne Genehmigung Ihrer Behörde meinen Waffenbestand nicht erweitern. Die beantragte Ausnahme soll nur für die ebenfalls beantragte Sportbüchse gelten. Darüber hinaus beabsichtige ich keinen Waffenbesitz.
    • Der Verordnungsgeber kennzeichnet beispielhaft in Rz. 36.2.12 der WaffVwV den Fall, dass ein Sportschütze (Biathlet) nur eine Einzellader-Langwaffe besitzt als einen Ausnahmefall. Für diesen Ausnahmefall reicht ein verschlossenes Behältnis zur Aufbewahrung der Waffe aus.

    Weiterhin möchte ich Sie auf folgende persönliche Interessen an der Verringerung der Aufbewahrungsvorschriften aufmerksam machen:

    • Die Kosten für einen den Vorschriften des § 13 Abs. 1 und 2 AWaffV entsprechenden Waffentresor stehen im Missverhältnis zu der von mir zum Erwerb beabsichtigten Sportbüchse. Die Kostenquote des Waffentresors liegt bei: nach dieser Formel selbst berechnen: [(Listenverkaufspreis des Tresors + Versandkosten + Montagekosten) / Listenverkaufspreis der Sportbüchse)].
    • Die Waffentresore nach den Vorschriften des § 13 Abs. 1 und 2 AWaffV sind geeignet, um darin neben anderen auch halbautomatische Langwaffen, mehrschüssige Kurzwaffen und Munition u. a. in jedem schießsportlich zugelassenen Kaliber aufzubewahren. Ich beabsichtige nicht derartige Waffenarten zu besitzen. Durch die Verpflichtung zum Kauf eines mind. dem WG-0 entsprechenden Waffentresors bin ich folglich gezwungen eine sowohl mengenmäßig als auch Waffenarten umfassende Aufbewahrungskapazität vorzuhalten, die ich nicht benötige.

    Mit freundlichen Grüßen

    Max Mustermann


    3.2 Tipps für eine Erhöhung der Erfolgschance

    Gegebenenfalls ist es ratsam vorab das Gespräch mit dem waffenbehördlichen Sachbearbeiter zu suchen. Verhält dieser sich eher oder ganz ablehnend, kann der Antragsteller weitere Zugeständnisse machen. In Betracht kommt folgendes:

    • Auflage, dass anstelle eines fest verschlossenen Behältnisses ein A-oder B-Schrank tritt
    • Auflage, dass aufgrund des A-oder-B-Schranks die Munition separat aufzubewahren ist
    • Auflage, dass der Verschluss der Waffe separat in einem abgeschlossenen Behältnis aufbewahrt werden muss und dies im Rahmen von Aufbewahrungskontrollen nachprüfbar ist
    • Sämtliche Auflagen können zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden.

    Falls der Sachbearbeiter endgültig dem Antrag nicht entsprechen will, existieren zwei Möglichkeiten für das weitere Vorgehen: Die behördliche Entscheidung wird vor dem zuständigen Verwaltungsgericht überprüft (Kostenrisiko der Klage), oder die bittere Pille wird geschluckt und trotz indizieller Ausnahmetatsachen ein entsprechender WG-0 Waffentresor gekauft. Wer mutmaßlich Anrecht auf eine Ausnahmebewilligung hat, ist gut beraten auch einen Ausnahmeantrag zu stellen: Im schlechtesten Fall hat der Antragsteller Zeit verloren, indem er eine saubere Antragsbegründung niedergeschrieben und in Zustellung gebracht hat. Im besten Fall wird der Antrag bewilligt und Kosten für einen WG-0 Waffentresor gespart. Viel zu verlieren gibt es also nicht.