Beiträge von John Mclane

    Habe folgende Email von der Polizei zur Info erhalten bzgl. Einfuhr von SSW ohne PTB aus der EU:
    Mit der Änderung des Waffenrechts zum 01.09.2020 wurde hinsichtlich der Kennzeichnungen von erlaubnisfreien Schreckschusswaffen lediglich die Möglichkeit eingeräumt, dass der Erwerb/ Besitz einer solchen Waffe ab 18 Jahren auch dann frei ist, wenn diese den Rechtsvorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaates entsprechen, die dieser Mitgliedsstaat der Europäischen Kommission als Maßnahme zur Umsetzung der Durchführungsrichtlinie 2019/69 mitgeteilt hat.
    Die dazu nach Artikel 3 der DV-RiLi (EU) 2019/69 von der Bundesrepublik Deutschland zu benennende nationale Kontaktstelle zum Austausch von Kontrollergebnissen zwischen den EU-Mitgliedsstaaten ist bisher nicht eingerichtet (Stand 12/2020).
    Zudem wäre die Schreckschusswaffe dennoch zu kennzeichnen. Kennzeichen anderer EU-Mitgliedsstaaten welche die Einhaltung der technischen Spezifikationen der DV-RiLi (EU) 2019/69 dokumentieren sind hier aber ebenfalls bisher nicht bekannt (Stand 12/2020).
    Das bedeutet, dass wie in dem von Ihnen genannten Artikel jede Schreckschusswaffe ohne PTB-Zeichen grundsätzlich als „scharfe“ Schusswaffe nach deutschem Recht behandelt werden würde.
    Eine Einsendung Ihres Kleinen Waffenscheins ist nicht notwendig, da der von Ihnen gewünschte Eintrag weder rechtlich vorgesehen noch möglich ist.
    An der grundsätzlichen inländischen Gesetzgebung, dass eine Schreckschusswaffe nur dann erlaubnisfrei ist, wenn sie mit dem Symbol PTB im Kreis versehen ist, hat sich nichts geändert.
    Die nun durch das Waffengesetz eingeräumte o.g. Möglichkeit hinsichtlich Schreckschusswaffen ohne PTB-Zeichen, muss erst in Abstimmung mit den EU-Ländern bzw. der Kommission in die Praxis umgesetzt werden.
    Bislang besteht keinerlei Möglichkeit für die Waffenbehörden oder die Polizei vor Ort, bei einer Kontrolle tatsächlich fest zustellen, ob eine Schreckschusswaffe ohne PTB-Zeichen, den Anforderungen der nach Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss-und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, auch tatsächlich entspricht.