welche co2 nighthawk oda eine andere??

Es gibt 18 Antworten in diesem Thema, welches 1.906 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (30. Oktober 2007 um 19:16) ist von gunimo.

  • hallo

    ich weiß nicht welche ich mir holen soll walther nighthawk oda red hawk und wisst ihr welche mehr joule und mit welcher kann man besser/weiter zielen/schissen würde mir freuen wen ihr mir schnell eine antwort gibt

    mfg kattenturmer

  • ICH WEIß aba lasst das meinse sache sein und mein eltern kaufen mir eine okay und weita

  • Testberichte und Boardsuche ftw...sag ich da nur! Die sind aufschlussreich genug...

    Gruß
    Carsten

    Steve walks warily down the street with the brim pulled way down low
    ain't no sound but the sound of his feet machine gun's ready to go...

    Einmal editiert, zuletzt von Needl3s (30. Oktober 2007 um 15:54)

  • Du darfst die Waffe auch nicht verwenden, selbst wenn deine Eltern sie kaufen.
    Sowas ist kein Spielzeug merk dir das.

    Ich würde keinen Minderjährigen eine Waffe kaufen

    Gruß Steven

  • Vielleicht solltest du mal versuchen, deine Fragen so zu formulieren, dass es den Usern Spaß macht dir zu antworten! ;D
    Haste die Testberichte gelesen?

    Gruß
    Carsten

    Steve walks warily down the street with the brim pulled way down low
    ain't no sound but the sound of his feet machine gun's ready to go...

    Einmal editiert, zuletzt von Needl3s (30. Oktober 2007 um 16:00)

  • Danke!

    Wir sind alle "DUMM" und du kappierst nicht das du diese Waffe nicht besitzen darfst, naja da sieht man mal.

    Armes Deutschland

  • Mal schauen wie schnell hier wieder dicht ist... 3 - 2 - 1

    Rheinländischer Europäer.

    "Wenn ich bei Magdeburg in die norddeutsche Tiefebene komme, beginnt für mich Asien." - Konrad Adenauer

  • Zitat

    Original von pmarinellis
    mag sein, aber am ende bist du der "dümmere" falls hier eine bestimmt behörde mitliest und dir dann auch noch einen besuch abstattet. aber dann kannste ja einen neuen thread erstellen, der z.b. "hausbesuch von der polizei, was soll ich machen?" lautet.

    Zumal er ja netterweise seinen Vor- und Nachnamen im Profil angegeben hat... :n17:

    Rheinländischer Europäer.

    "Wenn ich bei Magdeburg in die norddeutsche Tiefebene komme, beginnt für mich Asien." - Konrad Adenauer

  • Im Profil steht auch das der "gangster-boss-maurice" :laugh: (siehe E-Mail) noch keine Waffe hat...

    Einmal editiert, zuletzt von Renst81 (30. Oktober 2007 um 16:56)

  • Zitat

    Original von kattenturmer
    magga ich will nur eine antwort und ausserdem habe ich schon eine will aba eine neue

    Im Profil steht aber :

    Waffen: ich will mir erst eine kaufen villt eine nighthawk

    Also haste keine. Da ist mit Sicherheit auch besser so!

    Leute, eher gesagt, Kinder wie du sorgen für schärfere Gesetzte und beschmutzen immer mehr den Schießsport und das Ansehen der CO2ler

    Edit. Hatte den thread schon was auf und hab den letzten post noch net gesehn. Der Rest trifft trotzdem zu ;)

    Einmal editiert, zuletzt von co2-master (30. Oktober 2007 um 17:05)

  • Zitat

    Original von kattenturmer
    ihr seid doch alle dumm

    Tja, das ist wie mit dem Geisterfahrer, der im Verkehrsfunk hört, dass ein Geisterfahrer auf seiner Bahn unterwegs ist und denkt: "Einer?!?...Es sind ganz viele!"

    So ist das mit den Dummen auch meistens. *lol*


    http://www.muzzle.de/Recht/recht.html


    WaffG:

    § 2

    Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

    Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    Es gelten folgende Besonderheiten/Ausnahmen:

    § 27

    Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten

    (1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von mindestens 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – sowie gegen Unfall in Höhe von mindestens 10 000 Euro für den Todesfall und mindestens 100 000 Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist. § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 richtet sich die Haftpflichtversicherung für Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung. Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

    (2) Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird. Der Betreiber hat die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

    (3) Unter Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf

    1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),

    2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.