Original von bart
Bayerisches Jagdgesetz - BayJG
(BayRS 792-1-L), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 09. Mai 2005 (GVBI S. 138)
Art. 29 Sachliche Gebote und Verbote
(1) Auf krankgeschossenes Wild ist zeitgerecht und fachgemäß nachzusuchen.
(2) Verboten ist - in Ergänzung zu § 19 des Bundesjagdgesetzes -
Wild, insbesondere zur Abrichtung und Prüfung von Jagdhunden, absichtlich krank zu schießen,
die Jagd auf Wild mit Fanggeräten oder Fangvorrichtungen auszuüben; dies gilt vorbehaltlich des Art. 29 a nicht für die Jagd auf Raubwild und Wildkaninchen,
die Jagd auf sonstiges Haarwild, mit Ausnahme von Schwarzwild und Raubwild, zur Nachtzeit (§ 19 Abs. 1 Nr.4 des Bundesjagdgesetzes) auszuüben,
die Jagd auf Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, als Treibjagd auszuüben,
das Wild durch Lappen oder sonstige Mittel zu hindern, aus seinen oder in seine Tageseinstände zu wechseln,
auf Wild, das durch Überflutungen, Lawinen oder sonstige Naturkatastrophen in Not geraten oder zum Verlassen der Einstände gezwungen worden ist, die Jagd auszuüben; dies gilt nicht, soweit die Not des Wildes nur durch Erlegung beendet werden kann,
die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, Gasen oder von Schusswaffen mit Schalldämpfern auszuüben,
Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu beschießen; das Verbot umfasst nicht das Beschießen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der Jagdbehörde.
nun so wie ich das lese , ist in bayern auch die jagd mit Bolzen oder Pfeilen auf Schalenwild verboten und keine auslegungssache einer bogenschule , nur weil Sie nicht ausdrücklich verboten ist .
das landesgsetzt sagt doch ausdrücklich in Ergänzung zu § 19 des Bundesjagdgesetzes und zur jagd mit bogen oder armbrust bedarf es nunmal eines pfeiles oder eines bolzens und genau das ist im BJG und auch im BayJG ganz klar verboten .
erwin