Zitat
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Die wollten die Frau ja "nur" vergewaltigen und bedroht wurde sie ja nur vom ersten Täter (mit einem Messer), also war es Notwehrüberschreitung, den anderen auch zu erschießen.
Kommt drauf an:
Gibt es Zeugen/Videosaufnahmen? Wenn der Staatsanwalt nur eine Geschichte hört...
Und selbst mit Video:
Zwei Männer überfallen bewaffnet eine Frau. Diese befindet sich ohne jede Fluchtmöglichkeit in der hintersten Ecke eine U-Bahn. Da läßt sich ein Schusswaffengebrauch sicherlich als Notwehr bezeichnen.
Den Schuss auf dem Komplizen sehe ich als intensiven Notwehrexzess:
"...Überschreitet der Verteidiger das Maß der Notwehr, mithin die Erforderlichkeit seiner Abwehrhandlung, so liegt ein intensiver Notwehrexzess vor.Der Verteidiger handelt in diesem Fall rechtswidrig, kann aber dennoch straflos bleiben, wenn er aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken handelte"
Viele Grüße,
Oliver