Beiträge von Bushman

    Hallo,

    eine Tantoklinge ist nicht geeignet.
    siehe hier: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes


    6. In Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 werden nach Nr. 2.1.4 die folgenden
    Nummern 2.1.5 bis 2.1.7 eingefügt:
    „2.1.5
    mit feststehender oder feststellbarer Klinge, die eine der folgenden Klingenformen
    aufweist
    2.1.5.1
    symmetrisch zur Spitze verlaufende Klinge mit beidseitigem durchgehenden oder
    bereichsweisen Schliff (Dolchform),
    2.1.5.2
    einschneidige Klinge, bei der die Rückenlinie konkav zur konvex verlaufenden
    Schneidelinie in die Klingenspitze übergeht (Bowieform),
    2.1.5.3
    einschneidige Klinge, bei der Schneide- und/oder Rückenlinie winklig in die
    Klingenspitze übergehen (Tantoform),
    2.1.5.4
    einschneidige Klinge, bei der die zumindest in diesem Bereich ge- oder angeschliffene
    Rückenlinie konvex zur ebenfalls konvex verlaufenden Schneidelinie in die
    Klingenspitze übergeht (Spearpointform),
    2.1.6
    mit feststehender Klinge, sofern die Klinge
    - eine Länge von insgesamt mehr als 12 cm aufweist und
    3 Drucksache 701/07
    - keinen sich über die gesamte Klingenlänge von der Rückenlinie zur Schneidelinie
    verringernden Querschnitt aufweist oder über ein Maß von mehr als 25 % der
    Gesamtklingenlänge unter Reduzierung der Klingenbreite zur Klingenspitze zuläuft,
    2.1.7
    mit feststellbarer Klinge, sofern die Klinge eine Länge von mehr als 8,5 cm aufweist
    oder einhändig feststellbar ist ,“.

    http://www.messermagazin.de/infothek/bunde…1-07.pdf?land=D

    Aber es gibt gewollte uneindeutige Formulierungen

    Voraussichtlich am 14. März wird der Bundesrat das neue Waffengesetz beschließen. Es würde dann am 15. März in Kraft treten.

    Der konkrete Inhalt des Gesetzes in Kürze: Es wird das zugriffsbereite Mitführen (am Gürtel, in der Hosentasche) von

    feststehenden Messern über 12 cm Klingenlänge
    allen Einhandmessern (inkl. Springmessern)
    und allen Messer, die als Waffe gelten (zweischneidige Dolche etc.)
    verboten.

    Es sind allerdings zahlreiche Ausnahmen vorgesehen. Jeder, der ein „berechtigtes Interesse“ daran hat, ein solches Messer zu führen, darf es auch weiterhin. Diese Regelung ist vor allem – aber nicht nur – für Jäger, Angler, Trachtenvereine und alle Personen gedacht, die ihr Messer beruflich nutzen. Es soll ausdrücklich nicht der „sozial adäquate Gebrauch“ solcher Messer beeinträchtigt werden.

    Das heißt für die Praxis, dass man die betroffenen Messer durchaus bei sich tragen kann, man muss nur bei einer Polizeikontrolle eine vernünftig klingende Erklärung parat haben.

    Alle Messer, die nicht unter die Definition des neues Gesetzes fallen, darf man natürlich auch weiterhin ohne Einschränkung führen.

    Es gibt also Hoffnung.