Beiträge von tribun77

    Nun streitet euch doch nicht!
    In diesem speziellen Fall, wo eben nicht klar war ob es da eine Angleichung von europ. Gesetzen gibt/gab, und genau diesbezüglich gefragt wurde, finde ich die Frage noch OK/regelkonform. Jetzt ist es ja nun geklärt und wir wissen, dass dieses Produkt in Deutschland nicht legal verschossen werden darf. Und dabei sollte man es belassen. :)

    Gut hab ich mir fast gedacht. Damit waere die Seifenblase so mancher Kindskoepfe wieder geplatzt.

    So drastisch sollte man das nicht sagen. Wir haben ewig drüber diskutiert. (inkl. Usern die Ahnung von der Materie haben) Und selbst die BAM hat Monate gebraucht um darauf zu antworten. Wahrscheinlich waren die sich anfangs auch nicht 100%ig sicher wie das nun zu handhaben ist.

    Also nochmal, das Produkt hat eine völlig legale CE-P1-Zulassung. Aber in Deutschland, aufgrund des WaffG nicht legal verschießbar.

    Das hat weder was mit polnischem Shop noch mit Herstellung in Italien zu tun!
    Die Dinger haben keine PMI-Zulassung, sondern eine (CE)-P1-Zulassung. (P1 - sonstige pyrotechnische Gegenstände, wie z.B. Signalmittel etc.) Das ist ein himmelweiter Unterschied. Und das man diese 15mm als P1-Produkt zulassen kann ist laut entsprechender europäischer Normal sehr wohl möglich. Problem in Deutschland ist halt, dass sämtliche pyrotechnischen Effekte, die dazu bestimmt sind aus einer Waffe abgeschossen zu werden eine PM-Zulassung brauchen, da dort das WaffG greift und eben nicht das SprengG bzw. die SprengV. Eine CE-Zulassung wie bei "normalen" Feuerwerkskörpern reicht nicht. Da liegt der Hund begraben. In anderen europäischen Ländern ist das nicht so das Problem. Und dann würden die Dinger logischerweise wieder in PMII fallen.
    Das haben wir im Feuerwerksforum ewig durchgekaut inkl. Rückfrage an die BAM.

    ...Heute läuft es
    aber schief... :(

    Ist ja nicht schlimm. :)

    Da steht halt auch "oder eine vergleichbare Sicherung".
    Das konnte auch die verschlossene Wohnung sein wenn
    kein Minderjähriger dort Zugang hat.
    Das gibt es jetzt leider nicht mehr.

    puh... also das wäre aber schon eine arge Dehnung des Textes. Keine Ahnung ob die verschlossene Wohnung auch ok gewesen wäre. Es wird eigentlich nur vom verschlossenen Schießwagen/Schießbude geschrieben.

    Nein, das ist die alte Verwaltungsvorschrift (ausgegeben März 2012) . Ich hatte ja damals (2015), aufgrund der Email von meiner Behörde, genau dieses Dokument im Internet gefunden und mir halt den entsprechenden Paragr. durchgelesen. 2015 stand das definitiv schon so drin.

    Bisher musste man sicherstellen daß kein Unbefugter (unter 18)in den Besitz kommen kann. Wie man das anstellt war jedem selbst
    überlassen - auch wenn alle möglichen Behörden andere Texte
    veröffentlicht haben. Das machen die gerne, man muss das aber
    nicht ernst nehmen.
    Seit der letzten Gesetzesänderung ist mindestens ein verschloßenes
    Behältnis erforderlich.

    Also ich weiß nicht. Das waren ja nicht irgendwelche Texte, sondern die Verwaltungsvorschrift zum WaffG, herausgegeben vom Justizministerium.
    Oder wie meinst Du das? ?(

    Sie haben richtig gelesen: Erlaubnisfreie Waffen oder Munition müssen in einem verschlossenenBehältnis aufbewahrt werden! Es ist kein Waffenschrank oder Tresor nötig, ein Kleiderschrank oder eine Kommode mit normalem Schloss genügt. Eine günstige Alternative für ein Luftgewehr wäre auch einFutteral mit Vorhängeschloss. Das ist tatsächlich eine gravierende Änderung, die einige Waffenbesitzer betrifft. Wer bei einer Kontrolle erwischt wird und die Pflicht zur Aufbewahrung nicht einhält, handelt sich in naher Zukunft eine Ordnungswidrigkeit nach der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (§34 Nr. 12 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Nr. 1 AWaffV) ein.

    Quelle : all4shooters.com

    Jetzt muss ich hier auch nochmal nachhaken. Meiner Ansicht nach, was das doch auch schon vorher so.
    Als ich 2015 meinen KWS beantragt habe, wollte ich mich bezüglich der Aufbewahrung von SSWs einfach nochmal absichern und habe bei meiner zuständigen Behörde nachgefragt.
    Ich bekam damals folgende Antwort:

    "Sehr geehrter Herr xxxx,
    als Mindeststandard für die Aufbewahrung erlaubnisfreier Waffen bzw. Munition genügt jeweils ein festes verschlossenes Behältnis. Dies ist in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 36 Waffengesetz so geregelt. Die getrennte Aufbewahrung von Waffen und Munition ist zu beachten!

    Hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und verbleibe

    mit freundlichen Grüßen"

    §36
    "36.2.1 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z. B. Druckluftwaffen für Sportschützen),
    reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z. B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte
    (abschließbare) Wandhalterungen.

    Als festes verschlossenes Behältnis gilt der verschlossene Schießwagen oder die verschlossene Schießbude insgesamt."

    http://www.dsb.de/media/PDF/Rech…_22_03_2012.pdf

    Also hat sich doch nicht wirklich was geändert (bezüglich erlaubnisfreier Waffen). Oder hab ich da jetzt einen Denkfehler? 8|:?: