Hallo,
die Verwaltungsvorschriften (WaffVwV) zu § 8 WaffG (Bedürfnis) lauten wie folgt:
§ 8 regelt als Generalklausel das Bedürfnis als ein zentrales Element des Waffenrechts.
Vorrang vor dieser Auffangnorm haben die in den §§ 13 ff. besonders geregelten Gründe für ein Bedürfnis. Das schließt nicht aus, dass in speziellen Einzelfällen auch bei den dort genannten Personengruppen das Bedürfnis an den Vorgaben des § 8 zu messen ist. Dies kann der Fall sein, wenn eine Spezialregelung keine oder eine nicht vollständige Aussage hinsichtlich der Verwendungsinteressen enthält.
Die in § 8 durch das Nennen von Personengruppen umrissenen Verwendungsinteressen für Waffen sind nicht abschließend.
Das Bedürfnis wird über spezifische Interessen und über die Geeignet-heit und Erforderlichkeit der Waffen und Munition hierfür konkretisiert.
8.1 Ein Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und Munition kann nach § 8 anerkannt werden, wenn von der Rechtsordnung gebilligte persön-liche oder wirtschaftliche Interessen bestehen.
Sportschützen im Sinne der Vorschrift sind grundsätzlich Personen, die einem Verein angehören, der einem anerkannten Schießsportverband (§ 15) angehört (organisierte Sportschützen). Personen, die einem Schießsportverein angehören, der nicht Mitglied in einem anerkannten Schießsportverband ist (nicht organisierte Sportschützen), können ein
Bedürfnis nach § 8 nur in Ausnahmefällen geltend machen. Sportschütze ist somit nicht, wer ohne Einbindung in den organisatorischen und sportlichen Rahmen (Schießübungen, Wettkämpfe) eines schießsportlichen Vereins (Mitglied oder Gast) lediglich als individueller Einzelschütze regelmäßig auf einer Schießstätte schießt, auch wenn er vorgibt, dabei eine genehmigte Sportordnung beachten zu wollen.
Folgende Fallkonstellationen außerhalb von § 14 können in Betracht kommen:
8.1.1 Der Sportschütze ist
- Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung, die einem rechtsfä-higen Verband angehört, der nicht gem. § 15 anerkannt ist,
- Mitglied eines schießsportlichen Vereins, der keinem Verband ange-hört
Schießsportausübende, die nicht Mitglied in einem schießsportlichen Verein sind und Auslandsschützen sind keine Sportschützen im en-geren Sinne.
Insbesondere gebietet es die Vereinigungsfreiheit nicht, dass der Schießsportausübende, der keinem schießsportlichen Verein im Inland angehört, über eigene Waffen verfügt.
Dabei ist zu beachten, dass der Begriff „sportliches Schießen" als die Beschreibung der Tätigkeit eines Sportschützen auch im Sinne von § 8 Nr. 1 nach § 15a Abs. 1 Satz 1 auf das Schießen nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung beschränkt ist. Die Ausübung des Schießsports setzt daher immer eine genehmigte Sportordnung voraus.
Geprägt wird die Ausübung des Schießsports neben der breitensportlichen Betätigung durch regelmäßiges Training und die Teilnahme an Wettkämpfen bzw. zumindest vereinsinternen Vergleichsschießen.
Ergo ergibt sich, meiner Meinung nach, dass sich aus einer alleinigen Verbandsmitgliedschaft kein Bedürfnis für einen Sportschützen ableiten lässt.Wie es die entsprechenden SB`s der zuständigen Behörden sehen und handhaben kann ich allerdings voraussagen.