hallo
ich weiß nicht welche ich mir holen soll walther nighthawk oda red hawk und wisst ihr welche mehr joule und mit welcher kann man besser/weiter zielen/schissen würde mir freuen wen ihr mir schnell eine antwort gibt
mfg kattenturmer
Es gibt 18 Antworten in diesem Thema, welches 1.906 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (
hallo
ich weiß nicht welche ich mir holen soll walther nighthawk oda red hawk und wisst ihr welche mehr joule und mit welcher kann man besser/weiter zielen/schissen würde mir freuen wen ihr mir schnell eine antwort gibt
mfg kattenturmer
werd erstmal volljährig, dann bekommst du auch eine auskunft.
wieso ist doch egal wie alt ich bin??? ich will nur eine antwort also
Das Problem ist das du unter 18 Jahren keine der genannten Pistolen bekommst...
ICH WEIß aba lasst das meinse sache sein und mein eltern kaufen mir eine okay und weita
ZitatOriginal von kattenturmer
ICH WEIß aba lasst das meinse sache sein und mein eltern kaufen mir eine okay und weita
dann sollen deine eltern sich hier anmelden und danach fragen.
Testberichte und Boardsuche ftw...sag ich da nur! Die sind aufschlussreich genug...
Gruß
Carsten
Du darfst die Waffe auch nicht verwenden, selbst wenn deine Eltern sie kaufen.
Sowas ist kein Spielzeug merk dir das.
Ich würde keinen Minderjährigen eine Waffe kaufen
Gruß Steven
magga ich will nur eine antwort und ausserdem habe ich schon eine will aba eine neue
Vielleicht solltest du mal versuchen, deine Fragen so zu formulieren, dass es den Usern Spaß macht dir zu antworten!
Haste die Testberichte gelesen?
Gruß
Carsten
ihr seid doch alle dumm
und auch noch froh darüber
Danke!
Wir sind alle "DUMM" und du kappierst nicht das du diese Waffe nicht besitzen darfst, naja da sieht man mal.
Armes Deutschland
Mal schauen wie schnell hier wieder dicht ist... 3 - 2 - 1
ZitatOriginal von kattenturmer
ihr seid doch alle dumm
mag sein, aber am ende bist du der "dümmere" falls hier eine bestimmt behörde mitliest und dir dann auch noch einen besuch abstattet. aber dann kannste ja einen neuen thread erstellen, der z.b. "hausbesuch von der polizei, was soll ich machen?" lautet.
ZitatOriginal von pmarinellis
mag sein, aber am ende bist du der "dümmere" falls hier eine bestimmt behörde mitliest und dir dann auch noch einen besuch abstattet. aber dann kannste ja einen neuen thread erstellen, der z.b. "hausbesuch von der polizei, was soll ich machen?" lautet.
Zumal er ja netterweise seinen Vor- und Nachnamen im Profil angegeben hat...
Im Profil steht auch das der "gangster-boss-maurice" (siehe E-Mail) noch keine Waffe hat...
ZitatOriginal von kattenturmer
magga ich will nur eine antwort und ausserdem habe ich schon eine will aba eine neue
Im Profil steht aber :
Waffen: ich will mir erst eine kaufen villt eine nighthawk
Also haste keine. Da ist mit Sicherheit auch besser so!
Leute, eher gesagt, Kinder wie du sorgen für schärfere Gesetzte und beschmutzen immer mehr den Schießsport und das Ansehen der CO2ler
Edit. Hatte den thread schon was auf und hab den letzten post noch net gesehn. Der Rest trifft trotzdem zu
ZitatOriginal von kattenturmer
ihr seid doch alle dumm
Tja, das ist wie mit dem Geisterfahrer, der im Verkehrsfunk hört, dass ein Geisterfahrer auf seiner Bahn unterwegs ist und denkt: "Einer?!?...Es sind ganz viele!"
So ist das mit den Dummen auch meistens.
http://www.muzzle.de/Recht/recht.html
WaffG:
§ 2
Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste
Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Es gelten folgende Besonderheiten/Ausnahmen:
§ 27
Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten
(1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von mindestens 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – sowie gegen Unfall in Höhe von mindestens 10 000 Euro für den Todesfall und mindestens 100 000 Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist. § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 richtet sich die Haftpflichtversicherung für Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung. Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
(2) Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird. Der Betreiber hat die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
(3) Unter Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf
1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),
2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.