Ersatzbescheinigung für einen Waffenschein

  • Bescheinigung nach § 55 II S. 1 WaffG

    Die Ersatzbescheinigung für einen Waffenschein ist eine Bescheinigungen im Sinne des § 55 II S. 1 WaffG, die zum Führen von Schusswaffen berechtigt.


    BedürfnisgruppeAusschließliche Bedürfnisgruppe der Ersatzbescheinigung für einen Waffenschein sind: „Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet sind […]“. Das Bedürfnis ist sonach eine bereits im Vorhinein vom Gesetzgeber unterstellte Gefährdung, aufgrund der hoheitlichen Tätigkeit dieser Personengruppe.


    Erlaubnisumfang

    Die Ersatzbescheinigung für einen Waffenschein berechtigt den Erlaubnisinhaber uneingeschränkt die in der Erlaubnisurkunde eingetragenen Schusswaffen im Bundesgebiet zu führen. Dies gilt auch für das Führen an öffentlichen Veranstaltungen. § 55 II S. 1 WaffG stellt klar, dass dies keine Ausnahme zu § 42 I WaffG bildet, sondern ein der Ersatzbescheinigung für einen Waffenschein innewohnendes Recht darstellt; die Erlaubnis sieht folglich den zulässigen Durchbruch des allgemeinen Verbots Schusswaffen an öffentlichen Veranstaltungen zu führen standardmäßig vor. Die Ersatzbescheinigung für einen Waffenschein ist auf die Dauer der voraussichtlichen Gefährdung zu befristen, § 55 II S. 2 WaffG.


    Erlaubnisbehörde
    Für Hoheitsträger des Bundes ist das Bundesministerium des Innern Erlaubnisbehörde, § 55 II S. 3 WaffG.


    Art der Erlaubnis
    Die Ersatzbescheinigung für einen Waffenschein dürfte ein Waffenschein eigener Art (sui generis) sein.Diese Klassifikation ergibt sich aus der analogen Anwendung von Rz. 10.15.4 AWaffV. Darin kommt zum Ausdruck, dass der Kleine Waffenschein wegen unterschiedlicher Erteilungsvoraussetzungen im Vergleich zu einem Waffenschein keine Gattung des Waffenscheins, sondern ein Waffenschein eigener Art ist. Die analoge Anwendung dieser Logik auf die Ersatzbescheinigung für einen Waffenschein lässt diesen als Waffenschein eigener Art erscheinen.


    Erlaubnisurkunde
    Die Erlaubnisbehörde stellt aufgrund von § 55 II S. 1 WaffG i. V. m. Rz. 1.10 Anlage 10 WaffVordruckVwV folgende Erlaubnisurkunde aus: