Jeder Fünfjährige (oder auch Personen mit 5 Promille) darf auf der Kirmes/ dem Jahrmarkt/ Rummel mit einen Luftgewehr schießen, aber weder zuhause, noch unter fachlicher Aufsicht im Verein. Das geht nur ab 12 Jahren, bzw. in Ausnahmen auch ab 10 Jahren.
Jeder Jungjäger darf ab 16 Großkaliberwaffen besitzen - Sportschützen erst ab 25 Jahren ( ab 21 Jahren mit MPU).
Und den DSB interessiert das kein Bisschen! Auch nicht, dass der Einstieg ins erlaubnispflichtige Sportschießen dank Klasse 0/1 Tresor (und Sachkunde) mittlerweile bei 1,000 EUR PLUS Waffe anfängt; dass Waffenbesitzer zuhause heimgesucht werden...
Dass die Einstellung des DSB hier ziemlich besch..en ist, da sind wir uns einig!
Ich möchte aber ein paar Aussagen aus deinem Post richtig stellen.
Zum Thema Schießen für Kinder hab ich mir mal ein paar Gedanken gemacht. Der §27 WaffG regelt das Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten. Bei Schießbuden wird keine Altersgrenze explizit erwähnt. Ansonsten wird für das Schießen mit Luftgewehr/ -pistole zwölf Jahre gefordert (Ausnahmeregelungen mal aussen vorgelassen).
Aber in dem Paragraphen steht nichts von Schießen durch Minderjährige ausserhalb von Schießstätten.
Und im §12 "Ausnahmen von den Erlaubnispflichten" steht auch nicht explizit geschrieben, dass man mit 7,5 J nur als Erwachsener schießen darf.
Je mehr ich drüber nachgedacht habe, desto mehr ist für mich wahrscheinlich, dass es hier keine Regelung gibt, ab wann Kinder zuhause schießen dürfen. Vielleicht schreibt ja jemand mit besseren juristischen Kenntnissen dazu etwas.
Wobei das den DSB nicht tangiert, weil dessen Sport üblicherweise auf einem Schießstand ausgeübt wird.
Das zweite ist die Sache mit dem 16jährigen Jungjäger. Als Inhaber eines Jugendjagdscheins bist du nicht berechtigt, Schusswaffen zu kaufen und bekommst auch keine WBK. Du darfst Jagdwaffen zur Jagdausübung und zum Training nur unter Aufsicht eines erwachsenen erfahrenen Jägers führen. Selbst kaufen und besitzen geht erst mit 18, wobei die Diskrepanz zum Sportschützen immer noch irritierend ist.
Und beim Thema Aufbewahrung müsste man echt mal verstärkt bei der Behörde auf die Härtefallregelung bei der Aufbewahrung pochen, die in der AWaffV §13 (6)und der Verwaltungsvorschrift (zu §36.2.12 WaffG) vorgesehen sind.