befriedet/ befriedeter Besitz

  • befriedet/ befriedeter Besitz

    Als "befriedet" wird ein abgegrenztes Grundstück bezeichnet. Die Einfriedung (veraltet auch Einfriedigung) kann beispielsweise aus einer Mauer oder einem Zaun bestehen.
    Die Begrenzung kann auch durch eine Hecke, einen Erdwall, Stacheldraht, Absperrband oder dergleichen erfolgen.
    Entscheidend ist, dass es für Außenstehende ersichtlich ist, dass es sich hierbei um Privatgrund handelt, der ohne Erlaubnis nicht betreten werden darf/ soll - im Gegensatz zu öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Gebieten, z.B. Stadtparks und Wäldern.

    Insbesondere beim Schießen (mit Geschossen) ist diese Eingrenzung notwendig, um den Gefahrenbereich abzugrenzen und andere davon abzuhalten, diesen Bereich zu betreten.


    Ursprünglich stand "Frieden" für die Einhaltung der Rechtsordnung, als Grundlage des friedlichen Zusammenlebens. Dies konnte für das ganze Land gelten (-> Landfriede) oder für bestimmte Orte (z.B. Marktfrieden, Burgfrieden, Friedhof). Im juristischen Sinne sind auch heute noch die Begriffe "Landfriedensbruch" und "Hausfriedensbruch" gebräuchlich.