Hallo,
eine Tantoklinge ist nicht geeignet.
siehe hier: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes
6. In Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 werden nach Nr. 2.1.4 die folgenden
Nummern 2.1.5 bis 2.1.7 eingefügt:
„2.1.5
mit feststehender oder feststellbarer Klinge, die eine der folgenden Klingenformen
aufweist
2.1.5.1
symmetrisch zur Spitze verlaufende Klinge mit beidseitigem durchgehenden oder
bereichsweisen Schliff (Dolchform),
2.1.5.2
einschneidige Klinge, bei der die Rückenlinie konkav zur konvex verlaufenden
Schneidelinie in die Klingenspitze übergeht (Bowieform),
2.1.5.3
einschneidige Klinge, bei der Schneide- und/oder Rückenlinie winklig in die
Klingenspitze übergehen (Tantoform),2.1.5.4
einschneidige Klinge, bei der die zumindest in diesem Bereich ge- oder angeschliffene
Rückenlinie konvex zur ebenfalls konvex verlaufenden Schneidelinie in die
Klingenspitze übergeht (Spearpointform),
2.1.6
mit feststehender Klinge, sofern die Klinge
- eine Länge von insgesamt mehr als 12 cm aufweist und
3 Drucksache 701/07
- keinen sich über die gesamte Klingenlänge von der Rückenlinie zur Schneidelinie
verringernden Querschnitt aufweist oder über ein Maß von mehr als 25 % der
Gesamtklingenlänge unter Reduzierung der Klingenbreite zur Klingenspitze zuläuft,
2.1.7
mit feststellbarer Klinge, sofern die Klinge eine Länge von mehr als 8,5 cm aufweist
oder einhändig feststellbar ist ,“.
http://www.messermagazin.de/infothek/bunde…1-07.pdf?land=D
Aber es gibt gewollte uneindeutige Formulierungen
Voraussichtlich am 14. März wird der Bundesrat das neue Waffengesetz beschließen. Es würde dann am 15. März in Kraft treten.
Der konkrete Inhalt des Gesetzes in Kürze: Es wird das zugriffsbereite Mitführen (am Gürtel, in der Hosentasche) von
feststehenden Messern über 12 cm Klingenlänge
allen Einhandmessern (inkl. Springmessern)
und allen Messer, die als Waffe gelten (zweischneidige Dolche etc.)
verboten.
Es sind allerdings zahlreiche Ausnahmen vorgesehen. Jeder, der ein „berechtigtes Interesse“ daran hat, ein solches Messer zu führen, darf es auch weiterhin. Diese Regelung ist vor allem – aber nicht nur – für Jäger, Angler, Trachtenvereine und alle Personen gedacht, die ihr Messer beruflich nutzen. Es soll ausdrücklich nicht der „sozial adäquate Gebrauch“ solcher Messer beeinträchtigt werden.
Das heißt für die Praxis, dass man die betroffenen Messer durchaus bei sich tragen kann, man muss nur bei einer Polizeikontrolle eine vernünftig klingende Erklärung parat haben.
Alle Messer, die nicht unter die Definition des neues Gesetzes fallen, darf man natürlich auch weiterhin ohne Einschränkung führen.
Es gibt also Hoffnung.