Zitat von CarambaLeider nicht legal zu importieren bzw zu verwenden, da in Brd als Munition eingestuft.
Danke Dir dafür.
Somit scheint die Rechtslage zumindest vorläufig eindeutig zu sein -die BRD bleibt bei ihrer Extrawurst.
Ich habe dennoch eine E-Mail an Zink geschickt, in der ich um Nennung einer Rechtsgrundlage für die Auffassung >VS mit PM I Stempel dürfen legal in BRD importiert werden> gebeten habe. Mal sehen, was die antworten. Möglicherweise hat der Zink Mitarbeiter noch keine Kenntnis von der Feststellung des LKA RP gehabt.
Alles anzeigenWenn die in Frage stehenden Gegenstände ihre bestimmungsgemäße Funktion
nur durch den Abschuss aus einer Schusswaffe bzw. einem gleichgestellten
Gegenstand erreichen können, dann ist der in Frage stehende Gegenstand
in Deutschland nach Waffenrecht der Munition (hier pyrotechnischen
Munition der Klasse PM Il) zuzuordnen und nach S 10 BeschG zuzulassen.
Eine Ausnahme vom Erfordernis einer diesbezüglichen Zulassung müsste
beantragt werden.
Eine Einstufung des Gegenstandes als Munition wirft die Frage Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
der Anwendung der Richtlinie 2007/23/EG bzw. 2013/29/EU auf. Im Artikel 2
über den Geltungsbereich der Richtlinie wird im Buchstaben f die
Munition ausgenommen.
Aus Sicht des Unterzeichners handelt es sich bei dem in Frage stehenden
Gegenstand um pyrotechnische Munition der Kategorie PM Il im Sinne des
Waffenrechtes, den notwendigen Abschuss aus einer Schusswaffe oder
gleichgestellten Gegenstand vorausgesetzt.
Die Konstruktion des in Frage stehenden Gegenstandes entspricht
technisch in Deutschland zugelassener pyrotechnischer Munition. Insofern
wird die o.g. Annahme mit diesem Vergleich gestützt.
Auch unabhängig davon, ob die o.g. Richtlinien anzuwenden sind oder
nicht, ist das Waffenrecht für diese Gegenstände anzuwenden. Eine
Harmonisierung von europäischen waffenrechtlichen Vorschriften, die
solche Gegenstände von der Einstufung als Munition ausnimmt, ist derzeit
nicht gegeben.
Hier wird es juristisch interessant!
Es liegt eine Richtlinie der EU vor. Der Erlass einer EU-Richtlinie erfolgt durch den europäischen Gesetzgeber. Nachdem die Richtlinie erlassen wurde, erhalten die Mitgliedsstaaten einen Umsetzungsauftrag. Innerhalb der Umsetzungsfrist müssen sie nationales Recht so umändern bzw. Gesetze neu erlassen, um die Richtlininie in nationales Gesetz umzusetzen. Allerdings haben die Mitgliedsstaaten dabei einen sog. Umsetzungsspielraum, d.h. sie brauchen die Richtlinie nicht 1:1 Umsetzen. Fraglich bleibt, ob die totale Nichtumsetzung eines Richtlinienbestandteils durch den Umsetzungsspielraum gedeckt ist; dies ist gerichtlich überprüfbar. Deutsche Gerichte sind verpflichtet, soweit wie möglich die Vorgaben einer EU-Richtlinie zu berücksichtigen. Ist der betreffende Gesetzesbereich, hier also das WaffG, bereits national geregelt und sieht eine EU-Richtlinie ebenfalls Regelungen für diesen Gesetzesbereich vor, müssen deutsche Gerichte versuchen, der EU-Richtlinie Vorrang zu geben.
Hersteller und Händler müssten demnach eine Entscheidung von einem deutschen Verwaltungsgericht erwirken, die eine Harmonisierung an die betreffende EU-Richtlinie erzwingt. Das ist der verbleibende Hoffnungsschimmer.